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Hallo und guten Abend,

ich bin Ende Juli 2017 in Florenz gewesen.

Gebucht war ich für die 18.10 Uhr Lufthansa-Maschine nach Frankfurt sowie danach die 21.20 Uhr Lufthansa-Maschine nach Bremen.

Ziemlich genau 3 Stunden vor Abflug kam die SMS: Flug ab Florenz nach Frankfurt annulliert.

Am Flughafen buchte man mich auf den folgenden Tag um.

Lufthansa behauptet jetzt, der erste Flug hätte wetterbedingt annulliert werden müssen und daher stehen mir keine 250,- Euro Entschädigung zu.

Ist das tatsächlich so ? Trotz verpaßtem Anschlußflug ?

Und wieso sind bei dem ach so furchtbarem Wetter andere Fluggesellschaften geflogen ?

Freue mich auf Antworten

Gruß

Kai
Gefragt in Flugannullierung von (200 Punkte)
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Hallo Kai,

 

dich hat leider der blöde Fall einer Flugannullierung getroffen. Bei einer solchen haben betroffene Fluggäste allerdings bestimmte Rechte, welche in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt sind.

Bei Annullierungen greift Art. 5, insbesondere Abs. 1. Daraus ergibt sich, dass betroffene Passagiere Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Verordnung haben. Dies bedeutet, dass möglicherweise Ansprüche auf Ausgleichzahlungen, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bestehen.

Zunächst zu den Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 EG-VO. Wie du schon richtig erkannt hast, könnten dir 250 Euro als Pauschale zustehen. Lufthansa beruft sich nun allerdings darauf, dass am Abflugort schlechte Wetterverhältnisse herrschten.

Und tatsächlich ergibt sich aus Art. 5 III der VO folgendes:

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Auch Wetterverhältnisse können solche Umstände begründen. Zu bedenken ist allerdings, dass bei der Beurteilung, ob das bestimmte Wetterverhältnis als außergewöhnlich gilt oder nicht, auch alle Einzelheiten bevor Ort berücksichtigt werden müsse. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn die Airline nur auf das bloße Vorliegen von schlechtem Wetter verweist. Vielmehr muss Lufthansa auch ausdrücklich aufzählen können, was diese zur Vermeidung des Umstandes getan hat. Somit müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

(1) Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands
(2) Unmöglichkeit der Abwendung des Umstands

Es genügt somit nicht nur auf tatsächlich vorhandenes schlechtes Wetter zu verweisen, wenn nur ungünstige Wetterbedingungen vorhanden sind, aber nicht ersichtlich wird, wie diese den Flug beeinflusst haben sollen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn andere Airlines ihre Flüge starten konnten.

 

Siehe auch folgende Urteile:

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006 - Az.: 33 C 2/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

 

Zuzüglich dazu hast du auch einen Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 9 der VO, was bedeutet, dass Lufthansa dir die Kosten für die zusätzliche Übernachtung sowie die Transferkosten und Lebensmittelkosten zu ersetzen hat. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Lieben Dank für die Antwort.

Allerdings interessiert mich noch folgendes:
Der erste Flug von Florenz nach Frankfurt wird wegen Schlechtwetters annulliert.
Somit wahrscheinlich keine Entschädigung.
Was ist aber mit dem Anschlußflug von Frankfurt nach Bremen, den ich durch den annullierten ersten Flug verpaßt habe.
Dieser wurde ordnungsgemäß von Lufthansa durchgeführt.
Besteht für diesen nicht ein Entschädigungsanspruch ?
Gruß
Kai
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Hallo Kai,

Sie haben einen Flug von Florenz über Frankfurt nach Bremen gebucht. 3 Stunden vor Abflug wurde der Flug von FLorenz nach Frankfurt jedoch annulliert, dadurch haben Sie außerdem Ihren Anschlussflug nach Bremen verpasst.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Sie könnten also 250 EUR pro Fluggast geltend machen.

Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten.

Außerdem ist noch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Fraglich ist, ob die von der FLuggesellschaft genannten widrigen Wetterbedingungen einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Europäischen Fluggastrecht darstellt.

Siehe dafür folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen. Daher ist es nötig, dass Lufthansa eine weitere Abgrenzung vornimmt, was sie mit "widrigen Wetterbedingungen" meint.

Forsetzung...

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Forsetzung...

Nun vermuten Sie, dass die widrigen Wetterbedingungen nur ein Vorwand der Fluggesellschaft war.

Siehe dazu folgendes Urteil:

AG Offenbach vom 06.01.2006 - 33 C 2/06 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Offenbach 33 C 2/06 reise-recht-wiki.de")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.
 

Desweiteren muss der Fluggast der Fluggesellschaft oder vor Gericht nichts beweisen.  Es herrscht eine Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass tatsächliche schlechte Wetterbedingungen vorlagen und wie genau sich diese auf den Flug ausgewirkt haben sollen. Sie solten sich also an die Fluggesellschaft wenden und nach den genauen Umständen der Annullierung fragen.

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