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Vor 6 Monaten wollte ich vom Düsseldorfer Flughafen nach Wien fliegen.

Jedoch bin ich auf der Brücke, die von der Treppe in das Flugzeug hineinführt, ausgerutscht, und die Brücke rücklings heruntergefallen. Der Grund dafür war, dass es auf dieser Treppe sehr nass, und infolgedessen auch rutschig war. Ich versuchte noch, mich irgendwie an dem Geländer festzuhalten, doch das konnte ich nicht mehr, und stürzte die Brücke herunter. Dabei zog ich mir mehrere Prellungen und Verletzungen zu.

Ich bin zwar noch mit der Maschine geflogen, doch hatte ich auch Wochen später noch Schmerzen.

Ich forderte auch von der Airline Schadensersatz, doch die wollen nicht zahlen, weil sie meinen, dass so eine Brücke nicht in ihre Zuständigkeit falle. Sie seien nicht verantwortlich für den Zustand der Brücke.

Muss die Fluggesellschaft mir Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Hallo Manfred,

als Sie von Düsseldorf nach Wien fliegen wollten, sind Sie auf der Brücke zwischen Treppe und Flugzeug ausgerutscht und die Brücke rücklings heruntergefallen, da diese Treppe sehr nass und dadurch auch rutschig war. Infolge des Sturzes haben Sie sich mehrere Prellungen und Verletzungen zugezogen. Als Sie später von der Airline einen Schadensersatz forderten, weigerten sich diese zu zahlen, mit der Begründung dass die Brücke nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle. Jetzt stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber der Airline geltend machen können.

Ich habe zu diesem Thema ein Urteil gefunden, das wie ich meine, sehr aufschlussreich sein könnte:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2015, Az. 18 U 124/14 (bei Google einfach eingeben: "18 U 124/14 reise-recht-wiki.de")

Ein Reisender buchte bei einer Airline einen Flug. Infolge des Boardings betrat der Fluggast die Brücke, die in die Maschine führt und rutschte auf einer nassen Stelle aus. Wegen der Verletzungen und der Schmerzen, die er durch den Sturz erlitten hatte, forderte der Reisende nun eine Schadensersatzzahlung von der Fluggesellschaft im Sinne von Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens. Diese weigerte sich zur Zahlung, da laut der Airline die Verantwortlichkeit für die Beschaffenheit der Brücke nicht bei der Airline läge.

Das Gericht hat der Airline und nicht dem Kläger Recht gegeben.

Laut Gericht spreche Art. 17 des Montrealer Übereinkommen geschädigten Fluggästen grundsätzlich eine Entschädigungsleistung für Unfälle, deren Gefahr typischer Weise im Luftverkehr angesiedelt ist, zu. Das Ausrutschen auf einer nassen Stelle der Brücke stellt jedoch keine solche Gefahr dar. Zudem sei nicht das beklagte Luftfahrtunternehmen für die Sicherung der Beschaffenheit des Geländes zuständig, sondern der Flughafenbetreiber. Ein Anspruch gegen die Airline besteht daher nicht. 

Da sich Ihr Fall ganz ähnlich zu dem hier verhandelten verhält, denke ich das auch Ihnen leider kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Airline zusteht, da diese in Ihrem Fall meiner Meinung nach ebenfalls nicht für die Beschaffenheit der Brücke zuständig ist.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Ausführungen meinerseits lediglich meine persönliche Rechtsmeinung zu Ihrem Sachverhalt darstellt. Darüber hinaus steht es Ihnen jederzeit frei einen Anwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen. 

Vielleicht hilft Ihnen dieser Beitrag den passenden zu finden:

http://www.flugrechte.eu/1308/fachanwalt-reiserecht?show=1308#q1308

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Sie haben einen Flug von Düsseldorf nach Wien wahrgenommen. Beim Einsteigen sind Sie jedoch auf der Flugzeugbrücke ausgerutscht, sind von der Brücke runtergefallen und zogen sich Prellungen und Verletzungen zu. Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen. 

Diese könnten sich gegenüber der Fluggesellschaft aus Art. 17 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens ergeben: 

Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes

Artikel 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Ob dieser Artikel auch im Falle eines Unfalls auf der Flugzeugbrücke gilt, hat das OLG Düsseldorf entschieden: 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2015, Az: 18 U 124/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter: "Az: 18 U 124/14 reise-recht-wiki" finden)

Nachdem er auf einer nassen Stelle auf der Flugzeugbrücke ausgerutscht war, verlangt ein Fluggast von seiner Airline Schadensersatz. Diese weigert sich der Zahlung, da die Sicherung der Flugzeugbrücke nicht in ihren Verantwortungsbereich falle.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zum einen gelte die mögliche Anspruchsnorm, Art. 17 MÜ, nur für verkehrstypische Gefahren der Luftbeförderung, zum anderen liege die Sicherung der Fluggastbrücke im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers.

Nach diesem Urteil kommt eine Haftung der Fluggesellschaft aus Art. 17 MÜ leider nicht in Betracht. Ihnen bleibt meines Erachtens nur die Möglichkeit sich an den Flughafenbetreiber zu wenden und dort versuchen, einen Anspruch geltend zu machen. 

Bei einem so komplexen Fall, würde es sich daher meiner Meinung nach anbieten zusätzlich zu dieser Rechtsmeinung eine professionelle Beratung bei einem Anwalt einzuholen. 

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