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Wir (Familie mit zwei Kindern) hatten einen Ryan Air Flug von London nach Memmingen und waren pünktlich 2 Stunden vor Abflug am Flughafen London-Stansted. Es waren 2 Schalter geöffnet, an denen alle Fluggäste anstanden von allen möglichen Ryan Air Flügen, nicht nur von unserem Flug, so dass es so lange dauerte, dass wir erst 1/2 Stunde vor Abflug am Schalter angelangten. Die Dame sagte uns dann: "Tut mir leid, keine Koffer mehr, Schalter geschlossen!" (1/2 Stunde vorher). Wir hätten jedoch noch die Möglichkeit, unsere Koffer am Flughafen zu lassen und ohne Gepäck durch den "Fast Track Schalter" zu kommen. Aus Panik, unseren Flug zu verpassen, packten wir voller Hektik die wichtigsten Sachen vom Gepäck ins Handgepäck, ließen unsere Koffer zurück und rannten mit Handgepäck (auch Tüten!!) zum Fast Track Schalter. Dort bezahlten wir 25 Pfund und rannten zum Sicherheitscheck, die uns dann bis zu den Schuhen fast alles ausziehen ließen (Kontrolle pur), was wiederum 1/2 Stunde dauerte (auch die Kinder!!). Dann rannten wir fast atemlos weiter 10 Minuten bis zum Gate, das -als wir dem Kollaps nahe- gerade vor unserer Nase schloss und man uns nur ein müdes Schulterzucken zeigte. Letztendlich mussten wir einen komplett neuen Flug für fast 1000 Euro (nur Rückflug!) bei Germanwings kaufen, da Ryan Air erst wieder Plätze 1/2 Woche später für uns gehabt hätte - natürlich auch zum vollen Preis - und warteten 16 Stunden auf diesen anderen Flug am Flughafen. Ryan Air interessierte sich nicht für uns oder die Kinder, die heulend am Flughafen saßen. Letztendlich hatten wir auch noch Probleme mit bewaffneter Polizei, die unsere einsam stehenden Koffer fanden und eine Bombe darin vermutete, als wir unsere Koffer resigniert wieder einsammelten. Was können wir tun? Das Ganze hat uns nicht nur viele viele Nerven gekostet, sondern auch eine Menge Geld - Rückflugticket für 4 Personen, Ausfall Verdienst meines Mannes, der am nächsten Tag nicht zur Arbeit konnte, Hotel in Stuttgart, da dieser zweite Flug dann natürlich nicht nach Memmingen, sondern nach Stuttgart flog, kein Zug mehr fuhr und wir eine weitere Nacht in Stuttgart verbringen mussten, um am nächsten Morgen weiter nach Memmingen zu unserem Auto zu kommen, d.h. auch weitere Parkplatzgebühren etc. ? Danke für Antworten.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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3 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Das ist eine sehr ärgerliche Situation, die Sie beschreiben.

Leider scheidet die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall mangels Anwendbarkeit als Anspruchsgrundlage aus.

Die Verordnung (EG) 261/2004 enthält Vorschriften für hauptsächlich drei Fälle:

  • Nichtbeförderung
  • Flugverspätung
  • Flugannullierung

Eine Nichtbeförderung liegt gem. Art. 2, li. j) VO 261/2004 dann vor, wenn Fluggästen die Beförderung ohne vertretbaren Grund verweigert wird, obwohl sie eine bestätigte Buchung für den Flug besaßen und sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden haben.

Von einer Flugverspätung geht man dann aus, wenn sich der Abflug je nach Strecke um mindestens 2 Stunden verzögert, die ursprüngliche Flugplanung jedoch beibehalten wird.

Eine Flugannullierung liegt vor, wenn ein Flug gestrichen und die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben wird.

Fluggästen erheblich verspäteter Flüge stehen in der Regel dieselben Leistungen zu, wie Fluggästen annullierter Flüge (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, Az.: C-402/07 und C-432/07).

In Ihrem Fall liegt jedoch weder eine Nichtbeförderung noch eine Verspätung noch eine Annullierung vor. Es liegt in der Verantwortung des Fluggastes, rechtzeitig das Check-in und die Personenkontrolle zu passieren.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Ansicht in einem Urteil vom 16. April 2013 (Az. X ZR 83/12):

„Selbst wenn man, wie auch vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239 Rn. 7) für möglich gehalten, eine  vorzeitige,  vor  dem  Eintreffen  des  Reisenden  am  Flugsteig  stattfindende Beförderungsverweigerung als von  der Fluggastrechteverordnung umfasst ansieht,  kann eine Weigerung,  den  Fluggast  zu  befördern, grundsätzlich nur  dann angenommen  werden,  wenn sie diesem  gegenüber auch zum Ausdruck  gebracht wird.“

