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Hallo,

 

ich habe Ende Mai einen Flug von Seoul nach Honolulu gebucht mit einem 11-stündigen Zwischenstopp in Peking am 31.7.2016.

Nun wurde der Flug von Peking nach Seoul einfach um einen Tag verschoben, sodass ich zum einen mehr als 24 Stunden Aufenthalt in Peking habe was weniger ärgerlich wäre als die Tatsache, dass ich meinen Anschlussflug nach Kauai verpassen werde. Des weiteren verkürzt es meine ohnehin schon kurze Zeit in Hawaii erheblich...

Mir wurde angeboten den Flug erstattet zu bekommen, allerdings müsste ich nun mehr als 3x soviel für einen anderen Flug zahlen. Welche Rechte/Möglichkeiten habe ich?

 

Vielen Dank!
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Lieber Fragesteller,

Sie berichten, dass Ihr Flug von Peking nach Seoul einfach um einen Tag verschoben wurde.

Durch diese Verschiebung  kommt es nun zu einer Verspätung auf einem Vorflug, womit der Folgeflug für sie nun nicht mehr eingehalten werden kann.

Fraglich ist nun ob die EU-Fluggastrechteverordnung hier greift.

Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird.

Seol sowie Honululu sind keine Mitgliedsstaaten der EU.

Es stellt sich nun im Anschluss die Frage, mit welcher Fluggesellschaft Sie die Reise durchführen.

Sollte diese Fluggesellschaft auf dem europäischen Gebiet tätig sein findet die Eu-FlugastrechteVO bei Ihnen Anwendung.

Unter Umständen bedeutet hier, dass die ausführende Luftfahrtgesellschaft auch eine eines europäischen Mitgliedsstaats sein muss.

Liegen diese Voraussetzungen vor, könnten Sie gegebenenfalls Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen verlangen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.

Urteile im einzelnen:

BGH, Urt. v. 07.05.2013,(leicht zu finden bei google unter "i X ZR 127/11reise-recht-wiki.")

 

 

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Lieber Jen,

Wie bereits mein Vorredner dir erklärt hat greift das Warschauer Abkommen, falls es sich bei den Staaten um sog.

Nichtunterzeichner des Montrealer Abkommen handelt.

Nach Art 1. des Warschauer Abkommen (Im folgenden abgekürzt als WABK)

gilt das das Abkommen für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt.

Die von Ihnen genannten Länder sind meines Wissens nach auch Unterzeichner des WABK.

Somit ist das Abkommen auch auf Ihren Fall anwendbar.

Nach Artikel 17 hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden verursacht wurde, sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Der Artikel trifft auf Sie meines Erachtens nach nicht zu.

Jedoch könnte für Sie Artikel 19 interessant sein.

Dieser besagt nämlich, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht.

Die Ersatzpflicht tritt nach Art. 20 jedoch nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

Die einzelnen Artikel können Sie zum genauen Verständnis nochmal nachlesen unter:

http://reise-recht-wiki.de/wabk.html

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