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13 Antworten

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Hallo,

in deinem Fall würde die Fluggastrechte Verordnung  (EG) 261/2004 anwendbar sein.

Eine Flugannullierung ist in der Regel mit viel Aufwand für den Reisenden verbunden, weshalb grundsätzlich dieser ein Recht auf Entschädigung hat. Im nächsten Schritt ist jedoch zu klären, unter welchen Umständen der Flug annulliert wurde. 

Sind außergewöhnliche Umstände für die Flugannullierung verantwortlich, ist der Fluganbieter nicht dazu verpflichtet eine Entschädigung an die Fluggäste zu zahlen.

Außergewöhnliche Umstände:

- Streiks oder Flugeverbote 

- Naturkatastrophen 

- Brände

- Erdbeben usw. 

 

Keine außergewöhnlichen Umstände:

- Beschädigungen am Flugzeug

- technische Defekte 

- Vogelschlag

- Personalausfall...

Du sagst, dass dein Flug aufgrund eines Streiks annulliert wurde. In der Regel ist das ein außergewöhnlicher Zustand, an dem die Fluggesellschaft nicht direkt schuld ist und auch nicht viel dagegen tun kann.

Das BGH hat im Urteil vom 12. Juni 2014 (Az.: X ZR 104/13) entschieden:

"Die Verspätung beider Flüge sei auf außegewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO zurückzuführen, die die Beklagte nicht habe beeinflussen können. Sie habe sich im Rahmen des Zumutbaren bemüht, ein Subcharterunternehmen zu verpflichten."

"Ersatzmaschinen habe die Beklagte nicht vorhalten müssen. Ein derartiger Aufwand sei unverhältnismäßig und führe zu einer wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Vertreuerung der Flugpreise." 

In diesem Fall hatte der Kläger keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung, da der Streik als außergewöhnlicher Zustand eingestuft wurde.

Ich denke, dass das Recht auf die Umbuchung noch besteht, du wirst sicherlich ein Gutschein o.ä. bekommen können. Eine direkte Zahlung ist in deinem Fall eher unwahrscheinlich. 

Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.

 

 

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Liebe Frau Teichmann,

Sie haben mit Air Berlin einen Flug gebucht. Leider mussten Sie nun erfahren, dass dieser annulliert wurde. Sie fragen sich nun, wie Sie weiter vorgehen können. Insbesondere interessieren Sie die Möglichkeiten der Rückzahlung oder Umbuchung.

Da es sich um eine reine Flugbuchung handelt. Kommt hier die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung. Diese Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert, sodass Ansprüche gemäß Art. 5 VO in Betracht kommen.

Art. 5 VO Annullierung

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Art 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Art. 7 VO als Anspruchsgrundlage

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch aus, falls Sie rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Exkulpation. Demnach ist die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, wenn die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, welchen die Airline auch dann nicht hätte abwenden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

Air Berlin trifft im Zuge dessen zunächst eine Nachweisepflicht. Die Fluggesellschaft muss also substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googeln unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

Dies dürfte bei einer offiziellen Streikankündigung zunächst kein Problem sein. Es ist mir jedoch nicht ersichtlich um was für einen Streik es sich handelt, denn auch davon ist es abhängig, welche zumutbaren Maßnahmen das jeweilige Luftfahrtunternehmen ergreifen kann.

Die Fortsetzung folgt im nächsten Post...

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...Die Fortsetzung...

Der Streik müsste einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann im Allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. An dieses Tatbestandmerkmal werden hohe Anforderungen gestellt. Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist stets einzefallabhängig.

So wurde beispielsweise ein außergewöhnlicher Umstand bei einer Flugannullierung wegen streikbedingter Umorganisation verneint.

Vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11 (Das Urteil finden Sie im Volltext, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki EuGH C-22/11“ eingeben)

Bei einem Generalstreik wurde ein außergewöhnlicher Umstand hingegen vom Bundesgerichtshof bejaht.

Vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Auch im Falle eines Fluglotsenstreikes wurde das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes angenommen.

Vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 03.07.2013 - 7 S 238/12 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Des Weiteren ging der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit auch bei einem Streik der Piloten von einem außergewöhnlichen Umstand aus.

Vgl. BGH, Urteil vom 21. 8. 2012 – X ZR 138/11 (LG Köln) (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Bezüglich des Pilotenstreikes hat sich der EuGH jedoch gegen den BGH durchgesetzt und das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes abgelehnt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Die Auflistung der Urteile soll verdeutlichen, dass das Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstandes davon abhängig zu machen ist, welche Art von Streik vorliegt und inwiefern es dem Luftfahrtunternehmen möglich ist, Maßnahmen zu ergreifen.

