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Hallo,

 

ich habe bei Lufthansa einen Flug von Bremen nach Foz do Iguacu in Brasilien gebucht (Hin- und Rückreise). Bei der Rückreise hatte der Zubringerflug von Foz do Iguacu nach Rio de Janeiro eine Verspätung von circa 6 Stunden. Ich habe also meinen Anschlussflug nach Frankfurt verpasst und kam insgesamt 24 Stunden verspätet in Bremen an.

  • Foz do Iguacu -> Rio de Janeiro:    Latam Airlines, 6h Verspätung, technische Defekte am Flugzeug.
  • Rio de Janeiro -> Frankfurt:  Lufthansa. diesen Flug habe ich verpasst, dadurch Reiseverbindung: Rio de Janeiro -> Sao Paolo. Sao Paoul -> Frankfurt. Frankfurt Bremen. Ankunft in Bremen 24 Stunden später als auf ursprünglichem Ticket vermerkt. 

Nun habe ich bei der Lufthansa Anspruch auf 600Euro Ausgleichszahlung angemerkt. Diese haben mir folgendes geantwortet:

"Die EU-Verordnung 261/2004 richtet sich an die ausführende Fluggesellschaft, im vorliegenden Fall Latam Airlines, und nur diese hat Zugriff auf sämtliche Daten der Flugdurchführung. Uns ist es daher leider nicht möglich, die Hintergründe zur Situation Ihres innerbrasilianischen Fluges JJ4591 zu ermitteln. Daher bitten wir Sie, Latam Airlines direkt zu kontaktieren. Vielen Dank für Ihr Verständnis."

 

Allerdings habe ich ja den Flug über die Lufthansa gebucht, d.h. auch den Ticketpreis an die Lufthansa bezahlt, dann müsste doch Lufthansa der Ansprechpartner für meine Forderungen sein und selbst dann entsprechende Forderungen an Latam weitergeben?

Ich kann mir gut vorstellen, dass die LATAM mir wenn überhaupt nur eine kleine Ausgleichssumme zuspricht, da sie ja nur für den Reiseabschnitt Foz do Iguacu - Rio de Janeiro zuständig waren. Vielleicht verweigern sie auch jegliche Ausgleichszahlung, da ich ja den Flug nicht bei Ihnen sondern bei der Lufthansa gebucht habe.

Kann mir jemand diesbezüglich weiterhelfen? Ich habe da bisher unterschiedliche Informationen gefunden. Zum einen, dass der Anspruch an das tatsächlich ausführende Unternehmen zu stellen ist, zum anderen aber auch Formulierungen wie diese: "Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden."

 

Ich freue mich über jede Hilfe! Vielen Dank!

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Guten Tag, 

Ihr Zubringerflug von Foz do Iguaco nach Rio de Janeiro hatte 6 Stunden Verspätung, wodurch Sie Ihren Anschlussflug nach Frankfurt verpassten. Deswegen sind Sie erst mit einer Verspätung von 24 Stunden in Frankfurt angekommen. Als Sie wieder zu Hause angekommen sind, verlangten Sie eine Ausgleichszahlung von Lufthansa. Die Airline hat Sie jedoch an Latam Airline verwiesen, da auf diesem Flug die Verspätung aufgetreten ist. Außerdem geben Sie an die Flüge bei Lufthansa gebucht zu haben.

Zunächst muss die Frage nach dem tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmen geklärt werden. Oftmals kann es passieren das sich verschiedene Flugunternehemen die Flugstrecke teilen. Es handelt sich in dem Fall um Code-Sharing. Sollte dies in Ihrem Fall vorliegen, so müssen Sie sich an Latam Airlines wenden. Sollte Lufthansa Latam Airline allerdings nur mit der Ausführung des Fluges beauftragt haben, so ist Lufthansa auch Ihr Ansprechpartner. 

Die Frage wer das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, wird im Einzelfall beantwortet. Anhaltspunkte können dabei allerdings die Bordkarte mit der Flugnummer (steht auf dieser LH, so ist Lufthansa das ausführende Luftfahrtunternehmen), die Uniform der Besatzung oder die Crew sein. 

Dazu habe ich folgende Urteile gefunden:

AG Frankfurt, Urteil vom 29.3.2012, Az. 31 C 2809/11 (78) (bei Google zu finden unter: "31 C 2809/11 reise-recht-wiki.de")

Ausführendes Luftfahrtunternehemen ist, unter welcher Flugnummer der Flug durchgeführt wird. Dabei ist es unerheblich wer Eigentümer des dazu eingesetzten Luftfahrtgeräts ist.

LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2013, Az. 22 S 234/12 (bei Google eingeben: "22 S 234/12 reise-recht-wiki.de")

Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist , welches sowohl Fluggerät als auch Besatzung stellt.

LG Köln, Urteil vom 4.11.2008, Az. 11 S 506/07 (bei Google eingben: "11 S 506/07 reise-recht-wiki.de")

Bei Code-Sharing ist nicht der Vertragspartner, sondern das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen.

Sollte es sich in Ihrem Fall also um Code-Sharing handeln, so müssen Sie sich an Latam Airlines wenden. In diesem Fall könnte es schwierig werden einen Ausgleichsanspruch durchzusetzen, da in Brasilien die EU-Fluggastrechteverordnung dann keine Anwendung finden kann. Sollte der Flug innerhalb Brasilien jedoch unter der Flugnummer von Lufthansa durchgeführt worden sein, so kann die EU-Fluggastrechteverordnung meiner Meinung nach angewendet werden, da Lufthansa ihren Sitz in der EU hat. Sie könnten in dem Fall also tatsächlich eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) in Höhe vom 600€ fordern. Die Tatsache das die Verspätung durch einen technischen Defekt zustande kam, mindert Ihren Anspruch nicht, da technische Defekte keine außergewöhnlichen Umstand darstellen, welche Lufthansa von der Zahlung entbinden würden.Die Klage können Sie dann auch in Deutschland einreichen.  

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag um eine Rechtsmeinung und nicht um einen Rechtsrat handelt und es Ihnen jederzeit frei steht einen Rat bei einem Anwalt einzuholen.

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