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EU FLUGGASTRECHTE

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Sehr geehrte Damen und Herren,

heute erhielten wir ein Schreiben von Air Berlin das sich die Flugzeiten ändern.

Ursprüngliche Zeiten waren:

Hinflug:    09.07.2017 Stuttgart -Olbia 15:20-16.55 Uhr  geändert auf 11:05 - 12:40 Uhr

Rückflug: 22.07.2017 Olbia-Stuttgart  14:25- 15:55 Uhr geändert auf 08:55 - 10:25 Uhr.

Mietwagen müßte ich auch ändern denn wir müssen noch drei Stunden bis zum Ferienhaus fahren usw.

Muß ich das so hinnehmen bzw evtl Chancen auf Umbuchen oder Stornieren?

Vielen Dank für die Hilfe und Antworten.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Eure Flugzeiten mit Airberlin von Stuttgart nach Olbia und zurück für Juli haben sich leider geändert. Statt um 15:20 fliegt ihr nun um 11:05 los, und statt um 14:25 fliegt ihr nun um 08:55 zurück. Du fragst dich nun, ob du nicht auch umbuchen oder stornieren kannst.

Mir kommt dabei erst einmal die EU-Fluggastrechteverordnung und mögliche Ansprüche aus derselben in den Kopf.

Dabei können, laut Artikel 5 EU-VO, Ansprüche gewährt werden, soweit eine Annulierung vorliegt:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH im Fall Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH zu Gunsten des Klägers entschieden. Eine Annullierung sei die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Eure beiden ursprünglich gebuchten Flüge müssten also annuliert worden sein, um etwaige Ansprüche nach der EU-VO auszulösen. Beide Flüge wurden vorverlegt.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Keiner eurer Flüge wurde um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so wie es im Urteil des AG Hannover verlangt wird um eine Annulierung annehmen zu können.

Richten wir uns also danach, dann liegt keine Annulierung vor, und Ansprüche aus der EU-VO kommen euch leider nicht zu.

Ob eine Annulierung tatsächlich anzunehmen ist ist aber dem Einzelfall nach zu bestimmen, und kann im Zweifel meiner Meinung nach erst durch ein Gericht festgestellt werden.

Angenommen also eine Annulierung kann doch bejaht werden würde ich einen Blick auf Artikel 7 für eine Entschädigung, und Artikel 8 für eine Erstattung oder anderweitige Beförderung werfen.

Nach Artikel 7 EU-VO ist eine Ausgleichszahlung möglich, und zwar dann, wenn ihr nicht früh genug informiert wurdet - über die Annulierung. Früh genug meint, siehe Artikel 5 Absatz 1 c) mindestens 2 Wochen im Voraus. Ihr wurdet jetzt im April informiert, wobei euer Flug im Juli gehen wird. Insofern ist diese Frist eingehalten, und ich denke, dass ein Anspruch aus Artikel 7 ausscheidet.

Aber es bleibt Artikel 8 denke ich:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Dann könnt ihr wählen, und zwar ob ihr das Angebot einer anderweitigen Beförderung eurer Fluggesellschaft annehmen wollt, oder aber ob ihr eure Flugscheinkosten erstattet haben wollt, um dann möglicherweise woanders zu buchen. Danach hast du ja auch, wie ich dich verstanden habe, gefragt - umbuchen oder stornieren. Dazu müsstet ihr euch bei eurer Fluggesellschaft Airberlin melden, oder, falls ihr das so nicht wollt, vielleicht doch noch einen Anwalt für einen professionellen Rat besuchen. Dies hier ist nur meine Meinung.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Vielen Dank für die Antwort.
Probiere morgen entweder umzubuchen oder ganz zu Stonieren.
Nach langen warten in der Hotline Hölle, hab ich erfahren das ich stonieren kann oder umbuchen. Umbuchen geht nicht, keine Flüge.
Was mich sehr verwundert der Stoniervorgang. Mir wurde mitgeteilt das ich bei einer Nichtantretung der Rückreise z.B, die Hälfte vom Flugpreis wiederbekomme.Vorher aber noch einen anderen Flug buchen.
Ich sollte mich nur nachher melden bei Air Berlin das wir nicht geflogen sind und dann würde alles veranlast. Hört sich sehr unkompliziert an
Lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen! Ihre Rechte aus dem Gesetz sind klar geregelt.
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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung des Hinfluges, noch die Flugzeitenänderung Ihres Rückflugs durch Air Berlin akzeptieren. Das Kündigungsrecht (=Recht auf kostenlose Stornierung bzw. kostenloses Flugstorno und Erstattung aller Ticketkosten) kann weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden, ist aber meist die ungünstigste Option. Ihre Ansprüche aus dem Vertrag sind viel interessanter.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz über sämtliche konkreten Kosten, wie z.B. Mietwagenkosten, Umbuchungskosten für Miuetwagen, etc.

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung des Hinfluges und die Flugzeitenänderung des Rückfluges nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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