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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden. 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Hier liegt aber bei Ihnen das Problem. Sie haben leider keine Belege oder Quittungen erhalten und können daher Ihre Ausgaben nicht konkret belegen.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Es gibt also keinen Tagessatz als Erstattung, Sie kriegen vielmehr nur das zurück, was Sie auch wirklich ausgegeben haben. Da Sie leider keine Belege haben, können Sie diese Ausgaben nicht genau nachweisen, welches ein Problem darstellen könnte. Vielleicht können Sie die Ausgaben ja auf eine andere Art nachweisen, zum Beispiel mit Kredit- oder EC-Karten Nachweisen.

Ansonsten sollten Sie sich nochmal an die Fluggesellschaft wenden und Ihnen detailliert vortragen, dass die Ausgaben, welche Sie getätigt haben, nötig waren.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo,

 

ihr Gepäck kam leider eine Woche zu spät an. Ihr Reiseziel war Bagdad im Irak.

Sie fragen sich nun, ob sie eine gewisse Entschädigung verlangen können.

 

Bei einer solchen Gepäckverspätung greift in der Regel das Montrealer Übereinkommen. Allerdings müssten für Ansprüche aus dem MÜ auch die speziellen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.

Das Montrealer Übereinkommen findet Anwendung für jede

- internationale Beförderung von

- Personen, Reisegepäck oder Gütern,

- zwischen zwei Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens, die

- durch Luftfahrzeuge

- gegen Entgelt erfolgt.

 

Diese Voraussetzungen müssen allesamt vorliegen, damit der Anwendungsbereich eröffnet ist.

Unter einer internationalen Beförderung versteht man eine solche Beförderung, bei welcher nach Parteivereinbarung der Abgangsort und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten zweier Vertragsstaaten liegt. Die Bezugnahme liegt hier auf der geflogenen Strecke.

Vertragsstaat ist nur ein solcher, der das Abkommen auch ratifiziert hat. Eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Montrealer Übereinkommen in einem Staat, der das Übereinkommen beispielsweise nur anerkannt hat, ist nur äußerst selten möglich.

Problematisch ist hierbei, dass der Irak meines Wissens nach nicht ein solcher Mitgliedsstaat ist, weshalb zweifelhaft ist, ob Sie eine entsprechende Ersetzung ihrer Aufwendungskosten verlangen können.

 

Trotzdem empfinde ich es als ratsam, dass Sie der Airline Ihren Schaden melden. Immerhin könnte man auch auf Kulanz seitens der Airline hoffen. 

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