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Hallo,

Easyjet hat einen Flug, der noch lange hin ist, vom 25. auf den 27. September 2016 verlegt. Eine Begründung wird nicht angegeben. Unter der kostenpflichtigen Kundenservicenummer werde ich nach vier Minuten aus der Warteschleife geworfen.

Am 27. kann ich nicht fliegen, ich bin auf den 25. angewiesen.

Im Internet ist der ursprüngliche Flug immer noch buchbar.

Was ist zu tun?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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7 Antworten

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Du hast bei Easyjet einen Flug gebucht. Diese wurde nun vom 25. auf den 27. September 2016 verlegt.

 

Eine Flugverlegung von 2 Tagen ist eindeutig als Annullierung anzusehen.

 

Dies belegt auch das Urteil vom EuGH, welches ich in dem Portal REISE-RECHT-WIKI.DE gefunden habe:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei Annullierungen stehen Fluggästen in der Regel Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 zu.

 

Ausgleichszahlungen würden Sie nach Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Solche Ausgleichszahlungen können Sie allerdings nur geltend machen, wenn Ihnen die Information der Annullierung maximal zwei Wochen im Voraus gegeben werden. Da Sie allerdings schon jetzt von der Flugannullierung informiert wurden, können Sie diese nicht geltend machen.


 

Allerdings kommt hier noch Art.8 der Verordnung in Betracht:

 

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Ich kann dir also raten, dass du nach einer anderen Flugzeit am selben Tag fragst.
Falls keiner vorhanden sein sollte, dann sollte man am besten den Flug stornieren und einen neuen, eventuell bei einer anderen Airline, buchen. 

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Annullierung EasyJet Flug wenn weiter buchbar?
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Hallo,

ihr Flug sollte ursprünglich am 25 September gehen. Nun teilte Easyjet Ihnen mit, dass ihr Flug auf den 27 verlegt wurde.

Hierbei handelt es sich um ein Annulierung ihres Fluges.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

In Betracht kommt das allerdings nur, wenn Sie weniger als zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden, dass ihr Flug annuliert wurde.

Dies ist in ihrem Fall geschehen, daher kommen Ausgleichszahlungen nicht in Betracht. Für Sie könnte jedoch Art. 8 VO (EG) 261/2004 in Frage kommen, da dort ihr Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung enthalten ist.

Binnen sieben Tagen kann Ihnen nun der Flugpreis vollständig erstattet werden. Sie können aber auch darauf bestehen, unter gleichen Bedingungen sowohl zum frühstmöglichen Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt eine anderweitige Beförderung zum Zielort zu bekommen.

In ihrem Fall erscheint mir die Erstattung des Flugpreises am sinnvollsten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen

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Keine Annullierung - weiter buchbar
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Hallo,

Easyjet hat einen Flug, der noch lange hin ist, vom 25. auf den 27. September 2016 verlegt.

Wenn ein Flug auf einen anderen Tag verlegt wird, dann liegt eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Ihr Flug wurde auf zwei Tage nach hinten verlegt. Damit liegt eine Annullierung vor. Im Falle einer Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Diese bemessen sich nach der Entfernung.

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Leider entfällt ein solcher Anspruch jedoch, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wird. Da Ihr Flug erst Im September geht und Sie bereits jetzt darüber informiert wurden, entfällt hier leider der Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Dennoch haben Sie im Falle der Annullierung die Möglichkeit zwischen den folgenden drei Optionen zu wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Da es für Sie nicht möglich ist am 27 September zu fliegen, sollten Sie entweder Ihren Flug stornieren und einen neuen für den 25 September buchen oder die Fluggesellschaft um einen anderen Flug bitten.

 

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Keine Annullierung, Flug weiter buchbar
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Guten Tag,

Ihr Flug mit Easyjet wurde vom 25. auf den 27. September verlegt. Sie fragen nun, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.

1. Annulierung

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie wurden auf einen Flug zwei Tage später umgebucht. Entweder also auf dieselbe Maschine mit derselben Flugnummer, oder aber auf einen gänzlich anderen Flug. Da der Flug aber nicht wie geplant durchgeführt werden kann ist von einer Annulierung auszugehen.

2. Mögliche Ansprüche

Nach Artikel 5 haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

a) Artikel 7 EU-VO

Die Airline hat Sie mehr als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

b) Artikel 8 EU-VO

Gemäß Artikel 8 haben Sie die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das heißt, Sie können sich die Flugscheinkosten zurückerstatten, und möglicherweise mit diesem Geld bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ihnen besser passenenden Flug buchen.

