3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo,

ich wollte fragen,ob ich auch ein Recht auf eine Entschädigung habe,wenn mein Gepäck auf dem Heimflug verlohten geht?Zwar hat man ja alles zu Hause aber Kosmetika,Schuhe gehen einem schon ab.Die Airline meinte dass es nichts gibt,da man damit rechnen müsse dass das Gepäck verlassen hören geht und deshalb nichts wichtiges in den Koffer packen sollte.Desweiteren haben sie uns mit einer Wartezeit von bis zu vier Tagen abgespeist,was ich für einen Firektflug von Marokko relativ lange finde.

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Gefragt in Gepäckverspätung von
Bearbeitet von
0 Punkte

8 Antworten

0 Punkte

Hallo!

Im ersten Schritt sollte die Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens geprüft werden. Lt. Art. 1, Abs. 1 u. 2 MÜ ist das Abkommen dann anwendbar, wenn es sich um eine internationale Flugbeförderung, d.h. einen Flug zwischen zwei Vertragsstaaten handelt. Das Problem ist es jedoch, dass Marokko das Montrealer Übereinkommen nach meinen aktuellen Recherchen nicht unterzeichnet hat. Marokko ist jedoch Vertragsstaat des Warschauer Abkommens, welches in den meisten Staaten durch das Montrealer Übereinkommen abgelöst werden sollte. Das Warschauer Abkommen enthält ähnliche Vorschriften. Sollte ich mich bezüglich der Vertragszugehörigkeit Marokkos geirrt haben, gelten die nachfolgenden Ausführungen. Ansonsten habe ich weiterhin Hinweise gefunden, dass im Falle von Marokko weiterhin nach dem Warschauer Abkommen entschädigt wird, die entsprechenden Paragrafe werde ich ebenfalls angeben.

Ihre Frage betrifft folgende Sachverhalte: (1) Recht auf Entschädigung bei Gepäckverlust bzw. Gepäckverspätung allgemein, (2) Gepäckverlust auf Heimflug, (3) Abhängigkeit vom Gepäckinhalt, (4) wichtige Fristen, (5) Gerichtsstand.

(1) Recht auf Entschädigung bei Gepäckverlust bzw. Gepäckverspätung allgemein

Die Entschädigung bei Gepäckdelikten wird im Montrealer Übereinkommen geregelt. Gem. Art. 19 MÜ gilt bei Verspätung allgemein folgendes:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Der Unterschied zwischen Gepäckverspätung und Gepäckverlust besteht zunächst darin, dass das nicht angekommene Gepäck im ersten Schritt als verloren gemeldet wird. Man versucht dann, das Gepäckstück zu finden. Gelingt dies nicht, wird die Fluggesellschaft den Verlust wohl anerkennen müssen. Gem. Art. 17, Abs. 2, S. 1 MÜ gilt dann das Gleiche, wie im Art. 19 MÜ:

„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.[…]“

Aber auch wenn die Fluggesellschaft den Verlust nicht anerkennt, gilt das Gepäck gem. Art. 17, Abs. 3 MÜ ab dem einundzwanzigsten Tag, nachdem es hätte eintreffen müssen, als verschollen:

„(3) Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.“

Die maximale Höhe der Entschädigung für Verlust, Verspätung bzw. Beschädigung beträgt lt. Art. 22, Abs. 2 MÜ aktuell umgerechnet etwa 1.300 Euro.

Entsprechende Regelungen finden sich im Art. 18, Abs. 1 bzw. Art. 19 des Warschauer Abkommens. Gem. Art. 22, Abs. 2)a) WA wird i. H. v. 250 Poincare-. Franken. (ca. 27,35 EUR) pro Kilogramm entschädigt.

Fortsetzung im nächsten Post!
 

Beantwortet von (6,750 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

(2) Gepäckverlust auf Heimflug

Das Montrealer Übereinkommen macht das Recht auf eine Entschädigung nicht primär von dem Umstand abhängig, ob es sich um Hin- oder Rückflug nach Hause handelt. Meistens entstehen Kosten infolge einer Gepäckverspätung natürlich auf dem Hinflug zum Urlaubsort, da man dort keinen Ersatz für die Sachen hat und sich einige Gegenstände zwingend neu kaufen muss (vgl. auch AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19)). Auf dem Rückflug unterstellt man, dass der Fluggast in aller Regel die notwendigsten Ersatzsachen Zuhause hat. Sollten sich jedoch im Gepäck Gegenstände befinden, die man täglich benutzen muss und für die man keinen Ersatz hat (und objektiv auch nicht bereithalten muss), so ist auch hier eine Erstattung für Neukauf, meines Erachtens, denkbar. Dies gilt soweit für Gepäckverspätungen.

