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Hallo,

wir haben letzten Juni für letzten Oktober Direktflüge von Köln nach Boston und zurück gebucht.

Da ich die Mailadresse eines Freundes eingegeben habe und diese auch noch einen Schreibfehler beinhaltete, saßen wir am Abend vor unseres Abfluges vor unseren Smartphones und haben nach einer Bestätigungsmail von eurowings gesucht, die sich jedoch nicht finden ließ, wegen dem Schreibfehler.

Haben dann bei eurowings angerufen, die dann meinten wir wären umgebucht worden, sie würden sehen, dass die Mails ALLE nicht angekommen wären, wir würden morgen nicht von Köln um 13:25 fliegen sondern von Frankfurt mit Lufthansa um 17:55. Der Rückflug war dann auch anstatt um 17:30 um 22:15 und der ging auch wieder nach Frankfurt.

Das war wirklich ein Stress und großer Umweg.

Eine Freundin meinte jetzt wir könnten mal versuchen eine entschädigung zu verlangen, macht das aber Sinn?
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2 Antworten

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Hallo,

 

ihr hattet Flüge von Köln nach Boston und wieder zurück gebucht. Leider hat sich bei der Buchung ein Tippfehler eingeschlichen, so dass die E-Mail-Adresse falsch angegeben war. Ein Tag vor Abflug habt ihr nochmal bei Eurowings angerufen und somit erfahren, dass die Informationsmails nichts angekommen sind, in deren eine Umbuchung auf einen Flug ab Frankfurt und ca. 4 h später mitgeteilt wurde. Auch der Rückflug war ebenfalls um ca. 5 h vorverschoben wurden.

Nun möchtet ihr eventuell eine Entschädigung verlangen.

In Betracht kommen da zunächst Ausgleichszahlungen. Dies ergibt sich aus Art. 5 i.V.m. Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Höhe der Zahlungen ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:    

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Bei euch wären das also 600 Euro pro Person. Allerdings gibt es dahingehend auch Ausnahmen. Insbesondere wenn das Luftfahrtunternehmen über die Flugverlegung rechtzeitig im Voraus informiert, kann es sein, dass die Fluggesellschaft die Ausgleichsleistungen doch nicht zahlen muss.

Folgende Fallgruppen bilden die Ausnahmen von der Zahlungspflicht: 

  • sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
  •  sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
  • sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Zwar sind die E-Mails bei euch nie angekommen, allerdings habt ihr dabei wohl auch eigenes Verschulden, da die Mailadresse nicht richtig angegeben wurde.

Insofern glaube ich nicht, dass ihr dahingehend Ausgleichsleistungen verlangen könnt. Denn Die Airline hat euch ebenso Alternativflüge angeboten, die zeitlich im Rahmen lagen. Allerdings wurde auch der Abflughafen verändert. Dahingehend muss die Airline gem. Art. 8 III der Verordnung die Kosten für die Beförderung der Fluggäste von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, tragen.  

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

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Sie haben einen Flug von Köln nach Boston und zurück gebucht. Der Hinflug sollte ursprünglich um 13:25 Uhr , der Rückflug um 17:30 Uhr stattfinden. Nun wurden die Flugzeiten jedoch verändert, der Hinflug findet nun um 17:55 Uhr und der Rückflug um 22:15 statt.

In einem solchen Fall könnten Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen, denn bei einer Verspätung von mehreren Stunden ist bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebchten Fluges auszugehen. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Verschiebung der Flugzeit um vier Stunden, kann eine solche Annullierung darstellen.

Sie könnten daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke befindet sich außerhalb der EU. Auch haben Sie eine Verspätung von über 4 Stunden. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast haben.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Dieses ist in Ihrem Fall jedoch sehr problematisch. Sie haben keine Benachrichtigung von der Fluggesellschaft erhalten. Die fehlende Benachrichtigung lässt sich jedoch nicht auf einen Fehler der Fluggesellschaft zurückführen, sondern darauf, dass Sie die falsche Email Adresse angeben haben. Ich gehe daher also eher von eigenem Verschulden aus, weshalb der Fluggesellschaft die fehlende Benachrichtigung nicht zuzurechnen ist. Maßgeblich ist daher meines Erachtens der Zeitpunkt, an dem die Fluggesellschaft Sie eigentlich benachrichtigt hat. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als 2 Wochen vor dem Flugdatum, ist meines Erachtens leider davon auszugehen, dass Sie rechtzeitig informiert wurden. In einem solchen Fall entfällt leider der Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Bestehen bleibt dann jedoch jedenfalls Ihr Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Es ist davon auszugehen, dass die Flugzeiten, sie Ihnen angeboten wurden, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt waren. Sie hätten also nur die Möglichkeit, die Flüge kostenfrei zu stornieren und selbstständig neu zu buchen.

 

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