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Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Freundin und ich haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht vor ca. 2 Wochen. 2 Tage danach habe ich leider mitbekommen, dass die Verlobungsfeier meiner Cousine auf den Reisezeitraum entfällt, weshalb ich direkt beim Reisebüro anegrufen haben in Bezug auf die Möglichkeit der Umbuchung. Es verging sehr lange bis wir eine Antwort bekamen und diese war dann leider negativ. Es wurde uns mitgeteilt, dass Umbuchungskosten in fast der Höhe des Reisepreises entstehen können (1.800 €). Danach habe ich mich ein wenig mit dem Reiserecht auseinander gesetzt und das Rücktrittsrecht gem. § 651i BGB in Verbindung mit ein paar Urteilen in Hinsicht auf die Angemessenheit der Entschädigung für den Reiseveranstalter gesehen. Die aktuelle Rechtssprechung gibt zwei Möglichkeiten vor. 1. Aufwendungen ./. Ersparnisse (wie z.B. der Weiterverkauf der Reise) mit Nachweisen über die wirklich angefallenen Kosten und der Bemühung um Weiterverkauf. 2. eine angemessene Pauschale i.H.v. bis zu 20 % des Reisepreises bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn ( noch ca. 2 Monate bis zu unserem Reisebeginn). Wir überlegen nun dieses Rücktrittsrecht in Anspruch zu nehmen, doch haben Angst, dass die Fluggesellschaft wirklich so hohe Kosten für den Reiseveranstalter ansetzt und einen Weiterverkauf ausschließt. Wäre das rechtens von der Fluggesellschaft? Wie hoch würden sie unsere Chancen einschätzen es außergerichtlich klären zu können zu einem angemessenen Entschädigung? Wie würden Sie uns vorschlagen fort zu fahren bzw. wir haben leider keine Rechtsschutzversicherung und ein Anwalt mit Gerichtskosten wäre schon nicht mehr so schön für uns.

Bitte helfen Sie uns und vielen Dank schon mal im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

Ihre Freundin und Sie haben eine Pauschalreise nach Thailand gebucht vor ca. 2 Wochen. Zwei Tage danach haben Sie leider mitbekommen, dass die Verlobungsfeier Ihrer Cousine auf den Reisezeitraum entfällt, weshalb Sie direkt beim Reisebüro angerufen haben in Bezug auf die Möglichkeit der Umbuchung. Es verging sehr lange bis Sie eine Antwort bekamen und diese war dann leider negativ. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Umbuchungskosten in fast der Höhe des Reisepreises entstehen können (1.800 €).

Grundsätzlich ist es so, dass wenn ein Reisender aus Gründen von der Reise zurücktritt, die nicht in den Risikobereich des Reiseveranstalters fallen (z.B. plötzliche Erkrankung, Trennung von Mitreisenden, Verlust des Arbeitsplatzes u. s. w.), dann muss der Reisende einen Teil des Reisepreises - die so genannte Stornoentschädigung - zahlen.

Die meisten Reiseveranstalter haben in Ihren AGB Klauseln eine Klausel, die die Höhe dieser Stornogebühren festlegen sollen.

 

BGH, Urteil vom 09.12.2014, Az.: X ZR 13/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 13/14 reise-recht-wiki.de")

Nach dem Urteil des BGH kann davon ausgegangen werden, dass diese Storno-Klauseln im Reisevertrag sämtlich unwirksam sein dürften, da Sie gegen den Grundsatz aus § 651 i BGB verstoßen. Diese Rechtsprechung stellt eine vollständige Umkehr der Rechtsprechung dar, die bisher davon ausgegangen ist, dass diese Klauseln grundsätzlich zulässig sein dürften, nur regelmäßig an der Höhe etwas auszusetzen hatte.

Mit der Unwirksamkeit der Klauseln entfällt die Stornogebühr jedoch nicht vollständig. An deren Stelle tritt vielmehr die gesetzliche Regelung. Diese bestimmt, dass der Reisende seinen Reisepreis zu bezahlen hat, dass davon jedoch die ersparten Aufwendungen und anderweitige Verwendungen abzuziehen sind.

Im Einzelnen sind die ersparten Aufwendungen Kosten, die der Reiseveranstalter nicht hat, weil die Reise abgesagt wird. Er muss also das Hotel und die Verpflegung nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen. Möglicherweise entfallen die Kosten für den Flug oder einen anderen Transport, Steuern, Mietwagenkosten und so weiter. Die Höhe der Kosten wird der Reiseveranstalter darlegen müssen.
Möglicherweise könnte die Reise nach dem Rücktritt auch an einen anderen Kunden verkauft werden. In diesem Fall hat der Veranstalter die Reise anderweitig verwandt. Hier kann im günstigsten Fall der gesamte vom neuen Kunden bezahlte Preis auf den vom Kunden zu zahlenden Reisepreis angerechnet werden. Dies hilft allerdings nur, wenn die Reise komplett ausgebucht war.


Die Entscheidung des BGH dürfte sich nicht in allen Fällen zugunsten der Reisenden auswirken. Die derzeitige Praxis bei Flugreisen ist es häufig, unmittelbar nach der Buchung den billigsten Flug der Airline zu buchen. Diese Flüge sind meist nicht ohne weiteres stornierbar. Damit dürfte schon ein nicht geringer Teil des Reisepreises nicht mehr abziehbar sein.

Vor dem Hintergrund lohnt es sich auf jeden Fall, im Fall eines Rücktrittes mit dem Reiseveranstalter in Verhandlung über die Höhe der Stornogebühren zu treten. Dieser müsste deutlich die einzelnen Kosten aufschlüsseln können.

