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Hallo,

bei uns haben sie die Flugzeit verschoben, machen kann man da aber wohl nichts denke ich oder?

Wir haben Aldiana Zypern gebucht, 12.09. von Stuttgart nach Larnaka um 9.50 los mit Small Planet Airline, Direkt. Der Rückflug war dann am 26.09. um 6 Uhr Morgens, auch Direkt wieder zurück nach Stuttgart.

Reiseunterlagen kamen heute und Sie nun die Zeiten komplett verschoben, Hinflug ist jetzt am 12.09. um 17.20, mit Zwischenstop in Leipzig und Ankunft in Larnaka dann um 23.50 Uhr. Wir treffen uns mit Freunden und haben einen Geburtstag geplant…..die kommen alle mittags an (2 Freunde sogar mit der unten genannten Wien Maschine).

Rückflug um 13.30 Uhr (Rückflug war uns aber egal).

Ich habe bei Aldiana angerufen aber die sagen, wir haben X Aldiana gebucht und das könnten wir nicht umbuchen, einen eigenen Hinflug buchen, geht auch nicht, denn anscheinend ist das so das wenn wir den Hinflug der Pauschalreise nicht antreten, das dann die komplette Reise verfällt.

Es gibt an diesem Tag noch eine Maschine von Stuttgart über Wien nach Larnaka (Ankunft um 14.30 Uhr), wir würden dafür sogar einen Aufpreis bezahlen, für die Umbuchung oder sogar eine Neubuchung und Verfall des ungünstigen Fluges in Kauf nehmen, aber Aldiana macht das nicht weil es angeblich nicht geht, angeblich würde dann die komplette Reise verfallen.

Ich habe 14 Nächte gebucht……und die erste Nacht ist ja dann gleich mal futsch.

Kann man da wirklich nichts machen?

Liebe Grüsse

S. Baral

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Hallo S. Baral, 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden in diesem Rahmen die Flugzeiten geändert. Diese passen ihnen allerdings leider gar nicht, deshalb würden Sie gerne mit einem ganz anderen Flieger am selben Tag fliegen wollen. 

Ansprechpartner 

Ich weiß nicht, ob ich ihre Ausführungen richtig verstanden habe, aber Sie haben eine Pauschalreise in einem Aldiana Club Hotel gebucht; die Flüge würden mit Small Planet Airline durchgeführt werden. Sie haben sich anscheinend angesichts der Verlegung der Flugzeiten an das Hotel gewandt. Allerdings müssen Sie sich in einem solchen Fall immer an den Reiseveranstalter wenden. 

Rechte bei Flugzeitenverlegung 

Es kommt nicht selten vor, dass Flugdaten im Nachhinein noch Änderungen unterzogen werden. Oftmals wird bei der Buchung auch der Satz „unverbindliche Flugzeiten“ verwendet. Ebenso werden nicht selten in den AGB sogenannte Änderungsvorbehalte aufgeführt. Allerdings darf eine Änderung der Flugzeiten nur insofern durchgeführt werden, als dass diese Änderung unerheblich ist, vgl. § 651 g und § 651 f BGB

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

Sollte die Änderung also unzumutbar sein und einen Reisemangel darstellen, so könnten Sie im Folgenden ein Abhilfeverlangen n. § 651 k BGB in Frage kommen.

„Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. 2Erkann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.“

Deshalb ist es in einem solchen Fall wohl von Nöten mit den jeweiligen Reiseveranstalter in Kontakt zu treten und nach einer Alternative zu fragen. Besonders wenn es für Sie in Ordnung wäre einen Aufpreis zu zahlen. 

 

Eine andere Möglichkeit wäre auch der Reiserücktritt, welcher gem. § 651 h BGB vor Beginn natürlich jederzeit möglich wäre.

 

Diese Annahmen sin allerdings nur meine ganz persönlichen. Eine Expertenmeinung kann ich natürlich nicht geben. Aber schauen Sie sich doch gerne auch noch weiterhin im Forum um.

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