Beim Gepäckverlust ist es anders. Es macht keinen Unterschied, ob der Fluggast hin- oder zurückgeflogen ist und ob er Ersatzsachen Zuhause hat. Sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind (Gepäck in Obhut des Luftfrachtführers, Schadenstatbestand usw.), gelten die Vorschriften ebenfalls für einen Rückflug. Sie haben das Recht darauf, die Ihnen komplett abhandengekommenen Sachen erstattet zu bekommen.

(3) Abhängigkeit vom Gepäckinhalt

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Aussage, man solle sich dessen bewusst sein, dass das Gepäck immer verloren gehen könnte und deshalb nichts „wichtiges“ einpacken. Dies ist auch richtig, jedoch gilt die Aussage für besonders wertvolle, sensible, zerbrechliche oder wichtige Gegenstände, die nicht unbedingt immer zum täglichen Bedarf gehören. Dazu zählt zum Beispiel Edelschmuck, sensible kostbare Technik usw. Möchte man in diesem Sinne besonders wertvolle Gegenstände auf Reise mitnehmen, sollte man sie also möglichst im Handgepäck oder bei sich tragen. Darüber hinaus gibt es, meines Erachtens, die Möglichkeit, bei der Übergabe des Gepäcks dessen besonderen Wert anzugeben und sich so für den Fall des Verlustes oder Beschädigung absichern. Andernfalls trägt der Fluggast ein Mitverschulden bei der Entstehung der Schadenshöhe.

Vgl. auch AG Baden-Baden, Urt. v. 28. Juli 1999, Az.: 6 C 58/98:

„Bei dem heutigen Massenflugreisenverkehr muß der Reisende stets mit der Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenem Reisegepäck rechnen. Von daher stellt es einen groben Verstoß gegen die zu beachtende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dar, wenn wertvolle Schmuckstücke geringen Umfangs im Reisegepäck, anstelle im Handgepäck oder sicher verwahrt in persönlichem Gewahrsam des Reisenden mitgeführt werden.“

Die Regelungen zum Gepäckverlust bleiben davon weitestgehend unberührt: auch wenn der Fluggast keine kostbaren Sachen im Gepäck hat, hat er ein Recht auf Erstattung, falls das Gepäck während der Reise verloren geht.

(4) Wichtige Fristen

Gem. Art. 31, Abs. 2, S. 2 MÜ muss die Verspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Gepäck hätte ankommen müssen, der Fluggesellschaft schriftlich angezeigt werden. Diese Frist ist sehr wichtig, da beim verschuldeten Versäumen eine Klage ausgeschlossen ist.

Wie bereits erwähnt, nach Ablauf von 21 Tagen könnten Sie Ansprüche wegen Gepäckverlust geltend machen.

Im Warschauer Abkommen ist es der Art. 26, Abs. 2, S. 2, der entsprechende Regelungen enthält. Die Frist beträgt ebenfalls 21 Tage.

(5) Gerichtsstand

Art. 33, Abs. 1 MÜ sowie Art. 29, Abs. 1 WA legen fest, dass Fluggäste wählen können, wo sie die Klage im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung erheben. Das kann entweder das Gericht der Hauptniederlassung des Luftfrachtführers, oder das Gericht des Bestimmungsortes – also des Zielortes sein.

In Ihrem Fall besteht der Unterschied zwischen Warschauer Abkommen und Montrealer Übereinkommen, meines Erachtens, hauptsächlich darin, dann die Entschädigung in den jeweiligen Texten anders berechnet wird.

Ich hoffe Ihnen somit eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Gepäckverspätungen werden auf internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Ihre Ansprüche erbgeben sich demnach aus diesem.

Gem. Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Sie haben also einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst alle Anschaffungen, die Sie wegen fehlendem Gepäck, tätigen mussten. Auch anfallende Telefonkosten oder ähnliches werden davon erfasst.
Gem. Art. 22 Abs.2 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck jedoch begrenzt auf 1131 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Dabei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrecht entsprechen derzeit etwa 1470€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen.

 Wichtige Urteile:

 AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.



 AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.



 
OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.



