Sie haben einen Flug mit Lufthansa gebucht und wollen diesen nun stornieren. Sie fragen sich, ob die Fluggesellschaft Ihnen die gesamten Kosten erstatten muss.
Zunächst einmal ist zu beachten, dass viele Fluggsellschaften sich die Erstattung der Flugkosten bei einer Stornierung in den AGBs vorbehalten. Dieses ist jedoch nicht zulässig:
AG Rüsselheim, Urt. v. 16.05.2012, Az: 3 C 119/12 (36) (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki" eingeben)
Eine AGB-Klausel, welche die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließt ist unzulässig.
Ein Luftfahrtunternehmen darf den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten, wenn es darlegen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.
Demnach ist eine Klausel, die die Rückerstattung ausschließt unzulässig. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises, solange Lufthansa nicht belegen kann, dass Ihnen dadurch ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist.
So auch das LG Frankfurt:
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de eingeben)
Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
Nun fragen Sie sich, wer in diesem Fall die Beweislast trägt. Also wer nachweisen muss, dass der Fluggesellschaft tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Hierzu hat das LG Frankfurt folgendes entschieden:
Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer (hier: Fluggesellschaft) im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253).
Das bedeutet, dass im Endeffekt das Flugunternehmen die Nachweispflicht hat und darlehgen muss, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist.