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Guten Abend liebes Flugrechteforum!

Ich verbrachte Anfang 2016 zwei Wochen zu Studienzwecken in Südamerika.

Aber nach diesen zwei arbeitsreichen Wochen war es auch wieder an der zeit für mich, nach hause zurück zu kehren. Dafür wollte ich von Lima nach Frankfurt fliegen, allerdings musste ich dafür in Paris zwischenlanden und dementsprechend auch umsteigen.

Der Flug von lima nach Paris verlief auch ohne Probleme, ich bin das Vielfliegen ja wegen des Studiums gewohnt, allerdings herrschte wohl in Paris am Flughafen ein gewisses Chaos.

So stand zum Beispiel auf der Anzeigetafel nicht, von wo der Flug gehen sollte.

Aber ich bin ja nicht dumm, und fragte am Infoschalter nach. Nach einer gewissen Zeit schaffte ich es dann auch im Flugzeug zu sitzen. Allerdings später als geplant. Der ganze Flug startete auch später als geplant, sodass ich in Frankurt erst mit einer Verspätung von 5 Stunden ankam!

Im Internet hatte ich einmal gelesen, dass mir in so einem Fall eine Entschädigung zusteht, und zwar in Höhe von 600 Euro.

Also schrieb ich der Airline eine Email, in welcher ich den Sachverhalt schilderte, und um eine entsprechende Entschädigung bat.

Allerdings zahlte die Airline mir lediglich 250 Euro! Sie meinte, für die Summe ist die Entfernung von Paris nach München zugrunde legen zu müssen. Die Flüge seien grundsätzlich einzeln zu prüfen.

Aber das verstehe ich nicht. Es war doch eine einheitlich gebuchte Flugreise, vom gleichen veranstalter?

Ich meine dass für die Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung die Gesamtstrecke

zugrundegelegt werden müsse. Maßgeblich sei der Zeitverlust, der aber unabhängig davon

sei, auch welchem Flug die Störung auftrete.

Oder irre ich mich?

Wie ist die Rechtslage?

 

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Sie haben einen Flug von Lima über Paris nach Frankfurt wahrgenommen. Ihr Anschlussflug hatte eine Verspätung von 5 Stunden. Mit dieser sind Sie dann auch an Ihrem Zieflughafen angekommen.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Fraglich ist, ob Sie auch bei einem verspäteten Anschlussflug Ansprüche ergeben.

Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Demnach ist nur die Verspätung am Abflughafen, also die 5 Stunden in Frankfurt maßgeblich. Eine so erhebliche Verspätung begründet schon eine große Verspätung.

Sie könnten daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Nun fragen Sie sich, welche Strecke maßgeblich ist für die Berechnung der Ausgleichszahlungen.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jdeutlich gestärkt. Laut diesem Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Nun wurde vom EuGH jedoch klar gestellt, dass ein Flug der in Verbindung gebucht wurde auch als einheitlicher Flug zu betrachten ist, auch wenn es einen Zwischenstopp beinhaltet. Demnach ist meines Erachtens also die Entfernung zwischen Lima und Frankfurt maßgeblich.

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