 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

 

Nun meint die Fluggesellschaft jedoch, dass Sie Ihnen keine Entschädigung leisten muss, da es das Gepäck auf dem Rückflug verloren gegangen ist.  Das Montrealer Übereinkommen macht das Recht auf eine Entschädigung jedoch nicht von dem Umstand abhängig, ob es sich um Hin- oder Rückflug handelt. Auf dem Rückflug wird jedoch oft unterstellt, dass der Fluggast in aller Regel die notwendigsten Sachen Zuhause hat. Sollten sich jedoch im Koffer Gegenstände befinden, auf die Sie angewiesen sind und für die man keinen Ersatz hat , so ist auch hier eine Erstattung für Neukauf denkbar.

Falls das Gepäck jedoch tatsächlich unauffindbar bleibt, macht es natürlich keinen Unterschied, ob der Fluggast hin- oder zurückgeflogen ist und ob er Ersatzsachen Zuhause hat. Sie haben in einem solchen Fall das Recht darauf, die abhandengekommenen Sachen komplett erstattet zu bekommen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo,

Ihr Gepäck ist auf dem Rückflug verloren gegangen. Bei einem Gepäckverlust richten sich die Ansprüche eines Fluggastes nach dem Montrealer Übereinkommen.

Dabei steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Bei einem Gepäckverlust ist es unerheblich, ob das Gepäck auf dem Hinflug oder auf dem Rückflug verloren gegangen ist. In beiden Fällen steht Ihnen bei einem Gepäckverlust ein Anspruch auf Sonderziehungsrechte zu.

Das was Sie womöglich meinen, sind die Kosten die eine Fluggesellschaft zusätzlich zu erstatten hat für Sachen die man vor Ort nachkaufen muss, weil Sie schlicht notwendig sind. Dies ist natürlich meistens nur auf dem Hinflug relevant. Da dort keine andere Möglichkeit besteht sich die nötigsten Sachen anderweitig zu beschaffen, als nachzukaufen.

Richtigerweise haben Sie bereits festgestellt, dass Sie auf dem Rückflug normalerweise alles zu Hause haben, was Sie benötigen. Die Fluggesellschaft muss jedoch auch auf dem Rückflug für bestimmte Sachen die Kosten zurückerstatten, wenn sich diese in dem Koffer befanden und Sie diese nicht zu Hause haben. Dafür ergeben sich in Ihrem Fall jedoch keine weiteren Anhaltspunkte.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

Kommen wir nun zu der Aussage der Airline, dass es nichts für Sie gibt, da man damit rechnen müsse dass das Gepäck verloren geht und deshalb nichts wichtiges in den Koffer gepackt werden sollte.

Diese Aussage bezieht sich jedoch nur auf Wertgegenstände wie teuren Schmuck oder elektronische Geräte.

 

AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 09.09.2009, Az. 216 C 141/09 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Berlin 216 C 141/09 reise-recht-wiki.de")

Nach Art. 20 MÜ kann eine Haftung nämlich entfallen oder sich zumindest mindern, wenn den Fluggast ein Mitverschulden trifft. Wertvolle und leicht zu beschädigende Gegenstände wie Laptops, Schmuck oder Brillen sollten daher nicht im aufgegeben, sondern lediglich im Handgepäck befördert werden.

 

Folglich steht Ihnen durchaus ein Anspruch zu. Beachten Sie jedoch bitte, dass Sie für die Geltendmachung dieses Anspruchs eine rechtzeitige Schadensanzeige machen müssen. Diese ist in Artikel 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens geregelt.

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. ImFall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag,

Ihr Gepäck ging auf dem Rückflüg von Marokko verloren, oder verspätete sich.

Sie könnten deshalb Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen innehaben.

Das Montrealer Übereinkommen gilt immer dann, wenn der Abflugort und der Bestimmungsort in je einem Vertragsstaat liegen. Marokko hat das Montrealer Übereinkommen leider nicht unterzeichnet. Marokko ist aber Vertragsstaat des Warschauer Abkommens. Das Verhältnis zwischen dem MÜ und dem WA regelt Art. 55 des :

Artikel 55 - Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften

Dieses Übereinkommen geht allen Vorschriften vor, die für die Beförderung im internationalen Luftverkehr gelten

1. zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass diese Staaten gemeinsam Vertragsparteien folgender Übereinkünfte sind:

a) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (”Warschauer Abkommen”)

Damit ist das Montrealer Übereinkommen auf Ihren Fall anwendbar.

1. Gepäckverspätung

Im Falle einer Gepäckverspätung steht Ihnen deshalb ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Den Urteilen und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materieller Schaden bis zur Obergrenze von etwa 1.300 Euro.

