3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo!

Ich wollte (1Person) vor 3 Wochen mit Der Condor von Frankfurt nach Mombasa fliegen (DE2280) und dann weiter nach Addis Abeba fliegen, gebucht nach Mombasa in der Businessclass.Als ich am Frankfurter Flughafen ankam wurde mir mitgeteilt das dieser Flug durch HI Fly durchgeführt wird und ich anstatt der Businessclass in der Premium Economy fliegen werde. Das verärgerte mich sehr ! Ich fragte ob ich den Flugumbuchen könnte auf eine andere Fluggesellschaft aber davon wollten die unfreundlichen Damen am Check in Schalter nichts wissen. Zudem wurde uns mitgeteilt das der Flug noch 3 Stunden Verspätung hatt, da er erst noch nach Frankfurt fliegen musste. Damit wusste ich auch dass ich meinen Anschlussflug nach Addis Abeba verpassen würde und fragte am Schalter nach ob sie dort für mich einen Platz auf einem späteren Flug reservieren könnten, doch da maulte mich die Frau an das ich das in Mombasa klären musste! Als ich dann mit mittlerweile 5 Stunden Verspätung ins Flugzeug stieg wollte ich sofort wieder aussteigen ! Das Flugzeug war mindestens 30 Jahre alt (Airbus A330-200) und innendrinn sah es schlimm aus : Das Leder von den Sitzen war abgekrazt , das Inflight Programm funktionierte nicht( auch die Tablets funktionierten nicht die uns ausgeteilt worden sind), es gab keine Essensauswahl, die Toiletten waren schmutzig... Und nur ein Flugbegleiter könnte Deutsch, der aber irgendwie die ganze Zeit in der Bordküche war. Von den übrigen Flugbegleitern konnte auch noch fast keiner Englisch und zwei Leute konnten sogar nur Portugiesisch ! Ich versuchte die 8 Stunden Flugzeit nach Mombasa mit Schlafen zu verbringen aber alle 2 Minuten kam irgendeine Durchsagen und irgendwelche Flugbegleiter rannten durch das Flugzeug. Schlafen war deshalb unmöglich! In Mombasa angekommen suchte ich gleich nach einem Flug nach Addis Abeba der dann aber glatt verlief.

Meine Frage jetzt kann man wegen diesem Unmöglichem Flug bzw Flugzeug irgendwas Verlangen( Schadensersatz ) auch wegen dem Flug in der Premium Economy anstatt der Business class)  und auch wegen der Verspätung? Und an wen muss ich mich hier wenden Condor oder HI Fly?
Gefragt in Umbuchung von
Bearbeitet von
0 Punkte

4 Antworten

0 Punkte

Lieber Fragesteller,

du hast mit der Fluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH einen Flug von Frankfurt nach Mombasa mit der Flugnummer DE2280 gebucht. Von Mombasa wolltest du dann nach Addis Abeba weiterfliegen. Als du dann vor drei Wochen am Schalter in Frankfurt ankamst, musstest du erfahren, dass dein Flug nicht von Condor, sondern durch HI Fly durchgeführt werden würde und du anstatt der Business Class in der Premium Economy fliegen müsstest. Des Weiteren wurdest du darauf hingewiesen, dass der Flug eine dreistündige Verspätung haben würde, da das Flugzeug erst nach noch Frankfurt gebracht werden müsse. Leider blieb es jedoch nicht bei der angekündigten Verzögerung. Vielmehr erhöhte sich diese, sodass du sogar erst 5 Stunden das Flugzeug betreten konntest. An Bord kam es dann zu weiteren Unannehmlichkeiten. Du empfandst die Maschine zu alt, das Interieur zu ungepflegt und die Durchsagen störend. Weiterhin gab es keine Essensauswahl, die Toiletten waren schmutzig und nur ein Flugbegleiter könnte Deutsch. Du fragst dich nun, ob und welche Ansprüche du geltend machen kannst und gegen wen diese Ansprüche zu richten sind.

In einem solch komplexen Fall erscheint meiner Ansicht nach eine Aufteilung der Fragen sinnvoll. Generell ist jedoch die Fluggastrechte Verordnung (VO) heranzuziehen, sofern es sich bei deiner Buchung um eine reine Flugbuchung handelt. Diese seit 2004 bestehende Verordnung regelt den Umgang mit den Passagierrechten im Raum der Europäischen Union. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Fluggast von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung betroffen ist und daraus resultierend Ausleichs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen möchte.

