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Liebes Forum,

mein Freund und ich buchten im April 2014 eine Pauschalreise nach Cancun, Mexico, für den 15.10 bis zum 30. 10. In der Buchung für diese Reise war auch der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung enthalten.

Darin stand auch, dass die Stornierungskosten von der Versicherung übernommen werden, wenn die Reise wegen Krankheit abgesagt werden muss.

Das Problem war, dass bei meinem Freund im Mai eine mittelgradige Depression festgestellt wurde, und wir die Reise deswegen absagen mussten, da er sich deswegen in Behandlung geben lassen wollte.

Also wollten wir die Stornierungskosten für die Reise von der Versicherung verlangen.

Diese sagte uns jedoch, dass sie in ihren Allgemeinen geschäftsbedingungen, angeblich Psychische Erkrankungen ausgeschlossen hat. Das wussten wir aber nicht. Also schauten wir in den vertrag, und auf der 5 Seite, in ganz kleiner Schrift stand, dass die tatsächlich ausgeschlossen sind.

Darf so etwas überhaupt sein? Wenn physische Erkrankungen gedeckt sind, warumm dann nicht auch psychische Erkrankungen?

 

Und ist so eine gemeine, versteckte Klausel im vertrag überhaupt wirksam? Diese Klausel war ja immerhin für uns ziemlich überrraschend!

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

Ihr Fall erinnert mich an ein Urteil, von dem ich letztens gelesen habe. Die Ausgangslage entsprach einer ähnlichen wie Ihren. Ein Paar buchte ebenfalls eine Pauschalreise und schloss dafür auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. Der Mann erhielt ein paar Monate vor Reiseantritt ebenso die Diagnose einer mittelgradigen Depression, woraufhin das Paar die Erstattung der Stornokosten zurück verlangten. In diesem Vertrag war ebenso eine Klausel inbegriffen, dass psychische Krankheiten nicht zum Versicherungsschutz gehörten.

Das Amtsgericht München urteilte am 12.06.2013 über diesen Fall (Az.: 172 C 3451/13).

Zu prüfen war, ob diese Klausel überraschend war und eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. §307 I BGB vorlag. Eine überraschende Klausel liegt dann vor, wenn ihr Inhalt nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Durchschnittskunde mit einer solchen Regelung nicht rechnen musste. Solche Ausschlüsse sind in anderen Versicherungszweigen schon längere Zeit bekannt. Daher ging die zuständige Richterin davon aus, dass mit solchen Klauseln auch zu rechnen ist. Insofern war Kernaussage des Gerichts war, dass eine solche Ausschlussklausel nicht überraschend sei. Denn die AGB hätten gelesen werden können und seien auch klar und deutlich gewesen. Ebenso sei der Begriff „psychische Erkrankung“ im allgemeinen Sprachgebrauch verständlich und eine Depression kann unzweifelhaft darunter eingeordnet werden. Ebenso sei nach Auffassung des AG München eine Gefährdung des Vertragszwecks allerdings dann erst anzunehmen, wenn eine Leistungseinschränkung in den Vertrag so weit eingreift, dass dieser hinsichtlich des versichernden Risiko zwecklos werden würde, was hier allerdings nicht vorlag. Ein Missbrauch der Vertragsgestaltung sei ebenfalls nicht anzunehmen, da keine eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht wurden. Denn solche Ausschlussklauseln dienen zudem auch den Interessen der Versicherungsnehmer. Dabei wurde sich darauf bezogen, dass diese ja ein Interesse an einer möglichst knappen Tarifkalkulation hätten. Insofern liegt es auch in deren Interesse den Versicherungsschutz nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierten Erkrankungen gelten zu lassen. Da psychische Erkrankungen deutlich schwieriger zu beurteilen sind, müssten Verbraucher auch mit höheren Tarifen rechnen.

Daher gehe ich davon aus, dass es in Ihrem Fall ähnlich aussieht und die Klausel wirksam war.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie und Ihr Freund buchten im April 2014 eine Pauschalreise nach Cancun, Mexico, für den 15.10 bis zum 30. 10. In der Buchung für diese Reise war auch der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung enthalten.

Sie mussten die Reise jedoch leider stornieren, da bei Ihrem Freund im Mai eine mittelgradige Depression festgestellt wurde. Dadurch sind natürlich Stornokosten entstanden, die Sie bei der Reiserücktrittsversicherung einreichten. Allerdings verweigerte diese die Zahlung mit dem Verweis auf eine Klausel, wonach es einen Leistungsausschluss bei psychischer Erkrankung gibt. Sie stellen sich nun die Frage ob diese Klausel überhaupt wirksam ist und ob Ihnen die Übernahme der Stornokosten zusteht. 

Leider ist es heutzutage oft so, dass Reiserücktrittsversixherung Klausel in ihren Verträgen aufnehmen, die sich im Ergebnis negativ für den Reisenden auswirken können. Allerdigs sind solche Klauseln nicht immer wirksam. Inwiefern die Klausel in Ihrem Fall wirksam ist, soll anhand folgenden Urteilen geklärt werden:

LG München, Urt. v. 21.09.2005, Az.: 13 S 10188/05

In diesem Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine mehrwöchige Reise nach Spanien. Die Frau litt bereits seit längerer Zeit unter Panikattacken, die sich kurz vor dem Urlaub so verschlimmerten, dass sie sich in stationäre Behandlung begeben musste, weshalb der Urlaub storniert werden musste. Nach Auffassung des Gerichts konnte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung keine Ersatzzahlung verlangen. 

AG München, Urt. v. Az.: 18.06.2002, Az.: 163 C 9983/02

Hier hat eine Frau, die unter manisch depressiven Verstimmungen litt ebenso eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor Reiseantritt trat ein Krankheitsschub auf, so dass sie stornieren musste. Das Gericht entschied ebenfalls zum Nachteil der Frau, da die Krankheit nicht unstrittig ausgeheilt war.

AG München, Urteil vom 12.6.2013, Az. 172 C 3451/13 

Im vorliegenden Fall buchte ein Paar eine für Oktober 2012 geplante Pauschalreise und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Ein paar Monate vor Reiseantritt, wurde bei dem Mann eine mittelgradige Depression festgestellt, durch welche die Reise unmöglich geworden ist und storniert werden musste. Als sie die Erstattung der Stornokosten von der Versicherung verlangten, weigerte sich diese mit dem Verweis auf ihre Vertragsbedingungen, die Kosten zu erstattem.

Das AG München wies die Klage jedoch ab und den Reisenden wurde kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten  zugesprochen.

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach die Stornokosten nicht erstattet werden, wenn der Grund für die Stornierung eine psychische Erkrankung ist, ist wirksam. 

Das dieser Fall Ihrem Sachverhalt sehr ähnlich ist, haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf die Erstattung der Stornokosten gegenüber der Versicherung.

Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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