2. Gepäckverlust

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 S. 1 MÜ gilt im Fall eines Gepäckverlusts dasselbe, wie im Artikel 19 MÜ:

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Auch bei einem Gepäckverlust hat die Fluggesellschaft Ihnen also den Schaden zu ersetzen.

3. Heimflug

Aus dem Übereinkommen geht nicht hervor, dass der Schaden lediglich auf einem Hinflug entstanden sein darf. Offenbar unterstellt die Fluggesellschaft, dass man, im Falle einer Gepäckverspätung, das Nötigste Zuhause hat, und deshalb keine Neuanschaffungen tätigen muss. Sollte dies nicht der Fall sein, dann ist es an Ihnen dies nachzuweisen. Objektiv ist es aber, beispielsweise bei speziellen Kosmetikprodukten, nicht notwendig diese in doppelter Ausführung für den Fall einer Kofferverspätung Zuhause zu haben.

Beim Gepäckverlust ist dies selbstverständlich anders. In diesem Fall ist es unerheblich um welchen Flug es sich handelt.

4. Gepäckinhalt

Die Fluggesellschaft äußerte Ihnen gegenüber, dass Sie nichts wichtiges und kostbares im Koffer transportieren sollten. Dies gilt für Schmuck, besondere Elektronik oder ähnliches, die nicht zwangsweise zum täglichen Bedarf gehören. Gerade bei Kosmetikprodukten ist dies aber nicht der Fall.

Abschließend ist also zu sagen, dass Sie, völlig unabhängig davon, ob Ihr Gepäck auf dem Hin- oder dem Rückflug verloren geht, sehr wahrscheinlich einen Anspruch auf Erstattung des Ihnen dabei entstandenen Schadens haben. Diesen müssen Sie innerhalb von 21 Tagen gegenüber Ihrer Fluggesellschaft geltend machen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragensteller,

grundsätzlich richtet sich der Anspruch eines Reisenden auf Entschädigung wegen einer Gepäckverspätung nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal. Hiernach muss die Airline grundsätzlich für den Schaden aufkommen, der durch die verspätete Beförderung von Reisegepäck entsteht. Die Aussagen der Airline in Ihrem Fall sind differenzierter betrachtet wie Folgt zu verstehen:

1. Ist es zunächst richtig, dass nach dem MÜ nur ein konkret entstandener Schaden ersetzt werden muss. D.h. Ihnen muss allein durch die Verspätung ein Schaden entstanden sein. Typischer Weise sind dies Kosten für Ersatzbeschaffungen von Dingen, die sich im Koffer befunden haben. Im Zusammenhang mit der Problematik, dass sich der Koffer auf dem Rückflug verspätet ist zu beachten, dass die Airline nicht sämtliche Kosten für Ersatzbeschaffungen tragen muss, sondern nur solche die angemessen und notwendig waren. Über diese Formulierung kommt man im Fall des Heimfluges dazu, dass wie Sie schon richtig sagten, Kosten für z.B. Ersatzkleidung nicht erstattet werden müssen, da davon auszugehen ist, dass Sie solche zu Hause zur Verfügung haben. Das heißt jedoch trotzdem nicht, dass es grundsätzlich für Rückflüge keinen Ersatz gibt. Auch auf einem Rückflug sind Schäden denkbar, wie z.B. Fahrtkosten zum Flughafen, um das verspätete Gepäck abzuholen oder Kosten für die Ersatzbeschaffung von Dingen, für die Sie auch zu Hause keinen Ersatz haben, wie z.B. ein Ladekabel für den Laptop oder Ähnliches. D.h. letztlich kommt es darauf an, was genau Ihnen für Schäden entstanden sind.

2. Ist es durchaus auch richtig, dass das MÜ in Art. 20 eine Vorschrift zum Mitverschulden kennt und es der Airline gestattet ist, einen ursprünglich von ihr zu leistenden Ersatz zu kürzen, weil den Reisenden an der Schadensentstehung ebenfalls ein Verschulden trifft. Dies ist im Fall der Kofferverspätung immer dann denkbar, wenn der Reisende etwas in seinem Koffer transportierte, von dem er wusste, dass es eine gewisse Wichtigkeit für Ihn hat und ihm ein Schaden bei verspäteter "Lieferung" entstehen könnte. So etwas wurde von der Rechtsprechung z.B. bei wichtigen medizinischen Utensilien oder wichtigen Unterlagen.  Vergleich hierzu z.B.