Falls in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand abgelehnt wird und Sie weniger als zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, können Sie einen Anspruch gemäß Art. 7 VO geltend machen. Die Höhe der Entschädigungszahlung wäre dann anhand der Entfernung zu berechnen. Zusätzlich steht Ihnen meiner Ansicht nach ein Anspruch gemäß Art. 8 VO zu.

Anspruchsgrundlage gemäß Art. 8 VO

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Ihnen steht folglich ein Wahlrecht zu. Mithin können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich den gezahlten Flugpreis zurückerstatten lassen möchten, oder eine Umbuchung bevorzugen.

Art. 9 VO als Anspruchsgrundlage

Ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO scheidet meiner Ansicht nach eher aus. Dieser Artikel kann nicht zur Anwendung kommen, wenn die Fluggäste im Vorhinein informiert werden, da es auf einen anderen Zeitpunkt abstellt. Dieser Anspruch besteht für Fälle in den die Fluggäste sich bereits am Flughafen befinden und daher auf die Unterstützungsleistungen angewiesen sind.

Folglich haben Sie die Wahl zwischen Kostenrückerstattung und Umbuchung und können unter Umständen noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen. Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und möchte noch darauf hinweisen, dass die Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen sollen, sondern lediglich meine persönliche Meinung wiederspiegeln sollen.

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Hallo Liane,

ich könnte mir vorstellen, dass du von dem Verdi Streik betroffen bist, welcher morgen stattfinden soll. Wegen des Streikes könnten die Ansprüche gegen Air Berlin zustehen. Wie bereits in anderen Kommentaren erwähnt wurde kommt in einem solchen Fall die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung.

Auf Grund der Annullierung kommen vor allem Ansprüche gemäß Art. 7 und Art.8 der Verordnung in Betracht. Ein Anspruch auf Ausgleichzahlung steht dir grundsätzlich zu, soweit dieser nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. Der Streik von Verdi könnte einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Annahme eines solchen ist maßgeblich von der Art des Streikes abhängig. Bei dem morgigen Streik handelt es sich um einen besonders weitreichenden Streik. Gestreikt wird in Frankfurt, München, Düsseldorf, Köln-Bonn, Dortmund und Hannover. In Frankfurt ruft die Gewerkschaft von Schichtbeginn bis 15 Uhr die Bodenverkehrsdienste, die Luftsicherheitskontrolleure sowie das Personal am Check-in und in den Werkstätten zum Streik auf; außerdem von acht Uhr an die Flughafenfeuerwehr. Der Warnstreik in München soll 24 Stunden dauern, alle Arbeitnehmer sind dort zum Streik aufgerufen. In Köln-Bonn streiken die Bodenverkehrsdienste und die Feuerwehr, ebenfalls für 24 Stunden. In Düsseldorf sollen von 3 bis 14 Uhr Werkstätten, Verwaltung, Warenkontrolleure, Terminalservice und Busdienste stillliegen, in Dortmund die Bodenverkehrsdienste von Schichtbeginn an. In Hannover sollen von 4.30 Uhr bis 15 Uhr die Bodenverkehrsdienste, die Verwaltung und die Technik im Streik sein. Meiner Ansicht nach entspricht dieser Streik einer Dimension, welche von den Fluggesellschaften nicht beherrschbar ist. Es können daher auch keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um die Annullierung deines Fluges abzuwenden. Es muss sich wohl damit abgefunden werden, dass die Fliegerei eben nicht nur aus dem ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, sondern aus einem komplexen Konstrukt, wozu die Feuerwehr, die Technik, der Check In, das Sicherheitspersonal und viele weitere gehören. Daher vertrete ich die Auffassung, dass der morgige Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und Air Berlin daher von einer Haftung befreit ist. Mithin kannst du keinen Zahlungsanspruch gemäß Art. 7 VO geltend machen.

Falls du nähere Informationen dazu einholen möchtest, könnten dich folgende Urteil interessieren:

BGH, Urteile vom 12.06.2014, Az. X ZR 104/13 und X ZR 121/13 (einfach googeln und bei reise-recht-wiki im Volltext lesen)

