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Hallo,
ich habe ein wenig "Panik".

Ich habe Ryanair einen Flug am 17. August 2016 gebucht:
RAK ab: 9:40 Uhr Ortszeit - Barcelona an: 13:05 Uhr

Als Anschlussflug habe ich bei Vueling (fliegen wohl i. A. von Iberia)
einen Flug am 17. August 2016 gebucht:
Barcelona ab: 17:30 Uhr - Berlin Tegel an: 20:05 Uhr

Nun hat Vueling gestern mir mitgeteilt (ohne Angabe von Gründen), dass der Flug auf 12.55 Uhr ab Barcelona vorverlegt worden sei.

Diesen Flug kann ich aber nicht erreichen da Ryanair noch nicht gelandet ist.

Einen weiteren Flug von Vueling gibt es erst am 18. August.
Und ich hatte auch ein Hotel in Berlin gebucht und bezahlt um am 18. August nach Hamburg heim zu fahren.

Welche Rechte bzw. Ansprüche hab ich / kann ich geltend machen?

Flug BCN nach Berlin stornieren? Dann muss ich woanders einen teuren Flug kaufen.

Kann ich von Vueling verlangen, mir meinen Flug (3 Personen Familie) kostenlos umzubuchen von 17. auf den 18. August und kann ich auf eine Hotelübernachtung bestehen (Kostenübernahme).?
Und wer übernimmt die Kosten für das schon bezahlte Hotel in Berlin?

Kann mir jemand weiterhelfen?

Vielen Dank schon jetzt.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (130 Punkte)
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Aufgrund der Tatsache, dass durch die Vorverlegung dir Zeitlich eine Verlegung um 4,5 Stunden entstanden ist, handelt es sich unproblematisch um eine sog. Flugannullierung.

AG Frankfurt, Urt. v. 21.09.2006, (bei google einfach zu finden unter „30 C 1565/06reise-recht-wiki“.)

Demnach kommen für dich folgende Ansprüche in Betracht gegen die Fluggesellschaft.

1.Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

LG Hannover, Urt. v. 06.01.2005, (einfach zu finden bei google unter „19 S 56/04reise-recht-wiki“.)

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer

die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung

LG Berlin, Urt. v. 23.04.2015, (einfach zu finden bei google unter „57 S 18/14reise-recht-wiki“.)

a.Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

EuGH, Urt. v. 31.01.2013,(bei google einfach zu finden unter „C-12/11reise-recht-wiki“.)

c.Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

LG Baden-Baden, Urt. v. 18.01.2008,(einfach zu finden bei google unter „2 O 335/07reise-recht-wiki“.)

3.Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

4.Reisepreisminderung(bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Ich hoffe es hilft dir etwas weiter. Wünsche dir noch schöne Feiertage und noch nen guten Rutsch.

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Zunächst einmal geht die Verspätung von Vueling aus.

Damit liegt seitens Ryanair meines Erachtens nach kein Verschulden vor, aufgrund der Tatsache, dass Sie wie geplant den Flug durchführt hat und pünktlich zur vereinbarten Zeit gelandet ist.

Dafür kannst du von von Ryanair auch keinen Schadensersatz fordern, da Sie sich meiner Meinung sich Pflichtgemäß verhalten hat und Ihr kein Verschulden zuzurechnen ist.

Hinsichtlich Vueling sieht es da schon wiederum etwas anders aus.

Vorliegend wurde der Flug von Vueling von 17:30 auf 12:55 ab Barcelona vorverlegt.

Also um etwa 4,5 Stunden gut.

Dies reicht meines Erachtens nach aus um eine sog. Flugannullierung anzunehmen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

BGH- X ZR 34/14 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14reise-recht-wiki.de“)

Vorliegend handelt es sich jedoch um die Vorverlegung um 4,5 Stunden.

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint.

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung.

Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen einen guten Start ins neue Jahr 2017.

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