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Ich habe für mich und meinen Freund eine Reise nach Griechenland gebucht. Bei Neckermann. Nun habe ich zwei Wichen vor dem Abflug eine Nachricht bekommen, dass meine Flugzeiten geändert wurden. Mein Flug wurde um 6 Stunden vorverlegt. Neckermann sagt, dies ist durchaus legitim, da sich die Flugzeiten immer mal wieder ändern können.

Stimmt das? Muss ich das jetzt einfach so hinnehmen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Hallo!

Ihrer Schilderung nach zu urteilen haben Sie eine Pauschalreise gebucht.

Die Aussage des Reiseveranstalters über die Legitimität stimmt so nicht ganz.

Sicherlich kann es passieren, dass Flugzeiten geändert werden müssen, Reiseveranstalter müssen jedoch grundsätzlich die vereinbarten Flugzeiten einhalten. Dazu sind folgende Urteile interessant:

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13 (einfach zu finden über Google-Suche „X ZR 24/13 reise-recht-wiki“):

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2013, Az: I-6 U 123/12

„Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen Klauseln gegen § 308 Nr. 4 BGB.“

Die Frage nach eine Entschädigung oder Reisepreisminderung hängt davon ab, ob die Flugzeitenänderung als ein Reisemangel angesehen werden kann. Die Flugzeitenänderung darf jedenfalls die Reisezeit nicht erheblich verkürzen, sie darf nicht einen anderen Tag betreffen, als den An- und Abreise Tag und sie muss für den Reisenden zumutbar sein. Dabei spielen auch persönliche Gegebenheiten des Reisenden eine Rolle, sodass es nicht eindeutig zu sagen ist, was in diesem Zusammenhang „zumutbar“ ist. Über das bereits gesagte hinaus darf durch die Flugzeitenänderung auch die Nachtruhe nicht verkürzt oder beeinträchtigt werden.

Geringfügige Abweichungen von gebuchten Flugzeiten können schon auftreten (insbesondere bei Charter-Flügen), sodass sofern die neue Flugzeit für den Fluggast zumutbar ist, ist sie als eine Unannehmlichkeit hinzunehmen.

Ist es nicht der Fall, so könnten Sie Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651d, Abs. 1 BGB haben. Eine derart erhebliche Beeinträchtigung der Reise, dass eine Kündigung des Vertrages i. S. v. § 651e, Abs. 1 BGB rechtfertigen würde, liegt, meines Erachtens, nicht vor.

Dafür müssten die neuen Flugzeiten die Anreise deutlich erschweren (vgl. AG München, Urt. v. 6. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09).

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Lieber Fragesteller,

du hast mit einem Freund bei Neckermann eine Reise nach Griechenland gebucht. Nun hast du zwei Wochen vor dem Abflug eine Nachricht erhalten, dass eure Flugzeiten geändert wurden. Dein Flug wurde nun um 6 Stunden vorverlegt. Du fragst dich, ob du dies so hinnehmen musst, oder gegebenenfalls Ansprüche geltend machen kannst.

Meiner Ansicht nach kann angenommen werden, dass es sich bei der von dir gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt. Eine Pauschalreise ist gegeben, wenn ein Reiseveranstalter die eine Gesamtheit von Leistungen anbietet. Es müssen daher mindestens zwei Leistungen miteinander verknüpft sein. Häufig sind dies Flug-, Transfer- und Hotelbuchungen.

Wenn eine Pauschalreise gebucht wurde ist zunächst das Reisevertragsrecht anwendbar. Gemäß § 651 a-m BGB kann der Reisende verschiedene Ansprüche geltend machen, soweit ein Reisemangel besteht. Ein Reisemangel ist zu bejahen, wenn die Ist- von der Sollbeschaffenheit abweicht und sich dies auf die Erholung des Reisenden in nicht unerheblichem Maße auswirkt. Fraglich ist, ob eine Vorverlegung von 6 Stunden einen solchen Reisemangel darstellt.

Ein Reisemangel könnte zunächst von vornherein ausgeschlossen sein, wenn die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil geworden sind. Jedoch hat der BGH entschieden, dass entsprechende Klauseln in den AGB nicht zulässig sind.

Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google zu finden: „reise-recht-wiki BGH X ZR 24/13“)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Derartige Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Mithin kann der Reiseveranstalter grundsätzlich haftbar gemacht werden. Es ist nun zu erörtern, ob eine Vorverlegung von 6 Stunden einen Reisemangel darstellt, oder eine solche Flugzeitenveränderung dem Reisenden noch zumutbar ist.

Es wird die Ansicht vertreten, dass eine Vorverlegung von 6 Stunden noch keinen Reisemangel darstellt.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"

Hier hat das Gericht entschieden, dass geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten noch keinen Reisemangel darstellen, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind.

Laut diesem Urteil würde eine Vorverlegung von 6 Stunden also noch keine Ansprüche begründen.

Anders ist es beispielsweise, wenn eine erhebliche Störung der Nachtruhe vorliegt.

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2006, Az. 3 C 1128/95  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 3 C 1128/95 reise-recht-wiki.de"

Hier hat das Gericht einen Reisemangel bejaht, da die Flugzeitänderung als unzumutbar angesehen wurde. Grund war, dass die Ankunft um 1.10 Uhr des Folgetages stattfinden sollte und somit die Nachtruhe gestört wurde.

Ob in deinem Fall von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist, muss im Lichte des Einzelfalls beurteilt werden. Falls es zu  bejahen ist, solltest du dich schnellstmöglich an den Reiseveranstalter wenden, da dieser dein Anspruchsgegener ist. Zudem ist eine Frist von einem Monat einzuhalten.

Des Weiteren wäre es auch noch möglich Ansprüche gegen die ausführende Fluggesellschaft geltend zu machen. Wichtig ist es sich zunächst an den Reiseveranstalter zu wenden und erst danach an die Fluggesellschaft. Dies macht schon wegen der Fristen Sinn. Des Weiteren ist es auch in Bezug auf die Anrechnung sinnvoll.

Vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst „reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12“)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Falls du dir nicht sicher bist, ob gerade in deinem Fall ein Anspruch entstanden ist, ist es hilfreich anwaltlichen Rat einzuholen.

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Lieber Fragensteller,

Ihren Ausführungen entnehme ich zunächst, dass es sich bei dem betreffenden Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Sie als Reisender Ansprüche aufgrund einer solchen Änderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Voraussetzung für diese Ansprüche wäre zunächst, dass sich der Reiseveranstalter schon bei Vertragsschluss vorbehalten hat, dass er die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal nachträglich ändern kann. Dies geschieht zu meist in Form von Regelungen in den AGBs. Wenn dies in Ihrem Fall so ist, dann hätten Sie nur dann einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter wenn diese an sich legitimen Änderungen einen Reisemangel gem. § 651 c BGB begründen würden. Nach der stetigen Rechtsprechung ist ein solcher Mangel zu meist nur in den Fällen gegeben, in denen eine Verschiebung der Flugzeiten um mehr als 8 Stunden vorgenommen wurde bzw. die Verschiebung dazu führt, dass Sie als Reisender erheblich in Ihrer Nachtruhe gestört werden, weil der Flug mitten in der Nacht startet.  Vergl. hierzu z.B.

  • AG Hannover, Urteil v. 20.11.2008, AZ: 519 C 7511/08
  • AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, AZ: 232 C 8790/08
  • AG Ludwigsburg, Urteil v. 15.08.2008, AZ: 10 C 1621/08
  • Diese Urteile können Sie als Volltext nachlesen, wenn Sie in die Googlesuche beispielsweise für das Urteil des AG Ludwigsburg Folgendes eingeben "Reise-Recht-Wiki.de AG Ludwigsburg 10 C 1621/08".

Eine Vorverlegung von mehr als 8 Stunden hat in Ihrem Fall nicht stattgefunden. Allerdings machen Sie leider keine Angaben dazu, wann der neue Flug nun startet. Daher ist es durchaus möglich, dass auch in Ihrem Fall eine Beeinträchtigung der Nachtruhe und somit ein Reisemangel gegeben sein könnte.

Ist dies der Fall, wären Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auch auf kostenlose Stornierung der Reise gem. §§ 651 c, 651a Abs. 5 BGB denkbar.

