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Hallo,

 

ich habe folgendes Problem: Am 22. Juli flog ein Freund von mir VIE - DUS - GWT. Der Flug ab Wien ging verspätet los, weshalb sich in DUS eine extrem knappe Umsteigezeit ergab.

Auf Sylt kam das Gepäck nicht an (eventuell weil die Zeit in DUS  zu knapp war), wurde auch sofort gemeldet. Etwas über 24 Stunden später wurde es nachgeliefert. Das Problem: Im Gepäck befand sich Kleidung für einen formellen Anlass, der am nächsten Tag stattfinden sollte. Dafür musste natürlich Ersatz beschafft werden, da die Nachlieferung des Gepäcks auch erst für 24 Stunden nach dem Flug angekündigt wurde. Auf Sylt gibt es keine billigeren Läden wie C&A oder H&M; trotzdem wurde darauf geachtet, die Ausgaben so gering wie möglich zu halten.

Nun weigert sich Air Berlin, einen Schadenersatz zu bezahlen ("erst nach Ablauf von 24 Stunden können Noteinkäufe getätigt werden"). Ist es wahr, dass wir NICHTS in der Hand haben?

Meinem Verständnis nach wurde zumindest für eine Dienstleistung (Gepäckbeförderung) bezahlt, die mangelhaft erbracht wurde.

 

Was empfehlt ihr mir?

 

Danke im Voraus!
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Beste Antwort

Lieber Fragesteller,

du hast eine Frage bezüglich der Schadensersatzzahlung bei einer Gepäckverspätung. Im speziellen handelt es um eine Gepäckverspätung von circa 24 Stunden. Im verspäteten Gepäck befand sich angemessene Kleidung für einen formellen Anlass. Da das Gepäck erst nach diesem Anlass geliefert wurde, hat sich der Geschädigte neu einkleiden müssen. Air Berlin verweigert nun den Ersatz der Kosten.

Grundsätzlich besteht bei einer Gepäckverspätung ein Anspruch gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens. In einem solchen Fall hat das ausführende Luftfahrtunternehmen den Schaden zu ersetzen, welcher die kausal mit der Verspätung zusammenhängt. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Fraglich ist, ob die Garderobe für einen formellen Anlass dazugehört, oder vielmehr als Luxusprodukt zu bezeichnen ist.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich Vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

Der dargestellte Fall ist meiner Ansicht nach mit dem deinigen zu vergleichen. Auch du fragst nach der Ersatzfähigkeit von Abendgarderobe. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Anschaffung gerade notwendig war und bei dem Kauf auf ein angemessenes Verhältnis geachtet wurde. Ich denke, dass zumindest anteilig eine Erstattung stattzufinden hat. Das Argument seitens der Airline, dass eine Erstattung erst nach einer Verspätung von 24 Stunden fällig wird, ist meiner Ansicht nach belanglos, da du ja sogar schreibst, dass das Gepäck erst nach 24 Stunden ausgehändigt worden ist.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts könnte jedoch tatsächlich hilfreich sein.

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Hey,

grundsätzlich stimme ich den von Addie getätigten Aussagen zu. Vielleicht interessiert dich aber noch folgendes Urteil:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.1997, AZ 32 C 1201/97 (einfach zu googeln "AG Frankfurt AZ 32 C 1201/97 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht zugunsten des Reisenden entschieden. Demnach könne auch die Gepäckverspätung einen Reisemangel darstellen, der eine Minderung vom Reisepreis nach § 651 d BGB rechtfertige, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedenen Urlaubsaktivitäten nicht möglich war.

Dieser Fall lässt sich natürlich nicht direkt auf deinen Fall anwenden, da die Ansprüche hier aus dem Reisevertragsrecht abgeleitet wurden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Reisende eine Pauschalreise gebucht hat. Nichts desto trotz ist aber die Vergleichbarkeit der Situationen festzustellen. Aufgrund dieser Entscheidung ist denkbar, dass auch in deinem Fall zu deinen Gunsten entschieden wird, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte.

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Guten Tag,

ein Freund von Ihnen ist von Wien über Düsseldorf nach Sylt geflogen. Leider kam das Gepäck auf Sylt nicht an. Dieses meldete er sofort, und 24 Stunden später wurde das Gepäck nachgeliefert. Dennoch mussten Anschaffungen getätigt werden, und Air Berlin weigert sich diese zu übernehmen.

An sich besteht bei Gepäckverspätungen die Möglichkeit auf Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens zurückzugreifen.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Problematisch scheint hier aber, dass Sie Garderobe für einen formellen Anlass nachgekauft haben.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt, Urt. vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (19) (Einfach im Reise-Recht-Wiki nachzulesen wenn Sie bei Google eingeben: reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19))

Das AG Frankfurt hat den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege müssen ersetzt werden, so das AG Frankfurt, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte. Eine vollständige Abendgarderobe wurde allerdings zur Erstattung abgelehnt. Der Beklagte wurde zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

An sich ist also ein Schaden bis 1.300 Euro erstattungsfähig. Davon ausgeschlossen sind aber Luxusartikel, und normalerweise wohl auch vollständige Abendgarderobe, wie die die Sie erwerben mussten. Sie scheinen diesbezüglich keine Wahl gehabt zu haben, die Anschaffung war notwendig, und Sie bemühten sich nach eigener Aussage auch darum, eine möglichst kostengünstige Ersatzgarderobe zu erwerben. Im Hinblick auf das Urteil kann es aber sein, dass sich die Airline weiterhin darauf berufen wird und unkooperativ bleibt. Es könnte hilfreich sein einen Anwalt hinzuzuziehen. 

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