I. Die Verspätung

Du konntest das Flugzeug erst mit einer Verspätung von 5 Stunden betreten, sodass hier das Vorliegen einer Verspätung gemäß Art. 6 VO angenommen werden kann. Art. 6 VO verweist auf Art. 8 VO (anderweitige Beförderung) und Art. 9 VO (Betreuungsleistungen). Kein Verweis besteht hingegen auf Art. 7 VO (Ausgleichsleistungen). Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ist aber meist der gewünschte. Im Zuge dessen wurde von der Rechtsprechung folgende „Preistabelle“ entwickelt, sodass auch bei Verspätungen Geldforderungen geltend gemacht werden können.

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Da dies an Art. 7 VO anknüpft, ist die Entfernung mittels der Methode der Großkreisentfernung zu berechnen. Je nach Entfernung kann dann die Höhe der Ausgleichszahlung festgelegt werden. Die Entfernung von Frankfurt nach Mombasa beträgt ca. 6.723 Kilometer.

http://www.entfernung.org/frankfurt/Mombasa

Mithin ist ein Anspruch in Höhe von 600 Euro geltend zu machen, soweit die Verspätung mindestens 4 Stunden beträgt. Bei der Verspätung kommt es jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Abfluges, sondern auf den Ankunftszeitpunkt am Zielflughafen an.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst “ EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH noch einmal verdeutlicht, dass es nicht auf die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges ankommt. Vielmehr sei der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Türen geöffnet werden. Während des Fluges hätten sich Passagiere in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sein. Unter solchen Umständen könnten sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Daher stelle ein Aufenthalt im Flugzeug, der über die normale Flugzeit hinausgehe, verlorene Zeit dar.

Oftmals werden die Flugzeiten im Voraus shr großzügig berechnet, sodass es vorkommen kann, dass ein Passagier zwar mit einer fünfstündigen Verspätung abfliegt, aber „nur“ 3, 5 Stunden zu spät landet. Falls Unsicherheiten bezüglichen der genauen Landung bestehen, sollte die Fluggesellschaft, oder der Flughafen kontaktiert werden. Grundsätzlich kann jedoch hier angenommen werden, dass die Verspätung am Ankunftsort mindestens 5 Stunden betrug und somit ein Anspruch in Höhe von 600 Euro entstanden ist.

Fraglich ist jedoch, ob sich die Airline der Zahlung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann. Davon könnte ausgegangen werden, da es üblich ist, dass Airlines andere Unternehmen die eigenen Flüge nutzen lassen, wenn diese selbst nicht tätig werden können. Der Umstand, dass Condor den Flug nicht selbst ausführen konnte, könnte auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes zurückzuführen sein.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können.

Da es hierzu keine Angaben gibt, ist anzunehmen, dass Condor selbst nicht darauf verwiesen hat. Daher ist anzunehmen, dass das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes abgelehnt werden kann.

Folglich ist ein Anspruch auf 600 Euro, resultierend aus der Verspätung in Mombasa zu bejahen.

Fortsetzung folgt...

Beantwortet von (5,380 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

II. Die Herabstufung der Buchungsklasse

Des Weiteren könnte ein Anspruch wegen des Downgrades zum Tragen kommen.

Art. 10 Höherstufung und Herabstufung.

„(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins“

Da die Reise eine Entfernung von 3500 KM überschritten hat, ist eine Erstattungsfähigkeit des Ticketpreises um 75 % anzunehmen.

III. Anspruchsgegner

Wie bereits in Art. 5 Abs. 3 VO erwähnt, ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen als Anspruchsgegner heranzuziehen. Dies kann jedoch verwirrend sein. In deinem Fall könnte trotzdem High Fly den Flug getätigt hat, Condor als Ansprechpartner zu wählen sein. Indizien die dafür sprechen sind, dass du am Condor Schalter eingecheckt hast und sich zudem ein Repräsentant der Condor an Bord befand. Ausschlaggebend dürfte die Flugnummer auf dem Boarding Pass sein. Wenn es sich dabei weiterhin um ein „DE“ Nummer handelt oder vielleicht sogar die ganze Flugnummer (DE2280) gleichgeblieben ist, muss Condor als Anspruchsgegener herangezogen werden. Startet das Kürzel (der sogenannte IATA-Code) jedoch mit „5K“, so wurde der Flug offiziell von Hi Fly durchgeführt. Dies hätte zur Folge, dass jegliche Ansprüche gegenüber Hi Fly geltend gemacht werden müssten. Zu beachten ist an dieser Stelle noch der Art. 7 Abs. 3 VO, da dieser die Art der Auszahlung vorgibt.

