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Wir hatten am 18.12.16 über eine Pauschalreise einen Direktflug von Hurghada nach Düsseldorf gebucht,Abflug 04.30 Uhr Flug nummern Smartphone 491. Man hat uns aber einfach umgebucht und der Flug ging über Belgrad und die Flug nummern war auch anders(sm 387). Ab Hurghada wurde sie dann in die Nummer geändert die wir gebucht hatten.Wir waren am Ende erst um 10.33 Uhr in Düsseldorf . Die Änderung erfuhren wir über e-Mail. Nicht mal der Reiseleiter war darüber informiert als wir ihm am 17.12.16 Morgens direkt darauf ansprechen. Kann man in unseren Fall was zurück fordern?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Du hattest am 18.12.16 eine Pauschalreise von Hurghada nach Düsseldorf gebucht. Diese wurde dann von der Fluggesellschaft umgebucht. Zunächst einmal ist anzumerken, dass ein Direktflug nicht gleich ein Nonstop-Flug ist. Bei einem Direktflug kommt es darauf an, dass die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert.

AG München, Urt. v. 05. September 2002, (bei google einfach zu finden unter "173 C 10987/02reise-recht-wiki.de“.)

Der Flug kann aber auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel (Codesharing) beinhalten. Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.

AG Würzburg, Urt. v. 12. März 1997, (bei google einfach zu finden unter "3 C 1128/95reise-recht-wiki.de“.)

Vorliegend hat sich die Flugnummer von 491 auf sm 387 geändert. Damit handelt es sich um keinen Direktflug mehr. Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Sie muss nur dann entschädigungslos akzeptiert werden, wenn sie auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Daraus ergeben sich je nach der Art der Reise verschiedene Konsequenzen.

Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Sie einen sog. Non- Stop Flug gebucht haben.

(2) Nur-Flug-Vertrag

Sofern man nur einen Flug gebucht hat, sollte es in der Regel schon bei der Buchung ersichtlich sein, dass der Flug Zwischenlandungen beinhaltet. Kommen weitere, ungeplante Zwischenhalte hinzu, oder muss ein Nonstop-Flug zwischenlanden, so führen sie meist zu einer Flugverspätung.

Je nach der Flugstrecke, der Dauer und dem Grund der Verspätung, könnte ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- bis 600,- € p. P. entstehen.

EuGH, Urt. v. 04.10.2012,(bei google einfach zu finden unter "C-321/11reise-recht-wiki.de“.)

Darüber hinaus kommen dann weitere Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 in Betracht – Betreuungsleistungen, Ersatzflug, anderweitige Beförderung usw..

Aufgrund der Tatsache, dass Sie hier keine genauen Angaben hinsichtlich des Abflugszeitpunktes machen und auch sonst die Angaben nicht präzise genug sind, kann ich Ihnen jetzt nur diese Grobe Orientierung bzgl. Ihrer Frage zu den Ansprüchen geben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Ich wünsche Ihnen noch schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

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Hallo nochmal,
danke für die Antwort.  Ich hatte vergessen zu erwähnen das der neue Flug schon um 04.00 Uhr war und nicht um 04.30 Wie gebucht.
Sehr geehrte Frau Roberts,

zu Ihrer Buchung haben wir von XFTI
eine Flugzeit-Änderung erhalten.

Das Schreiben des Veranstalters erhalten Sie im unteren Teil dieser E-Mail.

Die eventuell dadurch für Sie entstehenden Unannehmlichkeiten bedauern wir sehr, weisen jedoch darauf hin, dass die geplanten Flugzeiten der Charterfluggesellschaften immer unverbindlich sind.



Mit freundlichen Grüßen

Falk Meister

Abwicklung der Buchung durch:
GfR mbH
Herner Strasse 299
44809 Bochum
Tel. +49(0)234 96103555
Telefax: +49(0)234 5796555
E-Mail: opodo@gfr-center.de
Internet: www.opodo.de

Öffnungszeiten: täglich 8-22 Uhr

www.opodo.de ist ein Portal der
Opodo Limited
The Waterfront Building
Hammersmith Embankment
Chancellors Road
London W6 9RU
Großbritannien
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Dana Philip Dunne, Stephanie Uhlig
Eintrag im Gesellschaftsregistereintrag von England und Wales
Registernummer: 4051797
Englische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: UK 766445988

 