  • AG Stuttgart, Urteil v. 11.12.1990, AZ: 11 C 7998/90
  • LG Köln, Urteil v. 30.03.1988, AZ: 10 O 445/87
  • Die Urteile können nachgelesen werden, wenn Sie z.B. für das Urteil des LG Köln Folgendes in die Googlesuche eingeben "reise-recht-wiki.de LG Köln 10 O 445/87

Daher kommt es auch hier darauf an, was genau Sie im Koffer transportiert haben und ob Ihnen diesbezüglich ein solcher Verwurf des Mitverschuldens gemacht werden kann.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Ihr Koffer kam nach Ihrem Heimflug verspätet an. Nun fragen Sie sich welche Ansprüche Sie haben.

 

Zunächst Art. 19 MÜ:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
 

Dies bedeutet für Sie also, dass Sie sich notwendige Ersatzkleidung und Kosmetika für die Tage, in denen Sie Ihren Koffer nicht zur Verfügung hatten, beschaffen können. Hier trat die Gepäckverspätung allerdings aus den Rückflug auf. Auch hier kann es vorkommen, dass Sie sich gewisse wichtige Dinge notwendigerweise nachkaufen mussten.

Von Vorteil ist es, wenn alle Quittungen aufbewahrt wurden.

Die Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen, es sei denn die Gepäckverspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen oder es liegt eigenes Verschulden seitens des Passagiers aus.

Urteil vom BGH vom 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03 besagt, dass der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

 

 

 

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden (Vgl. AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13).

 

 

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben auf einem Rückflug nach DE von Marokko einen Gepäckverlust festgestellt.

fragen sich nun welche Ansprüche Ihnen nun gegen die Fluggesellschaft Lufthansa zustehen.

Deutschland und Marokko sind Unterzeichner des Montrealer Abkommen.

Somit sind die Ansprüche aus diesem Abkommen bzgl. Ihrer Angelegenheit auch anwendbar.

1. Gepäckverlust/verspätung

Das Montrealer Übereinkommen macht das Recht auf eine Entschädigung nicht primär von dem Umstand abhängig, ob es sich um Hin- oder Rückflug nach Hause handelt.

Meistens entstehen Kosten infolge einer Gepäckverspätung natürlich auf dem Hinflug zum Urlaubsort, da man dort keinen Ersatz für die Sachen hat und sich einige Gegenstände zwingend neu kaufen muss

AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, (einfach zu finden bei google unter "29 C 2518/12 (19)reise-recht-wiki.de“.)

Eine sog. Gepäckverspätung liegt bei Ihnen jedoch nicht vor, aufgrund der Tatsache, dass das Skigepäck im nachhinein nicht mehr aufgetaucht ist.

Ferner kommt ein sog. Gepäckverlust in Betracht.

Beim Gepäckverlust sieht es wiederum anders. Es macht keinen Unterschied, ob der Fluggast hin- oder zurückgeflogen ist und ob er Ersatzsachen Zuhause hat. Sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind (Gepäck in Obhut des Luftfrachtführers, Schadenstatbestand usw.), gelten die Vorschriften ebenfalls für einen Rückflug.

AG Baden-Baden, Urt. v. 28. Juli 1999,(bei google einfach zu finden unter "6 C 58/98reise-recht-wiki.de“.)

Diese Voraussetzungen sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte Ihren Schilderungen zufolge meines Erachtens nach gegeben.

Demnach haben Sie das Recht auf, die abhandengekommenen, Sachen komplett erstattet zu bekommen.

2. Frist und Gerichtsstand

Ich möchte Sie nochmal darauf hinweisen die vorgeschriebenen Fristen zu beachten.

Gem. Art. 31, Abs. 2, S. 2 MÜ muss die Verspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Gepäck hätte ankommen müssen, der Fluggesellschaft schriftlich angezeigt werden.

Diese Frist ist sehr wichtig, da beim verschuldeten Versäumen eine Klage ausgeschlossen ist.

Wie bereits erwähnt, nach Ablauf von 21 Tagen könnten Sie Ansprüche wegen Gepäckverlust geltend machen.

Art. 33, Abs. 1 MÜ legt fest, dass Fluggäste wählen können, wo sie die Klage im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung erheben. Das kann entweder das Gericht der Hauptniederlassung des Luftfrachtführers, oder das Gericht des Bestimmungsortes – also des Zielortes sein.

Ich hoffe Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen noch schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr :)

Beantwortet von (7,200 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
...