Auch haben Sie, im Sinne von b) und c), die Möglichkeit, sich an Ihre Airline zu wenden und diese aufzufordern Ihnen andere Verbindungen anzubieten, möglicherweise auch noch am 25., wie es Ihr Wunsch ist. 

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Lieber Fragensteller,

die Frage, was in einer solchen Situation zu tun ist, in dem die Fluggesellschaft einseitig nach der Buchung einen Flug verschiebt, lässt sich grundsätzlich durch einen Blick in die europäische Fluggastrechte-VO beantworten. Nach dieser VO handelt es sich in einer solchen Situation um einen Fall der Annullierung gem. Art. 5 VO. Mit einer solchen Annullierung sind für den betroffenen Fluggast grundsätzlich verschiede Rechte verbunden:

  1. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 9
  3. Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7

Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass es Ihnen vor allem darauf ankommt, dass Sie am 25 September fliegen möchten. In diesem Fall ist für Sie der erste Anspruch gem. Art. 8 VO von besonderem Interesse. Nach dieser Vorschrift haben Sie nämlich grundsätzlich im Fall einer Annullierung des Fluges das Wahlrecht zwischen einer Erstattung der Flugscheinkosten und somit dem Nichtantritt des Fluges oder einem Alternativflug.

Bei einem solchen Alternativflug haben Sie zunächst einmal nur ein Recht darauf, von der Airline den nächst möglichen Flug (nach dem ursprünglich gebuchten Flug) angeboten zu bekommen bzw. nach ihrer Wahl auch einen späteren Flug. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass es wichtig zu wissen wäre, ob es sich bei dem angebotenen Flug am 27.09. um den nächsten Flug handelt. Ist dies der Fall können Sie nur diesen oder einen späteren Flug auswählen und eine Beförderung auf diesem von der Airline verlangen. Ist dies allerdings nicht der nächstmögliche und es gäbe beispielsweise noch einen anderen Flug am 25.09., dann haben Sie gem. Art. 8 VO das Recht, von der Airline die Beförderung auf diesem Flug zu verlangen. Dies setzt natürlich voraus, dass Sie mit der Airline Kontakt aufnehmen können, um Ihr Anliegen dort zu klären. Daher sollten Sie erneut versuchen, die Airline telefonisch oder per Email oder Brief zu erreichen.

Die zweite Variante die sich Ihnen bieten würde wäre, dass Sie den nunmehr verlegten Flug auf den 27.09. nicht antreten und von der Airline die Erstattung des Ticketpreises verlangen und sich selbst um einen Ersatzflug bemühen, der Ihrem Reiseplan am 25.09. entspricht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Easyjet in einem solchen Fall nicht dazu verpflichtet ist für eventuelle Mehrkosten aufzukommen. D.h. sollten Sie nur zu einem höheren Preis einen alternativen Flug buchen können, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. Von Easyjet bekommen Sie in diesem Fall lediglich das Geld zurück erstattet, welches Sie für das Ticket bezahlt haben.

Welche Variante Ihnen lieber ist, müssen Sie letztlich selbst entscheiden.

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

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Du hast einen Flug mit EasyJet für September gebucht. Nun wurde dir jedoch im April mitgeteilt, dass der Flug 2 Tage nach hinten verlegt wurde.

Nun fragst du dich, welche Ansprüche du gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen kannst. 

Dein Flug wurde 2 Tage nach hinten verlegt. Es ist meines Erachtens also davon auszugehen, dass der ursprüngliche Flug gestrichen wurde und du auf einen anderen Flug umgebucht wurden. Es handelt sich also um einen neuen Flug. Es liegt also eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Du könntest also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könntest du einen Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In deinem Fall gibst du an, dass der Flug im September stattfinden soll. Du wurdest aber bereits im April über die Annullierung informiert. Die Frist von zwei Wochen wurde also eingehalten. Du hast daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.

 

Du hast jedoch wenigstens einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Nach Art. 8 kannst du zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts     .

Du hast also die Wahl, ob du die Ersatzverbindung wahrnehmen willst, die dir angeboten wurde, oder ob du den Flug kostenfrei stornieren willst und selbstständig einen neuen Flug buchen willst.

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