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Sehr geehrtes Forum,

ich bin Besitzerin und Betreiberin eines Hotels in Berlin. Dieses Hotel führe ich schon sehr viele jahre und meine Besucher waren immer zufrieden und hatten keinen grund für Klagen.

Doch im Juli musste ich feststellen, dass eine völlig haltlose, falsche und Grundlose Bewertung eines meiner Zimmer im Internet auftauchte.

Diese Bewertung tauchte auf einer bewertungsseite im Internet auf. Dort können Nutzer anonym ausformulierte Bewertungen abgeben und Hotels auf einer Skala zwischen eins und sechs bewerten.

Wie ich später herausfand, durchlaufen diese Bewertungen eine Wortfiltersoftware, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelbetreibern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Internetseite geprüft und, sofern keine Beanstandungen bestehen, manuell freigegeben. Aus den Bewertungen der Nutzer berechnet die Seite bestimmte Durchschnittswerte sowie eine Weiterempfehlungsrate.

Jetzt ist es so, dass eine Bewertung unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht gabs Bettwanzen“ auftauchte. Eine Bodenlose und falsche Bewertung.

 Dort wurde u.a. folgendes behauptet:

  • die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff;
  • sauber war nur das Badezimmer;
  • die Zimmer beziehungsweise Betten waren mit Bettwanzen befallen;
  • eine Mitarbeiterin der Klägerin habe behauptet, dass dies schon mal vorkomme;
  • die verseuchten Zimmer seien (erst) auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden;
  • das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen;
  • das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50 € gezahlt werden müssten
  • Das sind bodenlose und falsche Behauptungen!

Ich verlangte von der Internetseite sofort, dass sie diese Bewertung löscht, was sie auch zum Glück tat!

Ich möchte aber nicht, dass so etwas noch einmal passiert. Kennt sich jemand damit aus und kann mir sagen, ob ich die Möglichkeit habe, das Portal auf Unterlassung solcher anzeigen zu verklagen? Sonst ist immerhin mein hotel und damit meine Existenz in Gefahr!

Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Guten Tag,

bei meiner Recherche zu deinem Problem, bin ich auf ein Urteil gestoßen, welches dir eine Antwort auf deine Frage geben könnte:

KG Berlin, Urteil vom 15.7.2011, Az. 5 U 193/10 (bei Google zu finden unter: "5 U 193/10 reise-recht-wiki.de")

Ein Hotelbetreiber klagt gegen den Betreiber eines Bewertungsportals für Hotelleistungen im Internet auf Unterlassung. Auf der Website des Beklagten können Internetnutzer anonym Hotelbewertungen veröffentlichen. Der Hotelbetreiber hat eine negative Bewertung für sein Hotel erhalten. Eine Nutzerin hat behauptet, dass die Matratzen im Hotel aus ca. 4 cm Schaumstoff bestehen, die Zimmer bzw. Betten mit Bettwanzen befallen waren und nur das Badezimmer sauber war. Der Hotelbetreiber ist der Meinung, dass diese Bewertung nicht den Tatsachen entspreche. Der Betreiber des Bewertungsportals weigert sich diese zu entfernen.

Das Gericht hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Der Hotelbetreiber hat gegen den Betreiber des Bewertungsportals keinen Anspruch auf Unterlassung. Der Betreiber eines Bewertungsportals hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die dort hinterlegten Bewertungen und es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich um eine eigene Tatsachenbehauptung des Beklagten handelt. Der Betreiber des Bewertungsportals ist nicht verpflichtet vor der Veröffentlichung der Bewertung, ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine solche Website genießt auch den Schutz von Artikel 5 GG, deshalb kann eine Bewertung nur dann gerichtlich überprüft werden, wenn das Bewertungssystem auf Schmähungen des Bewerteten ausgelegt ist.

Es scheint also so, dass für dich leider keine guten Chancen bestehen , das Portal auf zukünftige Unterlassung von negativen Beiträgen zu verklagen. Das von mir eben aufgezeigte Urteil besagt nämlich, dass die Betreiber solcher Portale nicht dazu verpflichtet sind, die Richtigkeit der Beiträge zu prüfen und diese darüber hinaus den Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG genießen. 

Dass das Bewertungsportal deinem Wunsch nachgekommen ist und den entsprechenden Beitrag gelöscht hat, empfinde ich daher als äußerste Großzügigkeit.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt und keinen Rechtsrat. Diesen kann dir wohl nur ein Rechtsanwalt geben.

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