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3 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller,

 

Ihr Gepäck war nach einem Flug mit Air Canada 3 Tage verspätet geliefert worden.

Da Sie keine weiteren Angaben zum konkreten Sachverhalt gemacht haben, werde ich Ihnen hier versuchen die grobe Rechtslage aus meiner Sicht zu schildern.

Bei einer Gepäckverspätung sollte man meines Erachtens nach einen Blick in das Montrealer Übereinkommen werfen.

Wichtig ist zunächst der Anwendungsbereich der Verordnung. Art. 1 MÜ beschreibt, dass dieses Übereinkommen für alle Passagierflüge gilt, die zwischen zwei Mitgliedsstaaten des Abkommens ausgeführt werden. EU-Luftfahrtunternehmen sind grundsätzlich erfasst, was auf Air Canada nun allerdings nicht zutrifft. Wenn man nun davon ausgeht, dass sie von Deutschland nach Kanada geflogen sind, ist das MÜ trotzdem anwendbar, da sowohl Deutschland als auch Kanada Mitgliedsstaaten sind, vgl. Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84.

Bei Verspätungen gibt Artikel 19 MÜ einen guten Aufschluss über die Rechtslage. Dort wird beschrieben, dass der Luftfrachtführer des jeweiligen Flugzeugs für jeglichen Schaden aufkommen muss, der aufgrund der Verspätung entsteht. Er muss nur dann nicht für diesen Schaden aufkommen, wenn er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder diese nicht möglich waren.

Im Folgenden kommt es nun darauf an, ob Ihnen durch die Verspätung ein finanzieller Schaden entstanden ist. Ist dies nicht der Fall (z.B. weil sie wieder aus dem Urlaub nach Hause geflogen sind), so wird es schwer Schadensersatz zu erhalten. Denn die bloße Wartezeit stellt keinen ersetzbaren Schaden dar. Ein finanzieller Schaden entsteht bspw. durch bestimmte Noteinkäufe, den betroffene Reisende im Urlaub tätigen müssen. Darunter fallen vor allem Kleidungsstücke oder Hygieneartikel, die sich im Koffer befanden und auf die Reisende dementsprechend nicht zu greifen konnten. Dahingehend hat es z.B. das AG Frankfurt als angemessen gesehen, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung der Auslieferung sämtlicher Gepäckstücke eine ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe (Über- und Unterkleidung) notwendig ist, vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 13. Juni 2013 – 29 C 2518/12 (19).

Auch die Fahrtkosten, um das Gepäck später vom Flughafen abzuholen zählt dazu.

Wichtig ist, dass diese finanziellen Aufwendungen auch zweifelsfrei belegt werden können. Quittungen oder Belege einer Kreditkartenabrechnung sollten dafür genügen.

Allerdings muss man beachten, dass es für diese Noteinkünfte auch eine Haftungsobergrenze gibt. Bei einer Verspätung von Reisegepäck liegt diese laut Art. 22 II MÜ bei einem Wert von bis zu 1000 Sonderziehungsrechten.

Weiterhin muss beachtet werden, dass man die Verspätung auch melden muss und dies nämlich innerhalb von 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks, so sagt es Art. 31 MÜ.  

Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches das Gepäck auch transportiert hatte, vgl. AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13.

Wie oben bereits an anderer Stelle erwähnt, muss der Luftfrachtführer nicht haften, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorlagen. Solche können bspw. in bestimmten Wetterbedingungen gesehen werden oder auch bei Streiks oder anderen Flugsicherheitsmängeln. Für dieses Vorliegen und auch die Anstrengungen zur Vermeidung der Verspätung trägt der Luftfrachtführer vor Gericht aber auch die Beweislast.

 

 

Wenn Sie jetzt noch spezifischere Fragen haben, kann ich gerne versuchen diese Fragen auch noch nach meinem Wissensstand zu beantworten.

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Schönen guten Tag,  

anscheinend wurde ihr Gepäck mit Air Canada 3 Tage zu spät geliefert. Aus dem Montrealer Übereinkommen kann man entnehmen, welche rechtlichen Möglichkeiten in den Fällen einer Gepäckverspätung bestehen. 

 

Insbesondere die Norm des Art. 19 des Montrealer Übereinkommens kann von besonderer Bedeutung sein:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Der Inhalt der Norm bedeutet in erster Linie, dass Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Als Schäden zählen jegliche materielle Schäde, vor allem die benötigte Ersatzkleidung, Ersatzkosmetika und Medikamente. Dabei ist zu beachten, dass es einen Haftungshöchstbetrag von maximal 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person gibt. Dies entspricht in etwa 1300 €.

 

Ein Haftungsausschluss des Luftfrachtführers kommt nur in Frage, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann. Dabei muss außerdem bewiesen werden, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung dieses Schadens erfolglos  getätigt wurden

 

Von besonderer Wichtigkeit ist allerdings, dass dies auch beim entsprechenden Luftfrachtführer angezeigt wird. Dies hat spätestens innerhalb 21 Tage nach der Gepäcklieferung zu geschehen. 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Konkretisieren Sie ihre Frage gerne, wenn Sie noch mehr wissen wollen. Ebenfalls kann ich empfehlen, dass Sie sich auch andere Beiträge im Forum zum Thema der Gepäckverspätung durchlesen. Bei Problemen kann ich mir vorstellen, dass es hilfreich ist, einen Fachanwalt zu befragen.

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Sie haben einen Flug mit AirCanada wahrgenommen. Bei diesem wurde Ihr Gepäck jedoch 3 tage zu spät geliefert. 

Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Jedoch umfasst der Schaden nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Es gibt keinen Schadensersatz für bloße Wartezeit oder für Unannehmlichkeiten. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Sie haben also meines Erachtens einen Anspruch auf die Erstattung aller finanziellen Einbußen. Es besteht aber kein Schadensersatzanspruch wegen des Aufwands der Ihnen dadurch entstanden ist. 

Sie könnten jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen.

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