Der BGH hat entschieden, dass Fluggesellschaften nicht nach der Fluggastrechtsverordnung für Verspätungen oder ausgefallene Flüge haften müssen, wenn diese durch einen Streik oder einen Radarausfall verursacht sind. Dies seien außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle der Gesellschaften entzögen. Geklagt hatten Urlauber, deren Flüge von Frankfurt bzw. Stuttgart auf die Balearen um mehr als drei Stunden verspätet gestartet waren. Grund hierfür war in beiden Fällen ein Generalstreik in Griechenland. Doch während die Mallorca-Urlauber Tage später wenigstens planmäßig zurück nach Stuttgart fliegen konnten, hatten die Besucher der Insel Menorca auch auf ihrer Heimreise Pech: Ihr Rückflug verzögerte sich ebenfalls um mehr als drei Stunden. Grund war in diesem Fall allerdings kein Streik, sondern ein Ausfall des Radars im griechischen Luftraum. Für einen Streik wollten die Richter die beklagte Airline nicht zur Verantwortung ziehen. Dieser und der Radarausfall hätten Einfluss auf die gesamte Tätigkeit des Unternehmens und könnten von diesem nicht beherrscht werden. Allerdings müsse dennoch erwartet werden, dass Anstrengungen unternommen würden, um Verspätungen zu vermeiden. Doch das habe die Airline unstreitig getan. Ein Ersatzflugzeug habe sich jedoch nicht auftreiben lassen.

Ich denke, dass sich durchaus Parallelen zwischen dem morgigen Streik und dem Streik des Urteils finden lassen. Dies bestärkt mich in der Annahme hier einen außergewöhnlichen Umstand anzunehmen.

Es steht dir jedoch ein Anspruch gemäß Art. 8 VO zu. Du hast demnach die Wahlmöglichkeit zwischen folgenden Optionen:

  volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder

  einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

  einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder

  einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte!

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Guten Tag Frau Teichmann,

 

in Ihrem Fall wurde ein Flug aufgrund eines Streiks annulliert. Nun stellt sich die Frage nach ihren Rechten.

 

Unter einer Annullierung versteht man in der Regel die „Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war“.

 

Gemäß Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Nun ist aber gesetzlich geregelt, dass solche Ausgleichszahlungen nicht geleistet werden müssen, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen. Gemäß dem Erwägungsgrund 13 der Verordnung sind diese wie folgt definiert: Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Ob Streiks als außergewöhnliche Umstände gelten, ist Abhängig von der Tatsache wer streikt und somit die Ursache für die Flugverspätung ist.

Ein Fluglotsenstreik stellt beispielsweise i.S.v. Art. 5 III VO einen außergewöhnlichen Umstand dar, der außerhalb in der Betriebssphäre der Fluggesellschaft liegt. Kommt es zum Streik des angestellten Personals, kann der Luftverkehr nicht wie geplant durchgeführt werden und kann als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden.

Hier eine Auflistung:

 

  • Innerhalb und außerhalb der Luftfahrtgesellschaft

  • Streik bei anderer Luftfahrtgesellschaft

  • Streik der Fluglotsen in einem Drittland

  • Streik der Fluglotsen

  • Streik der Piloten

  • Streik des eigenen oder fremden Personals

Nicht dazu zählen:

  • Streik des eigenen Personals

  • Streik der Piloten

  • Streik der Pilotenvereinigung Cockpit

  • Streik der Fluglotsen in einem Drittland

  • Streik des Bodenpersonals

  • Streik des Abfertigungspersonals

 

- Fortsetzung im nächsten Post- 
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- Fortsetzung-

 

Es kommt nun also darauf an, welche Art Streik vorliegt.

Artikel 8 der Verordnung gibt eine Auflistung einiger Betreuungsleistungen:

- die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Ihre beste Möglichkeit ist wahrscheinlich die kostenfreie Stornierung des Fluges, sodass Sie sich selbst einen Alternativen Flug heraussuchen.


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

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Hallo,

 

Bei einem Streik kommt es darauf an, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand nach VO (EG) 261/2004 darstellt.

Hierbei sind mehrere Kategorien zu unterscheiden:

1) Streik des eigenen Personals:

Ein Streik eigener Piloten gehört regelmäßig zu Ereignissen, mit denen eine Fluggesellschaft im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit zu rechnen hat.

Vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 09. Mai 2006, Akz. 31 C 2820/05-74:

„Ein Streik des eigenen Personals einer Fluggesellschaft kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und ihr im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Ersatzbeschaffung von Personal darauf einzustellen.“

Dies stellt mithin keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

2) Fluglotsenstreik im Inland

Ein Fluglotsenstreik im Start- oder Zielland wird regelmäßig als außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Es kommt dann lediglich darauf an, ob es keine zumutbaren Möglichkeiten gegeben hat, den Flug doch noch stattfinden zu lassen.

Vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, 4 C 308/10:

„Ausweislich Ziffer 14 der Erwägungsgründe können sich Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Fluggästeverordnung EU aus Streiks ergeben, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen.

