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2 Antworten

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Hallo,

Ihre Frage bezieht sich auf die Unterstützungsleistungen aus Art. 8 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.

Dieser Artikel 8 gibt Fluggästen, die von einer Annullierung, großen Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren, ein Wahlrecht hinsichtlich verschiedener Unterstützungsleistungen, die derjenige vom jeweiligen Luftfahrtunternehmen in Anspruch nehmen kann.

Demzufolge kann zum einen die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte zu dem Preis verlangen, zu dem der Flugschein erworben wurde. Dies gilt ebenso für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist. Wenn notwendig muss dies auch in Verbindung mit einem Rückflug zu dem ersten Abflugort geschehen und auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Wenn Sie sich für eine Erstattung entscheiden, so wird der Luftbeförderungsvertrag, den Sie mit dem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen haben, im Endeffekt rückabgewickelt, solange dieser noch nicht erfüllt wurde oder dieser seinen Zweck verfehlt hat. Dahingehend ist allerdings eine ausdrückliche Erklärung seitens des Flugreisenden erforderlich, die darauf ausgerichtet ist, dass das Luftfahrtunternehmen nun nicht nach einer anderweitigen Beförderungsmöglichkeit weitersucht.

Sollten Sie sich also für eine Erstattung der Kosten für den Flugschein entscheiden, so müssen diese innerhalb von 7 Tagen auf den üblichen Zahlungswegen zurück überwiesen werden. Allerdings verzichten Sie somit auf die anderen Wahlrechte, insb. die anderweitige Beförderung und Leistungen aus Art. 9 der VO.

Dieses Wahlrecht wird im Zweifel dann rechtswirksam ausgeübt, wenn der Fluggast zuvor auf die Rechtsfolgen seines Handelns, d.h. den Verzicht auf die anderen Rechte, hingewiesen wurde, vgl. AG Bremen, Urt. v. 04.08. 2011, Az.: 9 C 135/11.

Insgesamt werden also nur die jeweiligen Flugscheinkosten zurückerstattet. Ab da an sind Sie selbst verantwortlich. Die Mehrkosten werden daher wohl nicht 

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Was ist eine annehmbare Alternative als Ersatzflug für Flugumbuchung durch Eurowings?
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Sie haben einen Flug mit Eurowings. Dieser wurde annulliert und Sie wurden umgebucht. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Da diese Frist eingehalten wurde, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Nun fragen Sie sich, ob man einen Anspruch auf eine Erstattung der Differenzkosten für einen neuen Flug haben. 

Dazu folgendes Urteil: 

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Informiert ein Flugunternehmen rechtzeitig über die Annullierung, ist es nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet.

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Ungeachtet von den Ausgleichszahlungen haben Sie nach diesem Urteil also durchaus einen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten für einen Ersatzflug, falls dieser teurer ist.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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