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Ich habe vor einiger Zeit bei unserem Reisebüro eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht.

Dazu gehörten auch Flüge von Frankfurt am Main nach Colombo, und von Colombo nach Male. Der erste Flug mit der Flugnummer UL558 sollte 20:35 starten, wo am 10.09 in Comobo um 10:00 gelandet wird. Der zweite Flug sollte mit UL 509 11:40 starten, und in Male 12:15 ankommen.

Der erste Flug von Frankfurt nach Colombo startete pünktlich. Doch der Flug musste in Kuwait landen, sodass wir Colombo erst 11:20 erreicheten, alsoo mit einer Verspätung von 80 Minuten.

Natürlich konnten wir deshalb den Anschlussflug nach male nicht mehr erreichen.

Wir wurden dann im Rahmen einer Ersatzbeförderung von der Airline mit dem Flug UL 509 um 18:35 nach Male geflogen, wo wir 19:18 landeten.

Das durchführende Flugunternehmen war Srilankan Airlines.

Ich meine einmal gelesen zu haben, dass wenn ein Flug sich um mehr als 4 Stunden verspätet, so wie es bei uns der Fall war, ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

Ist das richtig?

Das Probleme an der Sache ist ja, dass wir in Frankfurt planmäßig gestartet sind, die Verspätung aber erst später entstand.

Werden die Flüge immer einzeln betrachtet, oder kommt es auf die gesamte Reise an?
Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Hallo,

 bei Ihrer Reise gab es leider einige Probleme mit dem Hinflug, da Sie zwar rechtzeitig in Frankfurt losgeflogen sind, allerdings aufgrund einen unerwarteten Zwischenstopps erst später an dem Umsteigehafen in Colombo angekommen sind und daraufhin ihren Anschlussflughafen verpasst haben.

Ihre Frage bezieht sich auf mögliche Ausgleichsleistungen; sie fragen sich insbesondere wie diese hinsichtlich einer Flugreise mit Umsteigeverbindung zu bewerten sind.  

Zunächst einmal möchte ich auf das Thema Verspätung eingehen. Denn der EuGH hat in der Rechtssache Folkerts (Urt. v. 26.02.2013, Rs. C-11/11) entschieden, dass hinsichtlich der Entstehung des Ausgleichsleistungsanspruchs nicht auf die Verspätung des Abfluges abgestellt wird, sondern die letztendliche Verspätung am Ankunftsort maßgeblich ist. Ein Anspruch komme demnach dann in Betracht, wenn das Endziel mit einer Verspätung mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreicht wird. Dies gilt auch dann, wenn der Flug zur geplanten Zeit losgeflogen ist. Unklar war lange, wie dieses Thema zu bewerten ist, wenn der Umsteigeflughafen nicht auf einem Gebiet der EU stattfindet. Der BGH ging lange davon aus, dass bei zusammengesetzten Flügen die Flugstrecken je einzeln zu betrachten sind (BGH, Urt. vom 30.04.2009, Az.: Xa ZR 78/08), sodass die Ansprüche dann mangels Eröffnung des Geltungsbereiches auch nicht greifen würden. Insofern wurde strikt zwischen Zubringer- und Anschlussflug unterschieden. Allerdings war auch der BGH der Auffassung, dass eher der letzte Zielort von maßgebender Bedeutung war. Das LG Frankfurt (Urt. v. 26.07.2013, Az.: 2-24 S 147/12) entschied, dass eine Ausgleichsleistungsanspruch auch dann bestehe, wenn sowohl der Ankunfts- als auch der Umsteigeflughafen nicht in einem EU Gebiet lagen.

Da der Zubringerflug eine ungeplante Zwischenlandung eingelegt hatte, ist die Verspätung also auf diesem entstanden und hat sich auf den Folgeflug ausgewirkt.

Insofern müsste der Ausgleichsleistungsanspruch gem. Art. 7 wohl bestehen, allerdings kommt hier noch eine Ausnahme in Betracht. Diese Ausnahme liegt vor, wenn ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Verspätung war. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. Fraglich ist nun, warum der Flug noch einmal Zwischenlanden musste.  

Generell ist es in solch komplexen Situationen immer ratsam sich an einen Fachanwalt für Reiserecht zu wenden.

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