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Ich wollte mit meiner Schwester Urlaub auf den Malediven machen. Das hatten wir beide schon sehr sehr lange geplant, eigentlich schon während unserer Schulzeit, aber da so eine Reise sehr viel kostet, und wir in der Zwischenzeit beide sehr mit beruflichen und familiären Dingen beschäftigt waren, geriet das ganze Unternehmen etwas in Vergessenheit, ehe wir letztes Jahr endlich Zeit dazu fanden.

Dazu buchten wir am 12.03. eine Pauschal-Flugreise von Frankfurt nach Male auf den Malediven. Die Reise umfasste neben den Flügen auch die Unterbringung in der Hotelanlage „Cantara Ras Fushi Resort" mit der Verpflegungsvariante "all inclusive". Als Reisebeginn sollte der 29.03. sein, als Rückreisetermin war der 09.04. vereinbart. Der Reisepreis betrug insgesamt 6.622,00 €.

 

Am 05.03teilte uns das Reisebüro mit, dass der vorgesehene Rückflug gestrichen sei und damit die Rückreise zwei Tage früher, nämlich am 07.04. erfolgen müsse. Damit würden uns ganze zwei Tage Urlaub fehle, und wir hätten trotzdem den ganzen Preis zahlen müssen. Das ist doch eine absolute Frechheit! Am 07.03.wurden wir desweiteren darüber informiert, dass auf dem Hinflug am 29.03.2015 eine Zwischenübernachtung in Muscat erfolgen müsse. Das liegt übrigens im Oman.

Aber diese Bedingungen waren für uns nun nicht mehr tragbar.

Deswegen haben wir die ganze Reise auch abgesagt und sind vom Vertrag zurückgetreten.

 

Nach diesen schockierenden Nachrichten und der Kündigung der Reise haben wir bei einem anderen Reisveranstalter eine Flugpauschalreise auf die Malediven vom 30.03. bis zum 09.04. zu einem Gesamtpreis von 7.140,- € gebucht.

 

Das ursprüngliche Reisebüro, bei dem wir die erste reise buchten, sendete uns dann einen Verrechnungscheck über 518 Euro, den haben wir jedoch nicht eingelöst.

Ich finde, die ursprünglich gebuchte Reise wurde durch den Anbieter vereitelt. Da müsste ich beziehungsweise wir doch eine Art Entschädigung oder Wiedergutmachung verlangen können, oder liege ich da etwa falsch?

 

Hier ein ähnlicher Fall in der Press dazu: http://www.fr.de/leben/reise/recht_auf_reisen/erholungswert-beeintraechtigt-fernreise-verkuerzt-sich-um-zwei-tage-ruecktritt-moeglich-a-1401438

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo,

ihr habt eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht, bei der allerdings die Flugdaten geändert wurden. Auf dem Hinflug sollte ein Zwischenstopp hinzukommen, der Rückflug sollte 2 Tage früher stattfinden. Daraufhin seid ihr vom Reisevertrag zurückgetreten und habt bei einem neuen Reiseveranstalter die gleiche Reise gebucht. Nun fragt ihr euch, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten der ersten Reise habt und ob euch eine Entschädigung zusteht.

Infrage kommt vorliegend eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Absatz 2 BGB:

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Hierbei ist wichtig, dass ein Kündigungsgrund vorliegt. Meiner Meinung nach liegt einer vor, da die Leistungsänderungen (Flugänderungen) nicht zumutbar waren. Die Reise wurde um 2 Tage verkürzt, außerdem sollte eine Zwischenlandung stattfinden. Der Erholungswert einer Reise mit langen Flugzeiten ist eingeschränkter, je kürzer die Reise ist. Meiner Meinung nach ist eine Verkürzung einer 10-tägigen Reise um 2 Tage nennenswert und beeinträchtigt den Erholungswert erheblich.

Es ist übrigens egal, ob die Fluggesellschaft dafür verantwortlich ist oder der Reiseveranstalter, weil nach § 278 BGB der Reiseveranstalter das Verhalten der Fluggesellschaft zu vertreten hat.

Hierzu habe ich auch ein passendes Urteil des LG Köln gefunden:

Landgericht Köln, 11 S 117/16
Für den Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB kommt es gerade nicht darauf an, wie der Reisende die ursprünglich für die ausgefallene Reise vorgesehene Zeit letztlich verbracht hat, da bereits mit der Vereitelung feststehe, dass der Reisende den von ihm geplanten konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit, nämlich den Erfolg der von ihm beim Reiseveranstalter gebuchten Reise nicht oder nicht vollständig erreichen kann. Ebenso wenig müsse sich der Reisende eigene überobligatorische Anstrengungen für die Buchung einer Ersatzreise im Wege einer Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Auch seien solche Umstände nicht bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen mit der Folge, dass ein möglicher Schaden letztlich doch nicht entstanden wäre.

Ich denke also, dass ihr einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit habt.

Ihr habt vom Reiseveranstalter einen Scheck in Höhe von 518€ erhalten. Das ist genau die Differenz, den die neue Reise mehr gekostet hat, als die erste Reise. Durch die Übersendung des Schecks hat der Reiseveranstalter, meiner Interpretation nach, eine von mehreren Forderungen erfüllen wollen. Das bedeutet, dass ihr den Scheck hättet einlösen können und dennoch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hättet geltend machen können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ihr einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit habt.

Dennoch rate ich euch, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, da es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt, die dieser besser beurteilen kann.
 

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