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Guten Abend,
mir ist folgendes passiert:
Ich war in Las Vegas. Auf dem Hinflug hat alles problemlos geklappt. Mit dem Condor Flugdienst bin ich auch nicht zum ersten Mal geflogen und ich war bisher immer sehr zufrieden.
Der Rückflug gestaltete sich etwas problematisch. Wir sollten eigentl.. am28.2.2015 von Las Vegas (LAS) nach Frankfurt am Main (FRA) zurückfliegen. Abflugzeit sollte um 14:30 Uhr sein und die Ankunft sollte um 10:15 Uhr, am Folgetag erfolgen.
Eins vorweg: wir erreichten Frankfurt a. M. erst am 30.2. um 14:25 Uhr und damit um ganze 28 Std. später als geplant.angry

Der Grund für diese unfassbar lange Verspätung ist ganz absurd: ein Passagierin fing an zu randalieren!Die Passagierin hat ihre Katze mitgenommen,die jedoch anscheinend nicht zum Transport angemeldet war. Sie bewegte sich bei uns frei im Flieger.
Nachdem die Passagierin ihre Katze eingefangen hatte, versuchte sie sie in ihre Handtasche zu verstauen.
Leider ohne Erfolg und schnell spazierte sie wieder hin und her. Das durfte natürlich nicht sein und der Kapitän ordnete an, dass die Katze während des gesamten restlichen Fluges in einem gesperrten Waschraum untergebracht werden sollte. Die anderen Crew-Mitglieder hätten natürlich bestens für die Katze gesorgt.

Die Passagierin hielt sich jedoch mehrfach nicht an diese Absprache; sie fing an alle Crew-Mitglieder lautstark zu beleidigen, rannte stets zu ihrer Katze und unterstellte der gesamten Crew, dass sie ihre Katze gegen ihren Willen entführt hätten. Die Frau hat wohl zu viel Geld in Las Vegas verloren, zu viel gefeiert oder weiß der Geier was. Jedenfalls ließ sie sich nicht beruhigen,eher im Gegenteil, es wurde immer schlimmer mit ihr So schlimm, dass sie sogar anfing handgreiflich ggü. der Crew zu werden. Die anderen Passagiere bekamen auch langsam aber sicher etwas Angst (vor allem, als sie lautstark behauptete, dass sie eine Bombe hätte, mit der sie das Flugzeug sprengen würde)...die Frau hatte definitiv ein ganz ganz großes Problem angry!!!!
Der Kapitän sah daraufhin keine andere Möglichkeit und leitete eine "Notlandung" in Denver (DEN) ein.
Dort wurde die randalierende Passagierin von der Polizei erwartet und sodann mitgenommen.

Nun war es leider jedoch so, dass bei einem Weiterflug nach Frankfurt die Crew und der Kapitän aufgrund der Verzögerung ihre max. Dienstzeit überschritten und damit die Flugsicherheit gefährdet hätten. Deshalb kamen wir in Hotels unter, denn auch ein Ersatzflug hätte nichts gebracht (Ersatzmaschine und Ersatzcrew hätte die Verspätung nicht auf unter 3 Std. reduzieren können).

Das alles empfand ich unfassabr ärgerlich bzw. ich empfinde es noch so.
Meiner Meinung nach habe ich für diese lange Verspätung einen Anspruch auf Entschädigung!!! Ich meine, ich kann nichts dafür, wenn der Flugdienst nicht mitbekommen hat, dass eine unangemeldete Katze mit an Board war.
Condort meinte jedoch zu mir, dass sie nicht dafür belangt werden könnne, weil es sich bei der randalierenden Passagierin um einen "außergewönlichen Umstand" handelte! Und sie hätte in dieser Situation auch nicht mehr machen können, als die restlichen Passagieren in Hotels unterzubringen.


Stimmt das? Steht mir kein Anspruch gegen Condor zu?

DANKE


P.S.:unser Flug damals war wohl so "spektakulär", dass sogar die Medien darüber berichteten:
https://www.flug-verspaetet.de/neuigkeiten/2015/08/31/condor-flug-landet-mit-28-stundiger-verspatung

http://www.aerotelegraph.com/kampfjets-steigen-wegen-condor-randalierendem-passagier-auf-flug-las-vegas-frankfurt-denver-landung
http://www.spiegel.de/reise/aktuell/randalierer-im-flugzeug-ausraster-ueber-den-wolken-nehmen-zu-a-1105709.html

Gefragt in Rechtsberatung von
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Guten Tag,

für den Fall einer Flugverspätung, können Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen. In Ihrem Fall könnten ebenfalls Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen, obwohl Ihr Flug in einem Nichtmitgliedsstaat beginnt. Der Grund dafür ist das Sie mit Condor geflogen sind, einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (Diese haben ihren Sitz innerhalb der EU).

