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Ich wünsche Ihnen einen wunderschönen guten Tag,
mein Problem ist etwas kompliziert, aber ich versuche dennoch es so ausführlich und informativ wie nur möglich, darzustellen.

Ich bin in einem Vorort nahe Wien, wohnhaft. Da bei uns das Wetter nicht stets von Sonne und hohen Temperaturen geprägt ist, wollte ich Urlaub in der Türkei machen.
Deshalb buchte ich über Turkish Airlines einen Flug von Wien (VIE) nach Ankara (ESB). Die Flugtickets wurden mir zügig von Turkish Airlines ausgestellt.
Aufgrund irgendwelcher mir nicht bekannten Gründe, kam es zu einer Verspätung. Deshalb erreichten wir Ankara erst mit über 4 Stunden Verspätung.
Ein Glück bin ich ein relativ geduldiger und gelassener Mensch, weshalb dies keine negativen EInflüsse auf meinen Urlaub gehabt hat.

Nach meiner Rückkehr in Wien, hat mir eine Bekannte gesagt, dass ich mich bei der Fluggesellschaft melden soll und dort eine Art Entschädigung wegen dieser langen Verspätung verlangen soll.
Dies tat ich dann auch, schließlich habe ich für etwas bezahlt, was nicht reibungslos verlief.
Turkish Airlines teilte mir per Schreiben mit, dass mir gegen sie keine Ansprüche zustehen würden, weil nicht sie sondern Sun Express den Flug uner der Flugnummer XQ1898 durchgeführt hat.
Sun Express wiederum meinte, dass der Flug unter TK 1898 und damit von der Turkish Airlines durchgeführt wurde.
Davon wusste ich nichts, noch wurde uns am Tag des Abfluges Etwas mitgeteilt. Es handle sich wohl um eine kurzfriste Änderung. Für die Verspätung sei einzig SunExpress verantwortlich.
Turkish Airlines habe die volle Weisungsbefugnis über den Flugbetrieb behalten und das operationelle Risiko getragen und sie habe von SunExpress lediglich das Flugzeug einschließlich der Cockpit-Crew, des Kabinenpersonals, der Wartung und der Versicherung angemietet ( sog. "wet-lease") !


Das mag zwar alles schön und gut sein, aber ich als Fluggast, kann doch nicht wissen, wie die Kooperation unter den Fluggesellschaften untereinander, sowie deren internen vertraglichen Vereinbarungen etc., ausschauen!

Wie schon gesagt, ist das alles ziemlich kompliziert und ich blicke da selber einfach nicht mehr durch.

Gegen wen steht mir denn nun ein Anspruch zu?
Welches Luftfahrtunternehmen hat denn nun den Flug ausgeführt, wenn so ein "wet-lease" Vertrag intern vereinbart worden ist?


Ich hoffe, Sie blicken da durch und können mir diesbezüglich weiterhelfen.
Ich Danke Ihnen vielmals und wünsche noch einen angenehmen Tag und ein schönes Wochenende!

Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

 

bei Ihrem Hinflug in die Türkei kam es leider zu einer kürzeren Verspätung. Leider sind Sie trotzdem vier Stunden später als ursprünglich geplant in Ankara gelandet. Gebucht wurde der Flug mit Turkish Airlines, wurde allerdings kurzfristig von SunExpress ausgeführt. Nun sind Sie sich nicht sicher gegen wen sich eventuelle Ansprüche richten.

Aus Ihnen nicht bekannten Umständen kam es zu einer Verspätung bei Ihrem Flug. Dahingehend könnten Sie tatsächlich eventuelle Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geltend machen. In der Rechtssache Folkers entschied der EuGH einst, dass es hinsichtlich der Zahlung von Ausgleichszahlungen nur auf die Verspätung am Endziel ankommt. Ansprüche können bestehen, wenn diese Verspätung mehr als 3 Stunden beträgt.

In Betracht kommen inbs. Ausgleichszahlungen. Die Höhe derer ist in Art. 7 I der Verordnung statuiert:

-       250 Euro: bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km

-       400 Euro: bei einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km bei EU-Flugstrecken; bei allen anderen zw. einer Strecke von 1.500km und 3.500km

-       600 Euro: bei Flugstrecken über 3.500km mit Start oder Ziel außerhalb eines Mitgliedsstaats

Beachten Sie allerdings diesbezüglich, dass solche Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden müssen, wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ihnen ist zwar nichts derartiges bekannt, es kann aber trotzdem sein, dass sich die Airline auf einen solchen beruft. Beachten Sie bitte, dass die Ausgleichszahlungen allerdings nur dann nicht gezahlt werden müssen, wenn die Airline nachweisen kann, dass Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, (2) die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn (1) alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

D.h. beide Punkte müssen bezüglich des Ausschlusses der Zahlungspflicht bestehen und im Zweifel nachgewiesen werden.

Sie stellen sich ja insbesondere die Frage bezüglich des Ansprechpartners. Zunächst eine kurze Erklärung dazu, was man unter Wet-Leasing eigentlich versteht.

Insgesamt wird beim Flugzeug-Leasing unter verschiedenen Bedingungen ein Fluggerät zur Nutzung überlassen, dies eben in Form eines „Leasings“. Unterschieden werden kann zwischen Dry-Lease und Wet-Lease.

Beim Dry-Lease wird das Flugzeug ohne Personal oder sonstige Versicherung gemietet.

Beim Wet-Lease hingegen wird das Flugzug und zuzuüglich dazu auch eine Crew, die Wartung und eine Versicherung von einer anderen Fluggesellschaft angemietet. Oftmals können solche Wet-Lease-Verträge auch nur für eine einmalige Miete genutzt, dies kann verschiedene Gründe haben, wie bspw. personeller Mangel oder aus operationellen Gründen wie die Wartung eines Flugzeugs.

Dahingehend ist es für Fluggäste tatsächlich nicht immer ganz einfach den korrekten Ansprechpartner zu finden.

Allerdings hat der BGH dazu jüngst Stellung genommen, vgl. BGH Urt. v. 12.09.2017, Az.: X ZR 106/16. Dieser ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistungen immer gegenüber dem Vertragspartner einzuwenden ist, d.h. der Airline bei der auch ursprünglich gebucht wurde und nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, welches aufgrund einer Wet-Lease-Vereinbarung eingesetzt wurde.

Die Entscheidung wurde maßgeblich auf Erwägungsgrund 7 der Verordnung gestützt:

Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.

 

Insofern sollten Sie meiner Meinung nach Ihre Rechte gegenüber Turkish Airlines geltend machen und sich auch auf diese höchstrichterliche Entscheidung beziehen. 

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Sie haben einen Flug bei Turkish Airlines gebucht, der von Sunexpress durchgeführt wurde. Dieses geschah im Rahmen einer sogenannten "wet-lease-Vereinbarung". Es kam nun zu einer Verspätung und Sie fragen sich, gegen wen mögliche Ansprüche geltend zu machen sind.

Dazu hat der BGH folgendes entschieden:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2017X ZR 102/16 und X ZR 106/16 -

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Flug­gast­rechte­verordnung nicht gegenüber dem Luft­fahrt­unternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luft­fahrt­unternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

 

Mögliche Ansprüche sind in Ihrem Fall also gegenüber Turkish Airlines geltend zu machen.

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