Unstreitig haben am 23.02.2010 die französischen Fluglotsen gestreikt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Streik die Ursache für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges war. Insoweit hat der Zeuge H. umfassend erläutert, dass die französische Behörde, die DGAC, eine Annullierung von 50 % der Flüge wegen des Streiks der Fluglotsen verlangt hat.“

 

(3) Fluglotsenstreik im Ausland

Ein Streik der Fluglotsen im Ausland (also nicht im Start- oder Zielland) ist normalerweise ein Ereignis, das die Flugtätigkeit zwischen anderen Ländern nicht betreffen sollte. Sollte sich die Fluggesellschaft damit entlasten wollen, wird sie wieder erklären müssen, inwiefern genau der Streik im Ausland sich auf andere Flüge ausgewirkt hat (Vgl. dazu AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11)

(4) Streik des Bodenpersonals

Ein Streik des Flughafenpersonals bzw. des Bodenpersonals kann als ein außergewöhnlicher Umstand geltend gemacht werden, jedoch müssen die genauen Umstände dargelegt werden, die die Unvermeidbarkeit der Annullierung begründen.

Vgl. AG Düsseldorf · Urteil vom 9. November 2011 · Az. 40 C 8546/11:

„Zwar behauptet sie, dass ihr Bodenpersonal in Paris in einen lediglich zwei Stunden vor dem Flug angekündigten Streik getreten sei, jedoch hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Annullierung auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.

Hierzu hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass ihr aufgrund des Streiks nur eine Minimalbesetzung zur Abfertigung der Flüge zur Verfügung gestanden hätte. Eine Annullierung des Fluges des Klägers sei nicht zu vermeiden gewesen. Die Beschaffung von Ersatzpersonal sei nicht möglich gewesen.

Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, worauf auch der Kläger ausdrücklich hingewiesen hat. Die Beklagte hätte zumindest vortragen müssen, wie viele Mitarbeiter ihr zur Verfügung standen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich war. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum nicht Bodenpersonal einer kooperierenden Airline zur Abfertigung des Fluges eingesetzt wurde.“

Ob Ihnen nun ein Anspruch zusteht oder nicht, wäre gerichtlich zu klären.

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Hallo,

 

Air Berlin hat Ihren Flug wegen eines Streiks annulliert. Liegt eine Annullierung vor, so kann sich für den Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäiachen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Ein solcher Anspruch kann auch entfallen, wenn der Grund für die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Im vorliegenden Fall wurde Ihr Flug annulliert auf Grund von einem Streik.

 

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 31 C 2820/05 74 reise-recht-wiki.de")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

 


AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

 



AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2066/11 (88) reise-recht-wiki.de")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

 

Air Berlin muss also zunächst beweisen in wie weit sich der Streik tatsächlich auf Ihren Flug ausgewirkt hat. Kann Air Berlin dies nicht, so steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Diese bemessen sich nach der Entfernung und wie folgt:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
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Hallo lieber Fragensteller,

die Folgen einer Annullierung eines Fluges richten sich grundsätzlich nach der europäischen Fluggastrechte-VO. Hiernach ist in Art. 8 VO auch die Frage geregelt, ob der betroffene Fluggast sein Geld zurück bekommt oder auf einen anderen Flug umbuchen kann. Nach Art. 8 VO kann der Reisende nämlich genau zwischen diesen beiden Optionen frei wählen. Zum einen kann er sich dafür entscheiden, dass er gem. Art 8 Abs. 1 a) VO die Kosten für das Flugticket zurück erstattet bekommt. Gem. Art. 8 Abs. 1 b) und c) kann er sich jedoch auch dafür entscheiden, entweder auf den nächst möglichen oder unter Berücksichtigung freier Kapazitäten auf einen späteren Flug umgebucht zu werden.

D.h. für Sie, Sie können frei entscheiden, ob Sie ihr Geld für die Tickets zurück verlangen von der Airline oder sich von dieser auf einen anderen Flug umbuchen lassen. Im Rahmen des Art. 8 VO ist es auch gleichgültig aus welchem Grund der Flug annulliert wurde. Ein Streik als möglicher außergewöhnlicher Umstand spielt u.U. nur eine Rolle für eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO.
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Sie haben einen Flug bei Air Berlin gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

 

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74  (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: "31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")


Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Be-schaffung von Ersatz-Personal, darauf einzustellen.


AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (RRa 2012, 31) (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: "40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

 

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: " 32 C 2066/11 (88) reise-recht-wiki.de")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

 

Ein Streik kann also durchaus einen außergewöhnlicher Umstand gemäß der Europäischen Fluggastrechte Verordnung darstellen, welcher AirBerlin von möglichen Ausgleichszahlungen befreien würde. Jedoch muss die Fluggesellschaft immer darlegen, dass diese Umstände nicht vorhersehbar oder vermeidbar gewesen wären. Leider lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen, wie dieses in Ihrem Fall zu bewerten ist. Beachten Sie jedoch auf jeden Fall, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Sie muss immer nachweisen, dass sie die Annullierung auch wirklich nicht hätten vermeiden können.

 

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