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Hallo!

Wir wollen am 22. August von Brüssel über Doha nach Darelsalaam fliegen und haben den Flug mit einem Aufenthalt in Doha von knapp 2 Stunden gebucht. Planmäßige Anknuft in Darelsalaam 8.10 Uhr.

Nun wurde der Abflug von Doha nach DAR auf 8.50 Uhr verschoben, so dass wir unseren bereits gebuchten Weiterflug (Planmäßgier Abflug DAR 12.50 Uhr)  und auch den Beginn der  - ebenfalls bereits gebuchten - Safari verpassen würden, da wir erst um 14.40 in DAR landen.

Welche Möglichkeiten haben wir nun?

 

Vielen Dank für hilfreiche Tipps!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Hallo,

Sie wollten am 22. August von Brüssel über Doha nach Darelsalaam fliegen und haben den Flug mit einem Aufenthalt in Doha von knapp 2 Stunden gebucht. Die planmäßige Ankunft in Darelsalaam wäre um 8.10 Uhr gewesen. Nun wurde der Abflug von Doha nach DAR auf 8.50 Uhr verschoben, so dass Sie Ihren bereits gebuchten Weiterflug (Planmäßiger Abflug DAR 12.50 Uhr) und auch den Beginn der  - ebenfalls bereits gebuchten - Safari verpassen würden, da die Landung nun erst um 14.40 in DAR geplant ist. Sie fragen sich nun, ob Sie dagegen vorgehen können.

Ganz allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass alle Flughäfen und alle Fluggesellschaften untereinander Mindestumsteigezeiten (Minimum Connecting Time = MCT) festgelegt haben. Diese richten sich danach, wieviel Zeit ein Passagier für das Umsteigen benötigt.

Die MCT wird von Airlines normalerweise aus Eigeninteresse nicht zu knapp berechnet, da ein Umsteigen innerhalb dieser vorgegebenen Zeit zu schaffen sein muss. Wenn durch Verspätung eines Zubringerfluges die MCT für den Anschlussflug unterschritten wurde und der Passagier den Flug verpasst hat, muss die Airline kostenfrei umbuchen, sofern es sich um einen Durchgangstarif (d.h. alle Flüge werden "am Stück" auf einem Ticket gebucht) handelt.

Wenn Sie also mit einer Airline einen Durchgangsflug gebucht haben, muss diese dafür Sorge tragen, dass die Anschlussflüge erreicht werden. Falls Sie die Flüge hingegen separat gebucht haben, liegt es jedoch in Ihrem Verantwortungsbereich, den nächsten Anschlussflug zu erreichen.
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Hallo,

du hattest geplant am 22. August von Brüssel über Doha nach Darelsalaam zu fliegen. Leider wurde der Flug von Brüssel nach Doha nun verschoben, sodass du voraussichtlich den geplanten Anschlussflug verpassen würdest. Dies hätte wiederum zur Folge, dass du den Beginn der  - ebenfalls bereits gebuchten - Safari verpassen würdest. Du fragst dich nun, ob du rechtliche Schritte einleiten könntest.

Falls du die Anreise als einen einheitlichen Flug gebucht hast, könnten dir Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Folgende Urteile könnten dich in diesem Fall interessieren:

Zuerst ein Urteil bezüglich der einheitlichen Flugbuchung:

LG Leipzig, Urteil vom 10. November 2008, Az. 6 S 319/08 (ganz einfach zu finden, wenn du „reise-recht-wiki LG Leipzig 6 S 319/08“ googelst)

Hier musste das Gericht prüfen, inwiefern sich die einheitliche Flugbuchung auf die Anspruchsvoraussetzungen auswirkt. Als maßgebliche Frage, galt es daher zu beurteilen, was passiert, wenn eine planmäßige “Weiterbeförderung” daran scheitert, dass der Fluggast nur deshalb verspätet zur Abfertigung erscheint, weil das von ihm für den vorangehenden Flugabschnitt genutzte Flugzeug desselben Luftfahrtunternehmens erst mit Verspätung landet. Hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass bei einem einheitlich gebuchten Flug das Risiko der Verspätung und somit Verpassung des Anschlussfluges in die Risikospähre des Luftfahrtunternehmens übergeht.

Zudem kann sich aus einer solchen Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung (VO) ergeben.

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (auch einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH entschieden, dass für die Höhe des Schadensersatzanspruches im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Folglich sei auf das „Endziel“ abzustellen. Dieses meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Problematik des Anwendungsbereiches

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO könnte jedoch schon daran scheitern, dass es an den Voraussetzungen der Eröffnung des Anwendungsbereiches mangelt. Die Eröffnung des Anwendungsbereiches richtet sich nach Art. 3 VO.

Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Falls du also überhaupt einen einheitlichen Flug gebucht hast, müsste dieser somit noch die genannten Anforderungen erfüllen. Ich kann deinen Angaben leider nicht die ausführende Airline entnehmen. Hier könnte demnach eine weitere Schwierigkeit gegeben sein. Hinzukommt des Weiteren, dass du von Belgien, über Katar, nach Tansania fliegst. Katar und Tansania gehören nicht zu den in Art. 3 VO genannten Mitgliedsstaaten. Der BGH hat im Zuge dessen ein vergleichbares Urteil gefällt.