Art. 7 Abs. 3 Ausgleichszahlung

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Wesentlich ist daher, dass eventuell angebotene Reisegutscheine nicht angenommen werden müssen, sondern vielmehr eines Einverständnisses bedürfen.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragesteller,

Sie haben eine Reise mit Condor nach Mombasa in der Business Class gebucht. Am Schalter wurden Sie dann darüber informiert, dass Sie anstatt von Condor mit der Fluggesellschaft HI Fly befördert werden. Des Weiteren wurde Ihnen mitgeteilt, dass sie von der Business Class in die Economy Class downgegraded wurden und es zusätzlich zu einer Verspätung von 3 Stunden komme.  Insgesamt waren Sie dann sehr unzufrieden mit dem Service an Bord, der Ausstattung der Maschine und und der entstandenen Verspätung, welche sich sogar auf 5 Stunden erhöhte. Sie fragen sich nun, ob Sie dies hinnehmen müssen und ob etwaige Ansprüche geltend machen können. Zudem möchten Sie wissen, wer in einem solchem Falle zu belangen wäre.

Da bereits hinreichend zu den Ansprüchen aus der Fluggastrechte Verordnung eingegangen wurde, möchte ich hier noch auf die Rechtsgrundlagen aus dem Reisevertragsrecht eingehen. Ob dieses überhaupt anwendbar ist, ist jedoch unklar. Ich kann Ihrer Darstellung nicht zu 100 % entnehmen, ob sie möglicherweise eine Pauschalreise gebucht haben. Da dies bei weiteren Entfernungen häufig zu bejahen ist, möchte ich hier die dementsprechenden Möglichkeiten darlegen. Falls es Sie nicht betrifft, bitte ich Sie dies getrost zu ignorieren.

I. Rechtsgrundlage

Falls Sie eine Pauschalreise gebucht haben, kommt das Reisevertragsrecht des BGB´s zur Anwendung. Daher wären §§ 651 a-m BGB beachtenswert. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise mit mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ein ganz alltägliches Beispiel wäre die Kombination aus Flug, Hotel und ggf. Transport. Eine solche Reise kann von einem Mangel behaftet sein. Wird ein Mangel gemäß § 651 c BGB festgestellt, kann dieser verschiedene Ansprüche begründen.

II. Änderung der ausführenden Airline

Ursprünglich haben Sie ihren Flug mit der Condor gebucht. Nun wurde dieser von der Fluggesellschaft High Fly ausgeführt.

Fraglich ist ob die Umbuchung von Condor auf High Fly einen solchen Mangel darstellt. Die Verbraucherzentrale führt dazu aus, dass die Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern, die Reise nicht anzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen, oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug zu buchen. Ein Mangel kann nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müssen Sie jedoch darlegen und beweisen.

Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")

Nur wenn Sie bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart haben kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachten Sie jedoch, dass Sie auch dies darlegen und beweisen müssen.

Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)

Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.

Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf. High Fly befindet sich nicht auf dieser Liste, sodass keine Sicherheitsrisiken bestanden. Ob Ihnen Condor expliziert als ausführende Fluggesellschaft versprochen wurde, könnte anhand der Reiseunterlagen zu kontrollieren sein.

Zudem könnte die verspätete Ankunft einen Zahlungsanspruch begründen. Dies ist kann ab einer verspäteten Ankunft von 4 Stunden angenommen werden. Bei einer Verspätung von 5 Stunden kann der Reisende bis zu 10 % des Tagespreises zurückfordern.

Vgl. AG Duisburg, Urteil vom 11.01.2006 Az: 73 C 4598/05 (einfach mal bei „reise-recht-wiki“ eingeben und das Urteil im Volltext lesen)

In dem Urteil leidet der Reisende unter einer Verspätung von 6 Stunden. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass eine Flugverspätung, welche mehr als 5 Stunden beträgt einen Mangel darstellt und der Reisende aufgrund dessen zu einer Rückforderung von 10% des Tagesreisepreises berechtigt sei.

Des Weiteren könnte auch das Downgrade zu einem Rückzahlungsanspruch berechtigen.

Vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2014, Az. 2-24 O 225/13 (ebenfalls bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Hier wurde entschieden, dass bei einer Beförderung in der Economy-Class statt gebuchter Business-Class 70% des Tagesreisepreises zurückverlangt werden können. Zwar wurden Sie nicht in die Economy, sondern in die Premium Economy downgegraded, sodass in Ihrem Fall wohl keine 70 % verlangt werden können. Eine Rückerstattung in Höhe von 50 % wäre meiner Ansicht nach jedoch denkbar.

Kein Anspruch auf Reisepreisminderung ergibt sich jedoch aus der fehlenden Unterhaltung während des Fluges (Vgl. LG Düsseldorf, Az: 22 S 73/02) und dem Umstand, dass Flugbegleitung nicht deutschsprachig war (Vgl. Düsseldorf, Az: 22 S 73/02).

Falls Sie also eine Pauschalreise gebucht haben, können meiner Ansicht nach verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden. Zur Errechnung der genauen Beträge könnte der Gang zum Anwalt nützlich sein.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag,

Sie haben mit Condor einen Flug von Frankfurt nach Addis Abeba über Mombasa in der Business Class gebucht.

Als Sie am Flughafen ankamen erfuhren Sie, dass Sie anstatt mit Condor mit Hi Fly, und anstatt in der Business Class in der high Economy Class fliegen sollen.

Dies verärgerte Sie, und Sie informierten sich nach Alternativen, wurden jedoch abgewiesen. Zudem hatte Ihr Flug eine Verspätung von 5 Stunden in Mombasa, und wurde mit einer älteren und nicht Ihren Vorstellungen entsprechenden Maschine durchgeführt.

Sie fragen sich jetzt, ob Sie Ansprüche auf Entschädigung haben und an wen Sie sich dazu wenden müssen. Dazu sei ein Blick in die Fluggastrechteverordnung zu werfen.

> Verspätung

Es ist abzugrenzen, ob eine Annulierung oder eine Verspätung vorliegt. Sie konnten das Flugzeug knapp 5 Stunden später als eigentlich geplant betreten, und wurden aber außerdem von Condor auf Hi Fly umgebucht. Um festzustellen ob es sich um eine Annulierung handelt könnte es auch nützlich sein nachzuprüfen ob sich die Flugnummer geändert hat.

Lassen Sie uns zunächst von einer Annulierung Ihres ursprünglichen Fluges und den damit verbundenen möglichen Ansprüchen ausgehen. Dazu hilft Artikel 5 EU-VO weiter:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt,

Hilfreich für Sie könnte Artikel 7 EU-VO über Ausgleichszahlungen, also die Entschädigungen die Sie ansprachen, sein:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ob der Entfernung und Verspätung könnten Ihnen 600 Euro pro Fluggast als Entschädigung zustehen.

Davon kann sich die Fluggesellschaft entziehen, falls Sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, siehe Artikel 5 Absatz 3 EU-VO. Dass die Maschine erst noch nach Frankfurt liegen musste ist meiner Meinung nach kein solcher außergewöhnlicher Umstand, lag das Bereitstellen eines Flugzeuges doch im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Und selbst wenn doch, sei auf dieses Urteil hingewiesen, welches die Beweislast unterstreicht, die auf Seiten der Fluggesellschaft liegt:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Meiner Meinung nach könnten Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast haben.

> Anspruchsgegner

Dazu ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen heranzuziehen, so heißt es auch in der EU-VO, beispielsweise in Artikel 5 Absatz 3. Weiterhelfen könnten Ihnen die Informationen auf Ihrem Flugticket - wurde die Flugnummer geändert, dann ist dies ein Hinweis darauf, dass der Flug nicht von Condor durchgeführt wurde, sondern auf Hi Fly umgebucht wurde. Hi Fly könnte auch im Namen von Condor geflogen sein, dann wäre die Flugnummer gleich geblieben. Je nachdem haben Sie sich dann an Condor, oder eben an Hi Fly zu wenden.

> Economy Class

Aus Artikel 10 EU-VO lassen sich Informationen zu dieser Herabstufung entnehmen, die zu Ihrem Fall passen:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Ihre Reise überschritt die Entfernung von 3500km, und sie Fallen daher meiner meinung nach in Kategorie c) dieses Artikels, und können Ihren Flugpreis um 75 Prozent mindern, und sich diesen Ticketpreis erstatten lassen.

Auch der Zustand der Maschine sollte in dieser Minderung des Ticketpreises aufgehen, oder aber in der Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro, die Sie meiner Meinung nach ebenfalls vedient haben.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
0 Punkte
...