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Ich hatte für heute eine Pauschalreise gebucht. Der Flug ab Düsseldorf wurde auf 6 Uhr morgens verschoben, ursprünglich geplant für 17:30 Uhr. Wir haben keinerlei Nachricht erhalten. Jetzt haben wir zwei Oneway Tickets gekauft, eine Erstattung wurde uns telefonisch zugesagt. Die Reise konnte also angetreten werden. Stehen uns noch weitere Entschädigungen zu? Ich habe was von 400€ bei Verlegungen ohne Nachricht gelesen!
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Du hast eine Pauschalreise gebucht, die von Düsseldorf aus losgehen sollte. Dein Flug wurde leider von 17:30 auf 6 Uhr vorverlegt. Darüber wurdet ihr nicht informiert, und ihr habt jetzt auf eigene Faust zwei Tickets gebucht, die euch von eurem Reiseveranstalter auch erstattet werden. Du fragst dich aber, ob euch weitere Entschädigungen zustehen.

Bei Pauschalreisen können sich Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB ergeben.

Du hast nämlich meine ich einen Reisevertrag im Sinne von § 651 a BGB mit deinem Reiseveranstalter abgeschlossen. Ist diese Reise, über den ihr einen Vertrag abgeschlossen habt, dann mangelbehaftet, dir dieser Mangel unzumutbar, und kommt dein Reiseveranstalter deinem Abhilfeverlangen i.S.v. § 651c BGB nicht nach, dann ist es dir beispielsweise möglich den Reisepreis zu mindern, so § 651d BGB oder die Reise zu kündigen, so § 651e BGB.

Ich verstehe deine Nachricht so, dass du deinem Reiseveranstalter deinen Unmut bezüglich der Umbuchung kundgetan hast:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 

Dein Reiseveranstalter scheint dies auch zur Kenntnis genommen zu haben, denn, so Absatz 3:

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

Ein Reisender kann, soweit der Reiseveranstalter nicht selbst Abhilfe leistet - was bei euch wegen der zeitlichen Knappheit problematisch gewesen sein könnte - auch selbst Abhilfe schaffen. Dann kann man Ersatz der Aufwendungen verlangen - dein Reiseveranstalter sicherte dir bereits zu, dafür aufzukommen.

Mir scheint deshalb, dass dir weitere Ansprüche verwehrt bleiben. Du hast Abhilfe geschaffen, und dein Veranstalter wird dich finanziell entschädigen.

 

Du erkundigst dich aber außerdem nach einer Zahlung über 400 Euro von der du gelesen hast.

Ich könnte mir vorstellen, dass du damit auf mögliche Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung anspielt. Nach Artikel 7 EU-VO sind nämlich Ausgleichszahlungen möglich, und zwar in Höhe von 250, 400 und 600 Euro je nach Entfernung zwischen den Start- und Zielorten.

Um solch einen Anspruch geltend machen zu können müsste eine Annullierung deiner ursprünglichen Flüge vorliegen, und du müsstest weniger als 2 Wochen im Voraus darüber informiert worden sein, so Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Aus Artikel 5 ergeben sich im Falle einer Annullierung Ansprüche aus den Artikel 8, 9 und 7 je nach Bedarf und Situation. Ich bin mir nicht sicher, wie deine Situation genau aussieht: Warst du also am Flughafen und hast dann festgestellt, dass wegen der Verschiebung in die frühen Morgenstunden dein Flug schon abflog?

Es müsste in jedem Fall eine Annullierung vorliegen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Bei dir liegt eine drastische Vorverlegung vor:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Eine Vorverlegung von 17 auf 6 Uhr übersteigt diese zeitliche Grenze. Eine Annullierung würde ich erst einmal annehmen.

So wie ich dich verstehe seid ihr am Tage des geplanten Abfluges über die Annullierung informiert worden, denn du sagst, du hättest "für heute" eine Pauschalreise gebucht, wurdest aber über die Änderungen nicht informiert. Insofern nehme ich auch mal an, dass du weniger als 7 Tage im Voraus informiert wurdest. Dann entfallen Ausgleichszahlungen, wenn es dir durch die Alternativbuchungen ermöglicht wurde " nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen."
Das kann ich leider nicht berurteilen. Falls dem nicht so ist, dann könnte es sein, dass dir Ausgleichszahlungen im Sinne von Artikel 7 EU-VO zustehen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Diese Zahlung bestimmt sich nach der jeweiligen Kilometerzahl. Auch darüber weiß ich nichts genaues.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Entfallen kann ein solcher Anspruch weiterhin, soweit außergewöhnliche Umstände zu der Annulierung geführt haben, so auch Artikel 5:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise Vogelschläge, also von der Fluggesellschft nicht beherschbare Umstände. Auch davon kann ich deiner Nachricht leider nichts entnehmen.
Artikel 8 auf Erstattung oder anderweitige Beförderung und Artikel 9 auf Betreuungsleistungen kommen meine ich nicht für dich in Betracht. Du scheinst noch keine Betreuungsleistungen in Anspruch genommen zu haben, eine Erstattung kommt nicht in Frage meine ich, und eine anderweitige Beförderung hast du ja bereits kostenfrei in Anspruch genommen.

Ich denke, dass es einige ungeklärte Punkte wegen deiner doch recht knappen Nachricht gibt. Vielleicht kannst du diese auf eigene Faust schließen und dieser Überblick der dir meiner Meinung nach möglichen Ansprüche kann dir weiterhelfen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Hallo Miwue113,

du hast eine Pauschalreise gebucht.

Dein Flug war für 17:30 Uhr angesetzt.

Bedauerlicherweise wurde der Flug nachträglich auf 6:00 Uhr morgens vorverlegt.

Bezüglich der Vorverlegung wurdest du von der Fluggesellschaft nicht in Kenntnis gesetzt.

Du hast dich bezüglich dieser Angelegenheit umgehend an die verantwortliche Airline gewendet und dir wurde eine Erstattung für die 2 One-way Tickets zugesagt.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche weiteren Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Meines Erachtens nach kommen Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) in Betracht. Der Anwendungsbereich ist unproblematisch gemäß Art. 3 VO eröffnet.

Zudem wurde dein ursprünglicher Flug gemäß Art. 5 VO annulliert, sodass sich daraus verschiedene Anspruchsgrundlagen ergeben.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Vorliegend trifft dies auf deinen Fall zu.

Gemäß Art. 5 VO kann ein Passagier, der von einer Annullierung betroffen ist Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Verordnung geltend machen.

Zunächst kommt ein Anspruch aus Art. 7 VO in Betracht.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten d­ie Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.“

Die Entfernung von Ibiza nach Zürich beträgt circa 1100 KM, sodass ein Anspruch auf 250 Euro besteht.

http://www.entfernung.org/

Aufgrund der Tatsache, dass du keine konkreten Angaben bzgl. des Zielflughafens gemacht hast, kann ich dir keine genauen Einschätzungen hierzu geben.

Ich habe dir jedoch im Folgenden unten ein Link von einer Webseite reingestellt, auf der du die Entfernung (gemessen als Luftlinie) berechnen kannst.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir schonmal eine angenehme Restwoche und einen guten Start ins Wochenende :)

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