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Hallo,

hat man außer den "materiellen" Schaden (Ersatzkäufe) auch einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz.  z.B. das man vier Tage in den selben Kleidungsstücken steckte, das Hin und Her zum Flughafen und dem Stress den man ausgesetzt ist ?

Beispiel Ersatzkäufe unter 100€ , davon erstattet die Airline vermutlich etwa die Hälfte. Kann man ferner noch Schadenersatz für den Zeitaufwand der Koffersuche etc. anrechnen ?

LG

Mario
Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Hallo Mario, 

Ihre Frage bezieht sich auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines immateriellen Schadensersatzanspruches bei einer Gepäckverspätung. 

Unterscheidung materieller und immaterieller Schaden:

Unter einem materiellen Schaden versteht man Schäden am Vermögen, bspw. die Gepäckbeschädigungen, Gepäckverlust oder jegliche sonstige nachtteilige Minderung im Wert des Vermögens des Beschädigten. In solchen Fällen hat der Luftfrachtführer den Betroffenen dann die Einbußen zu zahlen. Sind bspw. wichtige geschäftliche Unterlagen verschwunden und wurden daher Geschäftsabschlüsse verhindert, so ist auch dieser entgangene Gewinn als Vermögensschaden zu zählen. 

Der immaterielle Schaden beschreibt hingegen einen sogenannten Nichtvermögensschaden. Darunter versteht man vor allem Schäden in Form von Schmerzensgeld oder eben Schäden durch einen Gepäckverlust, die über den reinen Zeitverlust geliebter, gepflegter und unersetzbarer Gegenstände hinausgehen.

Letztlich entschied der EuGH, dass beide Schadensformen vom Haftungshöchstbetrag von 1.131 SZR aus dem Montrealer Übereinkommen umfasst sind (vgl. EuGH, Az.: C-63/09). Zu beachten ist dabei, dass wenn bereits der materielle Schaden den Höchstbetrag erreicht, keine Kompensation der immateriellen Schäden hinzukommen kann, es sei denn der Reisende kann Leichtfertigkeit seitens der Airline begründen. 

 

Zählt Wartezeit als immaterieller Schaden?

So wie ich das oben genannte Urteil verstehe, gilt ein immaterieller Schadensersatz lediglich für schwerere Nichtvermögensschäden, wie die Verletzung von Personen etc

Ich kann mir schwer vorstellen, dass dies ebenso für die Wartezeit gilt. Sie hätten ja im Prinzip die Chance gehabt sich neue Kleidungsstücke zu kaufen. Trotzdem verstehe ich auch, dass man seine Urlaubszeit nicht für Shopping verschwenden möchte. 

Letztlich ist dies nur meine persönliche Auffassung. Manchmal kann es hilfreich sein, mit Fachanwält*innen darüber zu sprechen. Allerdings bin ich der Meinung, dass Sie sich nicht unbedingt nur mit dem Ersatz der Hälfte der aufgewendeten Kosten zufrieden geben müssen. Wenn Sie alle belegen haben, sollte Ihnen die Airline schon alle Aufwendungen ersetzen. 

Sollten Sie dazu noch nähere Informationen benötigen, kann ich auch immer empfehlen, wenn Sie sich noch weiter im Forum umschauen, man findet massig Informationen zum Umgang mit einer Gepäckverspätung

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Ihre Frage betrifft die Ansprüche bei einer Gepäckverspätung. Diese ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Bei einer Gepäckverspätung steht dem Fluggast also ein Anspruch auf den Ersatz des Schadens zu, welcher diesem durch die Gepäckverspätung entstanden ist. Sie fragen speziell danach, ob dieser Anspruch nur die Ersatzkäufe betrifft oder auch einen Schadensersatz für den Zeitaufwand und die Unannehmlichkeiten. 

Dazu konnte ich folgendes Urteil finden: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Sie haben also meines Erachtens tatsächlich nur einen Anspruch auf die Erstattung der Ersatzeinkäufe und leider keinen Schadensersatzanspruch wegen des Aufwands der Ihnen dadurch entstanden ist. 

Sie könnten jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen. 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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