Für Sie könnten eventuell Ansprüche aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen. Dafür muss Ihre Verspätung von 28 Stunden als Annullierung des ursprünglichen Fluges angesehen werden.  Dazu hat das AG Rüsselheim am 11.10.2007 meiner Meinung nach ein interessantes Urteil gefällt. Es urteilte, dass bei einer Verspätung von 20 Stunden eine Annullierung im Sinn der Verordnung vorliegt, mit der Voraussetzung das die Kläger in der Zwischenzeit in einem Hotel untergebracht werden.(bei Google zu finden unter:“ 3 C 1339/06 (32) reise-recht-wiki.de").

Da Sie ebenfalls während Ihrer Wartezeit in einem Hotel untergebracht wurden, denke ich, dass auch in Ihrem Fall von einer Flugannullierung auszugehen ist.

Damit könnten Sie grundsätzlich erst mal Ansprüche aus Artikel 5 der Verordnung geltend machen können. Artikel 5 spricht dem Reisenden einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 und Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 zu. Artikel 8 eröffnet dem Fluggast unter anderem die Möglichkeit eine anderweitigere Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter gleichen Reisebedingungen zu fordern. Laut Ihren Erklärungen, nehme ich an das die Airline Ihnen den frühestmögliche Flug bereitgestellt hat und Ihnen damit dieser Anspruch bereits zugesprochen wurde. 

Gemäß Artikel 9 ist die Airline dazu verpflichtet, die Fluggäste in einem Hotel unterzubringen, sollte aufgrund einer Annullierung ein Aufenthalt über Nacht notwendig sein, sowie für die Verpflegung der Fluggäste aufzukommen. Auch diesen Anspruch hat die Airline Ihnen meines Erachtens nach bereits zugesprochen, da sie Sie ebenfalls in einem Hotel untergebracht hat.

Somit steht noch die Frage nach einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 offen. Diese würde in Ihrem Fall 600€ betragen. Allerdings ist die Airline zu dieser Zahlung dann nicht verpflichtet, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Die Airline hat Ihnen gegenüber angegeben, dass es sich bei der Passagierin um einen außergewöhnlichen Umstand handle.  Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Eu-Fluggastrechteverordnung sind solche, die zu einer Verspätung oder Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind. Um die Frage zu klären ob es sich in Ihrem Fall tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, möchte ich folgendes Urteil anführen:

AG Rüsselheim, Urteil vom 8.2.2017, Az. 3 C 742/16 (36) (bei Google finden Sie dieses Urteil wenn Sie eingeben:" 3 C 742/16 (36) reise-recht-wiki.de")

Der Fluggast wollte von Las Vegas nach Frankfurt am Main fliegen. An Bord befand sich eine freilaufende Katze. Diese sollte daraufhin in eine Waschkabine untergebracht und von der Crew versorgt werden. Die Besitzerin der Katze fand das ganz und gar nicht in Ordnung und begann die Crew zu beschimpfen und verschiedene Drohungen auszusprechen.Der Captain hat daraufhin entschieden in Denver eine Zwischenlandung einzulegen, wo die Polizei und FBI bereits auf die Frau warteten. Da die Crew Ihre maximale Dienstzeit überschritten hatte, mussten die Passagiere in einem Hotel untergebracht werden. 

Die Klägerin forderte nun eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft. Die Klage wurde jedoch abgewiesen und die Klägerin erhielt die Ausgleichszahlung nicht. Dies begründete das Gericht damit, dass in dem randalierenden Passagier und der dadurch notwendigen Zwischenlandung ein außergewöhnlichen Umstand zu sehen ist und den betroffenen Passagieren damit keine Ausgleichsansprüche zustehen.

Aufgrund der Ähnlichkeit denke ich, das auch bei Ihnen von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen ist und Ihnen daher leider kein Anspruch gegen Condor zusteht.

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Sie haben einen Flug mit Condor von Las Vegas nach Frankfurt wahrgenommen. Dieser musste jedoch zwischenlanden, da ein Fluggast randaliert hat.

Sie sind im Endeffekt mit einer Verspätung von 28 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen und fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleichkommt. Demnach könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war ein randalierender Passagier, weshalb das Flugzeug zwischenlanden musste.

Zu diesem Vorfall konnte ich folgendes Urteil finden:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.02.2017, Az: 3 C 742/16 (36) (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 742/16 (36) reise-recht-wiki" eingeben)

Ein Fluggast fordert eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung, weil seine Maschine aufgrund eines randallierenden Fluggastes einen ungeplanten 20-stündigen Zwischenstopp eingelegt hatte.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat die Klage abgewiesen. Ein randallierender Fluggast sei von der Airline weder zu kontrollieren, noch vorherzusehen und stelle somit einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

 

Kommt es zu einer großen Flugverspätung, weil der Flugkapitän des Fluges zu einer außerplanmäßigen Zwischenlandung deshalb gezwungen ist, weil eine Flugpassagierin massiv begann zu randalieren, so geht die große Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ i.S.d. Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 zurück, so dass anderen betroffenen Passagieren keine Ausgleichsleistungsansprüche zustehen.

 

Dieses Urteil betrifft meines Erachtens genau Ihren Fall. Da das Gericht entschieden hat, dass im vorliegenden Fall von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen ist, haben Sie meines Erachtens wahrscheinlich leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Condor.

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