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Ihre Flugzeiten wurden geändert, genauer gesagt vorverlegt. Sie fragen sich, ob dies berechtigt ist. Um Ihre Frage zu beantworten, gehe ich im Folgenden davon aus, dass es sich um eine Pauschalreise handelt.

 

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Transport, Unterbringung und/oder Verpflegung in einer Kombination zu einem gesamten Preis verkauft wird.

 

Es ist nicht legitim, dass der Reiseveranstalter die Flugzeiten einfach ändert, wenn Sie ein fester Vertragsbestandteil sind. Dies ist regelmäßig nach der Buchung der Fall. Allerdings versehen die meisten Reiseveranstalter Ihre AGB mit Änderungsklauseln, wo sich Änderungen vorbehalten werden.

 

Ist dies der Fall, kann es durchaus vorkommen, dass die Flugzeiten geändert werden. Allerdings können trotzdem Ansprüche aus dem deutschen Reiserecht entstehen, wenn die Reise dadurch mangelhaft geworden ist.

 

Zunächst zur Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB:

§651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Ein solcher oben genannter Reisemangel liegt regelmäßig vor, wenn die Zeitverschiebung so erheblich ist, dass der Reisetag um einen ganzen Tag verschoben wird oder die Nachtruhe erheblich beeinflusst wird. Des Weiteren ergibt sich, dass Ihre Ansprüche innerhalb eines Monats geltend gemacht werden soll.


§651 a BGB beschreibt die Vertragstypische Pflichten bei einem geschlossenen Reisevertrag. Wenn die Reisezeiten zu Ihren Ungunsten geändert wurden, können Sie gemäß Abs. 5 zwischen der Möglichkeit wählen, die Reise kostenlos komplett zu stornieren oder eine gleichwertige Alternativreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Ein Anspruch auf Schadensersatz kommt in Betracht, wenn die Reise so beeinträchtigt wurde, dass eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vorliegt.

 

Vgl. Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

Es ist also von dem Einzelfall abhängig.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (zu finden über Google-Suche “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de “)

 

 

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Tag,

Sie haben bei Neckermann eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht. Ihr Flug wurde um 6 Stunden vorverlegt.

Deshalb könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen.

Neckermann kann sich in den AGB eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgende Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „X ZR 24/13 reise-recht-wiki“):

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.

Es gibt deshalb zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Es liegt ein Vertragsbruch vor, soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind und Ihr Reiseveranstalter diese dennoch ändert. In diesem Fall könnten Ihnen dann das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen. Ebenso könnten Sie von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sollten die Flugzeiten aber kein fester Vertragsbestandteil sein liegt kein Vertragsbruch vor, aber eine Änderung derselben könnte also Reisemangel einzsutufen sein, wenn sie mehr als den ersten und letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Leider ist Ihrer Nachricht zu den AGB Ihrer Pauschalreise keine Information zu entnehmen. Ihnen ist deshalb erst einmal zu raten sich die AGB noch einmal näher anzuschauen.

Die Vorverlegung von 6 Stunden könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein. Sollte dies als Reisemangel einzustufen sein, dann könnten Ihnen dies einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen. Darüber hinaus könnte er sie befähigen den Vertrag nach § 651 e BGB zu kündigen.

Es steht Ihnen natürlich auch jederzeit frei gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten, doch könnte dann eine Entschädigung gegenüber Ihrem Reiseveranstalter fällig werden.

Zum Rücktritt und der dann möglicherweise fällige Entschädigung folgendes Urteil:

AG München, Urt. v. 6. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09

Es handelt sich bei der Verlängerung der Flugzeiten von ca. 14 Stunden plus Zeitverschiebung auf ca. 19 Stunden plus Zeitverschiebung um eine wesentliche Änderung der Reiseleistung. Die Änderung der Flugzeiten im streitgegenständlichen Umfang stellt eine wesentliche Änderung der Reiseleistung i.S.d. §651a Abs. 5, S. 2 BGB dar.

Es könnte also sein, dass die Verschiebung von 6 Stunden als bloße Unannehmlichkeit zu werten ist, und nicht ausreicht, was das Kriterium der Erheblichkeit für einen Reisemangel anbelangt, und damit für die Möglichkeit einer Kündigung. Möglich könnte aber zumindest eine Reisepreisminderung sein.

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