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Hallo,

 

wir haben am 05.01.2017 einen Pauschalreise nach Ibiza gebucht, Hinflug 9.15 Uhr und Rückflug 14.00 Uhr.

Wir haben uns bewusst für diese Zeiten entschieden, um den ersten Tag noch etwas nutzen zu können und am Abreisetag nicht in Stress zu verfallen. Dafür haben wir extra einen höheren Preis in Kauf genommen.

Nun bekamen wir per Mail eine Änderung der Flugzeiten mitgeteilt. Hinflug 15.30 Uhr, so dass wir 18.15 Uhr landen, dann den Mietwagen abholen und dann nicht vor 20.30 Uhr im Hotel sein werden, der Tag ist hin.

Der Rückflug wurde auf 8.25 Uhr vorverlegt. Also kein Frühstück mehr im Hotel und sehr früh aufstehen. Da ist der Erholungseffekt hin.

Was können wir tun? Zumal wir den Extrapreis bezahlt haben?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (130 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Sie wurden nun über eine Änderung Ihrer Reisezeiten informiert, und zwar Ihren Hinflug von 09:15 auf 15:30 Uhr, und Ihren Rückflug von 14:00 auf 08:25 Uhr.

In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Doch zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Vgl. dazu folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob der Reiseveranstalter sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Grundsätzlich betrifft die Flugzeitenänderung nach wie vor den Anreisetag und den Abreisetag. Fraglich ist, ob die Vorverlegung des Rückfluges 8:25 bereits eine Beinträchtigung der Nachtruhe zu werten ist. Dafür ist von Bedeutung, wie lange Sie vom Hotel zum Flughafen brauchen und wann Sie deswegen aufstehen müssten.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Es ist also von dem Einzelfall abhängig.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Du hast am 05. Januar 2017 haben eine Pauschalreise gebucht. Geplant war ein Abflug  um 9:15 Uhr. Der Rückflug sollte 14:00 starten. Der Abflug wurde nun auf 15:30 verschoben. Der Rückflug wurde auch vorverlegt, auf 08:25. Du fragst dich nun, ob du dies hinnehmen musst und welche Ansprüche dir gegebenenfalls zustehen.

Da du eine Pauschalreise gebucht hast, könnten sowohl Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, als auch aus der Fluggastrechteverordnung, bestehen.

Laut der Rechtsprechung, kann sich der Reiseveranstalter Ausgleichzahlungen der Fluggesellschaften anrechnen lassen, nicht jedoch umgekehrt.

Beispielhaft:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst „reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12“)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Folglich sollten etwaige Ansprüche erst gegenüber des Reiseveranstalters und erst im Anschluss gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

I. Ansprüche gegenüber des Reiseveranstalters

Eine Anspruchsgrundlage könnte sich aus den §§ 651 a ff. BGB ergeben. Die Flugzeitenänderung kann einen Reisemangel darstellen. Dies konnte früher durch die AGB ausgeschlossen werden. In diesen behielten sich Reiseveranstalter oftmals Änderungen vor.  Dies wurde durch die Rechtsprechung des BGH deutlich eingeschränkt.

Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Bezüglich der genannten vertraglichen Leistung kommt es also darauf an, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Ist dies der Fall, muss sich der Reiseveranstalter an diese halten. Falls er dies nicht tut, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu.

Meiner Meinung nach ist das in deinem Fall zu bejahen. 

II. Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft

Gegenüber der Fluggesellschaft könnte sich ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) ergeben. Diese Verordnung stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar.

In der Verlegung der Abflugzeiten könnte eine Annullierung zu sehen sein. Eine Annullierung liegt vor, wenn die Fluggesellschaft den geplanten Flug nicht durchführen kann und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug um 6 Stunden nach hinten verschoben, kann darin ebenfalls eine Annullierung gesehen werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: "reise-recht-wiki EuGH C-83/10")

Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.

Dies ist meiner Meinung nach mit einer Verspätung von 6 Stunden vergleichbar.

Im Falle einer Annullierung steht dir zunächst ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. So könntest du nach Art. 8 VO zwischen folgenden Optionen wählen:

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

Außerdem könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO gegen die Fluggesellschaft haben. Dieser ergibt sich wie folgt:

Art. 7 VO, Ausgleichszahlung

Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Ich gehe jedoch davon aus, dass in deinem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, da du bereits über 6 Monate im Voraus über die Änderung informiert wurdest. Gemäß Art. 5 Abs. 1 c)i) VO, ist die Fluggesellschaft von der Ausgleichszahlung befreit, wenn Sie mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit, den Fluggast über die Änderungen unterrichtet hat.

III. Fazit

Es könnten sich Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter ergeben, soweit die Flugzeiten fester Vertragsbestandteil geworden sind. Des Weiteren sind Ansprüche gegenüber der Airline gemäß Art. 5 VO in Verbindung mit Art. 8 VO denkbar.

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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