BGH Urteil vom 30.04.2009 Az. Xa ZR 78/08 (den Volltext findest du wenn du folgendes googelst: „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 78/08)

Bei einer Umsteigeverbindung geht der Bundesgerichtshof von zwei separaten Flügen aus. In diesem Fall handelte es sich um einen Flug von Frankfurt nach Phoenix mit einem Umsteigen in Washington. Auf dem zweiten Teil von Washington nach Phoenix finde die EU-Verordnung, laut des BGH, keine Anwendung. Das gelte auch dann, wenn alle Teilstrecken von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und eine einheitliche Flugnummer für die gesamte Strecke verwendet wird.

Des Weiteren entschied der BGH, dass die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung, in einem solchen Fall, für jeden Teilabschnitt gesondert zu prüfen sei.

Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 Az. X ZR 12/12 und 14/12 (wie gewohnt einfach mittels Google bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Auf Grund der verschieden Gerichtsentscheidungen komme ich zu dem Schluss, dass ich den Anwendungsbereich leider nicht eröffnet sehe. Dies ist aber immer einzelfallabhängig und letztendlich vom Gericht zu entscheiden.

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Ihr Flug soll von von Brüssel über Doha nach Darelsalaam gehen.

Zunächst muss geprüft werden, ob Ihr Flug überhaupt auf die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar ist. Dieser wird in Artikel 3 der VO definiert. Die Verordnung gilt für jegliche Passagiere, die einen Flug auf einem der Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU antreten wollen, sowie für Fluggäste, die einen Flug von einem Drittstaat in die EU antreten möchten, wobei das ausführende Luftfahrtunternehmen aus einem Mitgliedsstaat stammen muss.

Wenn Ihr Flug ein Direktflug ( Achtung! Nicht mit Nonstop verwechseln! Ein Direktflug kann auch einen Zwischenstopp beinhalten) ist, dann müsste die Verordnung gelten. Wurden die Flüge extra, nicht in Kombination von einander gebucht, gilt die Verordnung nur für den ersten Teil Ihres Fluges. In diesem Fall haben Sie lediglich das Recht gem. Art. 8 der Verordnung kostenfrei zu stornieren. Ansonsten muss der Flugreisende selber dafür Sorge tragen, dass Sie genügend Umsteigezeit zur Verfügung haben.

Haben Sie einen Direktflug gebucht muss die Airline Ihnen ermöglichen Ihren Anschlussflug in angemessener Zeit zu erreichen. Diese Zeit nennt man auch minimal connecting time und beschreibt den Zeitraum, welcher benötigt wird, um den Anschlussflug zu erreichen. Diese muss mindestens zwischen der Landung des einen Flugzeuges und dem Start des nächsten liegen.

 

Liegt letzteres vor, sollten Sie sich sobald wie möglich an die jeweilige Airline wenden und eine alternative Flugverbindung fordern.

 

 

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Hallo!

In Ihrer Situation ist die wichtigste Frage, die es zu klären gilt, die Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004.

Ich habe ein bisschen recherchiert und festgestellt, dass beide Abschnitte Ihrer Flugreise von Qatar Airways durchgeführt werden.

Auf dem Abschnitt Brüssel – Doha wäre die Anwendbarkeit gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 problemlos gegeben.

Auf dem Segment Doha – Darelsalaam ändert sich das Flugzeug und die Nummer des Fluges, sodass ein Zusammenhang zwischen zwei Flugsegmenten voraussichtlich zu verneinen ist.

In diesem Kontext ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. November 2012 (Aktenzeichen X ZR 12/12).

In dem Fall geht es auch um eine Flugverspätung auf dem nicht-europäischen Teil des Fluges. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Verordnung 261/2004 bei Verspätungen außereuropäischer Anschlussflüge nicht gilt.

Egal, ob man den Flug als zusammenhängend betrachtet oder nicht, es steht immer im Konflikt mit den Bestimmungen der Verordnung.

Bei einheitlicher Betrachtung kann der Anwendungsbereich nicht eröffnet werden, wenn beim Abflug im ersten Startort keine Verspätung/Annullierung vorliegt.

Bei getrennter Betrachtung kann der Anwendungsbereich nicht eröffnet werden, weil der Flug nicht mehr in Europa startet und auch nicht in der EU landet.

Darüber hinaus entschied der Gerichtshof folgendes:

„Eine einheitliche Buchung wirkt sich auf die Eigenständigkeit zweier Flüge nicht aus (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 – C-173/07 Rn. 51 – Emirates/Schenkel).“

Der Hinweis auf die minimale Umsteigezeit ist, meiner Meinung nach, nur dann von Bedeutung, wenn der Flug Doha – DAR mit dem Weiterflug von DAR in irgendeiner Verbindung steht. Bei der Berechnung eigener Routen und Flüge mögen Fluggesellschaften die MCT beachten. Sie sind jedoch weder verpflichtet noch können sie es tatsächlich realisieren, auf andere Anschlussflüge zu achten, welche Fluggäste eventuell noch erreichen wollen.

Somit bin ich der Ansicht, dass Ihnen leider keine Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 zustehen.

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