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Hallo,

ich habe eine kruze Frage: Ich hätte am 31.12.16 mit easyjet von Nizza nach Berlin fliegen sollen. Der Flug wurde kurzfristig gestrichen, erst mit der Begründung, dass die Crew die Erlaubte Anzahl an Flugstunden überschritten hat, dann wegen schlechtem Wetter. Nach ein wenig Recherche habe ich rausgefunden dass a) das Wetter in Nizza und Berlin wunderbar war und Flüge normal fliegen konnten und b) das das Flugzeug, das mich Abends von Nizza nach Berlin bringen sollte am Morgen von London nach Berlin und von dort nach Nizza und dann von Nizza zurück nach Berlin fliegen sollte. Das Wetter in London war allerdings tatsächlich so neblig, dass das Flugzeug nicht regulär fliegen konnte.

Nun zur Frage: steht mir eine Entschädigung zu (in diesem Fall wären das abhängig von der Flugstrecke 250 Euro)? Zwar war das Wetter in London tatsächlich schuld daran, dass es ein Problem gab, allerdings ist dieses Problem in London aufgetreten und nicht in Nizza oder Berlin, also an den mich betreffenden Flughäfen? Hätte Easyjet nicht ein Ersatzflugzeug/ eine frische Crew organisieren können und ist deshalb zur Zahlung verpflichtet?

Ich würde mich über eine Antwort freuen,

vielen Dank im Vorraus

Gabriel
Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
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3 Antworten

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Ihr Flug von Nizza nach Berlin wurde kurzfristig annulliert. Als Gründe dafür wurden Ihnen gesagt, dass die Crew die Erlaubte Anzahl an Flugstunden überschritten hat und das schlechte Wetterbedingungen vorliegen würden.

Wie Sie schon ganz richtig ermittelt haben, könnte Ihnen dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250 EUR pro Fluggast aus Artikel 7 der VO 261/2004 zustehen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft jedoch nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben.

Außergewöhnlich sind solche Umstände, die außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und auf die diese keinen Einfluss nehmen konnte. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

In Ihrem Fall wurden Ihnen zwei Gründe für die Annullierung genannt. Zum einen, dass die Crew die erlaubte Anzahl an Flugstunden überschritten hat und zum anderen widrige Wetterbedingungen.

(1) Ruhezeit der Crew

Fraglich ist, ob die Ruhezeit der Crew einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Siehe dafür folgendes Urteil:

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2011, Az.: 426 C 12868/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "Az.: 426 C 12868/10 reise-recht-wiki.de)

Die Berufung eines Luftverkehrsunternehmens auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 kann nicht damit begründet werden, dass die für den Flug vorgesehene Crew nach einem verspäteten Flug zuerst eine Mindestruhezeit einhalten muss. Es obliegt dem Luftverkehrsunternehmen hier darzulegen, aus welchen Gründen keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte.

Diesem Urteil folgend wäre das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet gewesen im Falle der Verspätung eine Ersatz-Crew zu stellen. Fraglich ist natürlich, ob die Fluggesellschaft begründen kann, wieso keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte. Man darf aber wohl davon ausgehen, dass eine Fluggesellschaft für solche Fälle eine Ersatz-Crew parat haben sollte, und es für diese schwierig sein könnte nachzuweisen, welche schwerwiegenden Gründe eine Bereitstellung verhindert haben. Dieser Umstand begründet also eher keinen außergewöhnlichen Umstand.

 

Forsetzung...

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Forsetzung...

(2) Widrige Wetterbedingungen

Weiter beruft sich das Flugunternehmen auf schlechte Wetterbedingungen. Grundsätzlich können solche einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Siehe dafür folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "Az.: 10 U 385/50  reise-recht-wiki.de")

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Jedoch ist in Ihrem Fall zu beachten, dass die schlechten Wetterbedingungen nicht auf Ihrem Flug sondern auf einem Vorflug herrschten. Fraglich ist, ob auch dieses einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Siehe dafür folgendes Urteil:

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az.: 4 C 241/07 ReiseRechtWiki" eingeben)

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

Damit steht fest, dass schlechte Wetterbedingungen auf dem Vorflug unberücksichtig bleibt. Weiterhin ist zu bachten, dass die Fluggesellschaften meistens mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" versuchen, die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Daher geht aus Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können. Das heißt, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Solange diese also nicht nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszaahlungen bestehen.

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

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