Auch Ansprüche gem. Montrealer Übereinkommen sind, meines Erachtens, ausgeschlossen, da diese ebenfalls etwaigen Schadensersatz davon abhängig machen, dass der Flug sich verspätet oder mit Mängeln stattgefunden hat.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Hallo,

danke für die Antwort! Ich verstehe sie jedoch nicht ganz, da doch ganz offensichtlich doch eine Nichtbeförderung vorliegt, da sie uns einfach stehen gelassen haben! Wie kann ich verantwortlich sein für meine Verspätung, wenn ich 2 Stunden vorher am Schalter anstand und dermaßen langsam abgefertigt wurde??? Sobald ich in der Schlange stehe, nicht vorgelassen werde und dann noch beim Sicherheitscheck aufgehalten werde trotz vorgeschriebener und eingehaltener Zeit, gebe ich meine Verantwortung doch vollständig ans Personal ab.

MfG
Hallo!
Eine Nichtbeförderung "beginnt" laut Definition erst, wenn Ihnen am Flugsteig ohne einen Grund die Beförderung verweigert wird (klassischer Fall - Überbuchung). Eine Beförderungsverweigerung kann auch laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes an einer anderen Stelle angenommen werden, dafür ist es jedoch notwendig, dass diese Ihnen gegenüber ausdrücklich erklärt wird.
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Hallo Sabine,

Sie schildern hier wirklich eine äußerst ärgerliche und unangenehme Situation.

Grundsätzlich ist es so, dass Fluggästen bei einem bestimmten Fehlverhalten Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen können. Solche können sich entweder aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung oder aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Das Montrealer Übereinkommen befasst sich mehr mit der Gepäckverspätung und Gepäckverlust.

Dagegen werden in der europäischen Fluggastrechte Verordnung die Fälle geregelt, in denen ein Flug Verspätung hat oder annulliert wird.

Flugverspätung:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Eine Flugverspätung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da Ihr Flug pünktlich startete.

 

Flugannullierung:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Auch eine Flugannullierung scheidet aus, da der Flug stattgefunden hat.

 

Nichtbeförderung:

Weiterhin wird der Fall der Nichtbeförderung geregelt. Nichtbeförderung ist die Weigerung des Luftfahrtunternehmens, Fluggäste zu befördern, obwohl diese sich diese rechtszeitig am Flugsteig eingefunden haben und keine vertretbaren Gründen für die Nichtbeförderung gegeben sind (Gesundheit, Sicherheit, Reiseunterlagen usw.).

Auch eine Nichtbeförderung wird wohl ausscheiden, da sich die Fluggesellschaft grundsätzlich nicht geweigert hat Sie mitzunehmen.

In allen drei Fällen gibt es die Möglichkeit auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Leider trifft keine der drei Situationen explizit auf Ihren Fall zu.

Dennoch gab es bereits den Fall, indem ein Fluggast seinen Flug auf Grund von einer zu langen Schlange am Schalter verpasst hat. In diesem Fall forderte der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Der Fluggast hat sich nach seinen Angaben bereits um 8:00 Uhr am Flughafen befunden und konnte erst 14:00 sein Gepäck aufgeben auf Grund von einer sehr langen Schlange am Schalter.

Diesem Fluggast wurde jedoch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen verweigert. Denn Passagiere müssen selbst dafür sorgen, dass sie rechtzeitig am Flugsteig sind. Treffen sie nicht pünktlich ein, haben sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Urteil des BGH, Az.: X ZR 83/12 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de BGH X ZR 83/12")

Eine lange Schlange am Gepäckschalter ist keine Ausrede für einen verpassten Flug. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.

Folglich hat der Fluggast selbst dafür Sorge zu tragen pünktlich am Flughafen zu sein. Sie schildern, dass Sie bereits 2 Stunden am Flughafen von London-Stansted waren. Es wird wohl vom Einzelfall abhängen wie viel Zeit genau eingeplant werden muss und wie Sie sich hätten in einer solchen Situation andersd verhalten können.

Wahrscheinlich wird diese Situation jedoch mit großen Beweisschwierigkeiten einhergehen.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Ich hätte als Beweismittel die Bestätigung des Taxiunternehmens, das uns zum Flughafen brachte, dass wir pünktlich 2 Std. vor Abflug dort eintrafen.
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Sehr geehrter Fragensteller,

die übliche Anwendung der EG (VO) 261/2004 kann in ihrem Fall keine Anwendung finden.

Die EU- Fluggastrechtverordnung findet nur Anwendung bei:

-  Annulierungen

-  Nichtbeförderungen

-  Verspätungen
 

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.


Eine Nichtbeförderung läge dann vor, wenn Ihnen aus nicht ersichtlichen Gründen der Mitflug verweigert würde, obwohl Sie rechtzeitig am Flugsteig waren

Eine Verspätung läge dann vor, wenn sich der Flug um mind. 2 Stunden verzögern würde, der eigentliche Flugplan jedoch beibehalten würde.

Keiner dieser Punkte greift, es liegen Ihnen also keine Ansprüche vor.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
Bearbeitet von
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