Grundsätzlich haben Sie mit der Buchung der Reise ein Vertragsangebot abgegeben, an welches Sie auch gebunden sind. Das Reiserecht macht bei der Bindung jedoch eine Ausnahme, indem es dem Reisenden ein Recht auf Reiserücktritt einräumt. Der Reisende kann also jederzeit formlos ohne Angabe von Gründen von seiner Buchung zurücktreten. (Es empfiehlt sich aber den Rücktritt schriftlich zu erklären, um später Beweismittel zu haben.) Der Reiserücktritt muss ausdrücklich erklärt werden und auch beim Reiseveranstalter ankommen.

Der Haken daran ist, dass der Reisende jedoch dem Reiseveranstalter eine Stornoentschädigung zu zahlen hat. Diese bemisst sich nach dem Reisepreis und den ersparten Aufwendungen des Veranstalters.
Die meisten Veranstalter haben in Ihren AGB so genannte Stornopauschalen geregelt. Diese Regeln je nach Zeitpunkt des Rücktritts die Höhe der jeweils zu zahlenden Pauschale. Lange wurden diese Klauseln als zulässig bewertet, lediglich in der Formulierung und der Höhe der Gebühren gab es teilweise Beanstandungen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reiseveranstalter nur noch in Ausnahmefällen mehr als 20 Prozent Anzahlung für Pauschalreisen verlangen dürfen. Der volle Preis darf frühestens 30 Tage vor Abflug verlangt werden. Auch bei den Stornogebühren müssen die Tourismusunternehmen genaue Gründe für die Höhe angeben. Verbraucherzentralen hatten gegen mehrere Reiseanbieter geklagt und Anzahlungen von bis zu 40 Prozent sowie horrende Stornierungsgebühren bemängelt.

BGH X ZR 85/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 85/12 reise-recht-wiki.de")

Reiseveranstalter dürfen nur in Ausnahmefällen mehr als 20 Prozent Anzahlung für Pauschalreisen  verlangen. Der volle Preis darf frühestens 30 Tage vor Abflug verlangt werden. Auch bei Stornogebühren müssen die Anbieter künftig genaue Gründe für die Höhe anbringen.

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Sehr geehrter Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall, stellt sich meiner Meinung nach die Rechtslage wie folgt dar:

Aufgrund der Tatsache, dass Sie aus ganz persönlichen Gründen nun von der Reise zurücktreten wollen und der Grund hierfür nicht in der Sphäre des Reiseveranstalters oder einem Dritten liegt, kommt grundsätzlich hier ein Rücktritt gem. § 651i BGB in Betracht. Hiernach können Sie zu einer beliebigen Zeit vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten. Konsequenz hiervon ist, dass Sie grundsätzlich den Reisepreis abzüglich einer angemessenen Entschädigung zurück erstattet bekommen.

Die Berechnung dieser angemessenen Entschädigung kann nach § 651i BGB auf zwei verschiedene Art und Weisen erfolgen. Erstens gemäß S. 1 der Vorschrift berechnet sich die Entschädigung aus dem Reisepreis minus der ersparten Aufwendungen des Reiseveranstalters minus dessen was er durch anderweitige Verwendung erwerben kann. Unter ersparten Aufwendungen sind z.B. Kosten für Essen und Hotelunterkunft zu verstehen, soweit der Reiseveranstalter diese nicht zahlen muss, da Sie ja nicht an der Reise teilnehmen. Unter dem, was er durch anderweitige Verwendung erwerben kann versteht man die Summe, die der Reiseveranstalter z.B. dadurch erhält, dass er die für Sie vorgesehene Reise an eine dritte Person verkauft und damit für die Reiseleistungen doch noch eine Vergütung erhält.

Zweitens kann die Entschädigung jedoch auch gem. S. 2 im Vorhinein durch einen gewissen Prozentsatz vom Reisepreis bestimmt werden. Dieser Prozentsatz entspricht dann pauschal den Kosten, die dem Reiseveranstalter gewöhnlicher Weise durch den Nichtantritt der Reise entstehen. Diese Pauschale muss auf den jeweiligen Reisetyp und auf den Zeitpunkt der Stornierung Bezug nehmen.

Ob es in ihrem Fall solche festgelegten Prozentsätze gibt, können Sie Ihrem Reisevertrag entnehmen. Gewöhnlich regeln die Reiseveranstalter so etwas in ihren AGBs. Ist dies auch bei Ihnen der Fall, haben Sie Gewissheit darüber, wie viel Geld Sie im Fall einer Stornierung zurück bekommen würden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass nicht jede beliebige Regelung rechtlich zulässig ist. So würde Sie z.B. eine Regelung, die Sie als Verbraucher unangemessenen benachteiligt, nicht gelten. Als Orientierung einer gewöhnlichen Regelung hier die Gebühren, die vom deutschen Reiseverband für eine Flugreise vorgeschlagen werden:

20 % bei Stornierung bis 31 Tage vor Beginn der Reise

25 % bei Stornierung zwischen 30 und 23 Tagen

35 % bei Stornierung zwischen 22 und 16 Tagen

50% bei Stornierung zwischen 15 und 8 Tagen

65% bei Stornierung zwischen 7 und 3 Tagen

80 % bei Stornierung ab 2 Tagen

Ihren Angaben ist nicht genau zu entnehmen, ob Sie bereits den Rücktritt erklärt haben und wenn ja wie viel Tage vorher. Allerdings dürften die Stornierungskosten nur dann fast den gesamten Reisepreis betragen, wenn sie erst max. 1 Woche vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Daher sollten Sie für den Fall, dass Sie die Reise stornieren wollen, dies so schnell wie möglich tun.
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