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Hallo,

Ihre Antwort ist für mich bisher ganz hilfreich gewesen, dafür ein Danke an Sie.
Ich befinde mich nämlich zur Zeit auch in einer ähnlichen Situation, wie in der Hauptfrage der Fall war.

Vom Ablauf her, ist es bei mir ähnlich gelaufen.
Allerdings stellen sich in meinem Fall eher die Probleme it der "Beweisbarkeit" der ersparten Aufwendungen der Fluggesellschaft.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann kann bei einer vom Fluggast erfolgten Stornierung, die Fluggesellschaft die vereinbarte Vergütung verlangen. Allerdings muss sie sich auch das anrechnen lassen, was in Folge der Stornierung bzw. Kündigung des Luftbeförderungsvertrages an Aufwendungen erspart oder eben was durch anderweitige Verwendungen erworben worden ist oder absichtlich nicht erworben wurde, obwohl die Möglichkeit bestand,richtig ?!

Nachdem ich mich an die in meinem Fall notwendige Fluggesellschaft gewandt habe, haben mir diese Mitgeteilt, dass ich mich auf diesen Punkt "nicht berufen" könnte, weil ich ja sowieso nicht nachweisen könnte, ob die Fluggesellschaft tatsächlich Aufwendungen erspart hat oder nicht.

Das verstehe ich nicht!
Ich meine, woher soll ich denn wissen, ob die Fluggesellschaft tatsächlich irgendwelche Aufwendungen erspart hat oder nicht?
Ich bin nicht im Besitz ihrer betriebsinternen Daten, noch bezweifle ich, dass sie mir ihre Daten diesbezüglich übermitteln werden. Auch kann ich ja nicht wissen, ob sie denn überhaupt meinen freigewordenen Sitzplatz erneut zum Verkauf angeboten haben! (ich habe jedoch keinen konkreten Platz reserviert, sondern hätte mir im Flugzeug dann einen freien Platz gesucht)
Also frage ich mich deshalb, wie ich denn bitte beweisen soll, dass sie Aufwendungen -falls das tatsächlich der Fall sein sollte- erspart haben?
Ich habe 4 Monate vor Reisebeginn den Flug storniert; die hatten also genug Zeit das Ticket weiterzuverkaufen!!!
Was wäre, wenn sie nach meiner Stornierung das Ticket tatsächlich wieder angeboten hätten, sich aber jedoch niemand mehr gefunden hätten, trotz Bemühungen?

Ich habe auch nicht ganz verstanden, gegen wen sich nun im konkreten Fall (falls es tatsächlich vors Gericht gehen sollte), meine Klage richten sollte; gegen Lufthansa (wegen Eigenschäft?) oder flüge.de?


Dankeschön und einen guten Start in die Woche wünsche ich Ihnen allen!



 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie haben einen Flug mit Lufthansa gebucht und wollen diesen nun stornieren. Sie fragen sich, ob die Fluggesellschaft Ihnen die gesamten Kosten erstatten muss.

Zunächst einmal ist zu beachten, dass viele Fluggsellschaften sich die Erstattung der Flugkosten bei einer Stornierung in den AGBs vorbehalten. Dieses ist jedoch nicht zulässig:

AG Rüsselheim, Urt. v. 16.05.2012, Az: 3 C 119/12 (36) (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki" eingeben)

Eine AGB-Klausel, welche die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließt ist unzulässig.

Ein Luftfahrtunternehmen darf den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten, wenn es darlegen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.

Demnach ist eine Klausel, die die Rückerstattung ausschließt unzulässig. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises, solange Lufthansa nicht belegen kann, dass Ihnen dadurch ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist.

So auch das LG Frankfurt:

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de eingeben)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Nun fragen Sie sich, wer in diesem Fall die Beweislast trägt. Also wer nachweisen muss, dass der Fluggesellschaft tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Hierzu hat das LG Frankfurt folgendes entschieden:

Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer (hier: Fluggesellschaft) im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253).

Das bedeutet, dass im Endeffekt das Flugunternehmen die Nachweispflicht hat und darlehgen muss, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

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