>
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> für oben genannte Kunden hat sich eine Flugdatenänderung
> ergeben.
>
> Die neuen (unverbindlichen) Flugdaten sind:
> Datum----Flugnr.--ab-----von---------------nach------------an---
> 04.12.16 2A              Rail&Fly Germany  Düsseldorf
> 04.12.16 SM 492   09:45  Düsseldorf        Hurghada        15:45
> 18.12.16 SM 387   04:00  Hurghada          Belgrade        06:30
> 18.12.16 SM 491   07:30  Belgrade          Düsseldorf      09:30
> 18.12.16 2A              Düsseldorf        Rail&Fly German
>
>
> Falls bereits Reiseunterlagen ausgestellt wurden, behalten
> diese selbstverständlich ihre Gültigkeit.
>
> Vielen Dank für Ihr Verständnis und die gute Zusammenarbeit
Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe wurde Ihr Flug der um 4:30 angesetzt war auf 4:00 vorverlegt also um 30 Min.
Dennoch handelt es sich meiner Ansicht nach nicht um einen Direktflug aufgrund der abgeänderten Flugnummer. Es liegt immer noch ein sog. Nur-Flug Vertrag vor.
Bei einem Flug ohne Zwischenstopp von Düsseldorf nach Hurghada haben Sie in etwa 6 Stunden benötigt.
Für den Rückweg mit Zwischenlandung haben Sie in etwa auch 6 Stunden +-30 Min benötigt. Ich habe weder für den Hin noch Rückflug die Zugfahrt einberechnet aufgrund der Tatsache, dass sie diesbezüglich mir keine weiteren Informationen genannt haben.
Ich halte es für problematisch bei 30 Min Verspätung am Zielort Düsseldorf eine Entschädigung von der Fluggesellschaft zu verlangen.
Eine Ausgleichszahlung würde ich aber dennoch nicht ausschließen.  In Betracht kommen
Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 hinsichtlich der Ankunftsverspätung.
AG Rüsselsheim, 20.11.2012, (einfach zu finden bei google unter „3 C 1226/12 (32)reise-recht-wiki.de“.)
Gem. Art. 7, Abs. 1 Verordnung 261/2004 wird bei der „der Ermittlung der Entfernung […]der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“
Logischerweise beginnt die Berechnung an dem Ort, an dem der Fluggast zum ersten Mal verspätet befördert wird.
Gem. Art. 7, Abs. 4 Verordnung 261/2004 erfolgt die Berechnung nach der Methode der Großkreisentfernung.
EuGH, 1. Urteil vom 04.09.2014, (einfach zu finden bei google unter „C-452/13reise-recht-wiki.de“.)
Dies bedeutet, dass die Großkreisentfernung zwischen Hurghada und Düsseldorf zur Feststellung der Höhe der möglichen Ausgleichszahlung herangezogen wird.
Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
EuGH vom 22.12.2008, (einfach zu finden bei Google unter "C 549/07reise-recht-wiki.de")

Demnach stehen die Chancen hinsichtlich einer Ausgleichszahlung in deinem Fall meines Erachtens nach schlecht.
Ich hoffe dennoch, dass ich dir etwas weiterhelfen konnte und wünsche dir schonmal frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr und weiterhin alles gute :)
0 Punkte

Sie haben im Rahmen einer Pauschalreise einen Direktflug von Hurghada nach Düsseldorf gebucht,Abflug 04.30 Uhr, Flugnummer Smartphone 491. Sie wurden dann jedoch von der Fluggesellschaft umgebucht und der Flug ging über Belgrad. Die Flugnummer änderte sich auf Smartphone 387.

 

Sie fragen sich nun, ob Ihnen durch diese Änderung Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen.

 

Amtsgericht Rostock 47 C 241/10 ( einfach zu finden über google unter Amtsgericht Rostock 47 C 241/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Nonstop-Flug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung.

 

 

Zunächst müssen Sie beachten, dass ein Direktflug nicht mit einem Nonstop-Flug zu verwechseln ist, was man fälschlicherweise bedingt durch die Benennung annehmen kann. Lediglich ein Nonstop-Flug sieht keine Zwischenlandungen vor, ein Direktflug hingegen kann Zwischenlandungen beinhalten [AG München Urteil vom 05.September 2002 (einfach zu finden über google unter AG München Urteil vom 05.September 2002 Az. 173 C 10987/02 auf "Reise-Recht-wiki.de")].

 

Es stellt sich also in Ihrem Fall die Frage, was genau Sie mit Ihrem Reiseveranstalter vereinbart haben. Ob Sie sich mit Ihrem Reiseveranstalter beziehungsweise mit der Airline auf einen Nonstop-Flug geeinigt haben, ist im Rahmen der Auslegung des geschlossenen Vertrages zu ermitteln. Dabei ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Das bedeutet, es wird gefragt: Wie hätte ein verständiger Dritter die Erklärung des Vertragspartners ausgelegt. Auf Ihren Fall angewendet: Wie hätte ein „durchschnittlicher Reisender“ den Begriff des Direktfluges im Vertrag verstanden. Meiner Meinung nach, käme man hier zu dem Ergebnis, dass ein „durchschnittlicher Reisender“ die Unterscheidung zwischen Direktflug und Nonstop-Flug nicht kennt. Das bedeutet, wenn es ihm ersichtlich darauf ankam, einen „Direktflug“ zu buchen, wollte er Zwischenlandungen vermeiden. Er wollte also tatsächlich einen Nonstop-Flug. Dieser ist dann auch Vertragsbestandteil geworden.

 

Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass die Unterscheidung zwischen Direktflug und Non-Stop Flug unter Laien keineswegs gängig ist:

 

So auch die Entscheidung des Amtsgericht Rostock vom 21.03.2012 (einfach zu finden über google unter Amtsgericht Rostock, 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

 

Es ist also entscheidend, wie Ihr Vertrag mit der Fluggesellschaft zu bewerten ist und ob in demr Zwischenlandung ein Vertragsbruch gesehen werden kann.

 

 

 

 

 

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