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  Ich habe über eine Internetseite ein Ferienhaus in Polen gebucht. Gebucht hatte ich am 23.11. für den Zeitraum vom 26.12 bis 07.01, also über Silvester.

Das Ferienhaus stand der Ferienhausanlage Matak in Sarbinowo, kostete 450 Euro und wurde im Internet wie folgt beschrieben:

 

Ort: Sarbinowo. Erstklassige, ruhige Lage am Ortsrand. Ostseestrand 100 m. Ortsmitte 400 m.

Haus: Modernes Ferienhaus mit 4 Wohneinheiten, 2006 neu erbaut. Komfortable Reihenhäuser mit Kamin und geschmackvoller Einrichtung. Zentralheizung, Warmwasser über Durchlauferhitzer. Große Terrasse mit Sitzmöbeln. Kleiner Garten. Parkplatz auf umzäuntem Grundstück.

Hinweis: Starke Kinderermäßigung auch in der Hauptsaison, dadurch gutes Preis-​/Leistungsverhältnis für Familien mit 2 Kindern.

PL 55.3 Reihenhaus 2-​4 per.: Schönes 2-​Zimmer-​Reihenhaus mit ca. 50 qm Wohnfläche. Wohn-​/Essraum mit Kamin, Sitzgarnitur (Schlafsofa 2 Pers.), Sat-​TV, Esstisch, Küchenzeile. 4-​Bettzimmer mit zwei Doppelbetten. Bad/WC.“

 

Am 30.11 erhielt ich vom Vermieter auch die Bestätigung und eine Mappe mit weiteren Hinweisen.

Mein mann und ich fuhren also nach Polen und freuten uns sehr auf die Zeit zu zweit in unserem Ferienhaus. Doch als wir in Polen ankamen, mussten wir feststellen, dass das Haus überhaupt nicht dem entsprach, was in der Anzeige stand:

Das Ferienhaus an sich lag in einem unbefestigten Neubaugebiet, in welchem  sich auch eine größere Anzahl an Reihenhäusern befanden. Die waren aber durchweg noch im Bau! Das Haus konnte nur über eine unbefestigte mit Schlaglöchern übersäte und Wasserpfützen versehene Schlammpiste erreicht werden. Ein Begehen der Straße ohne Verschmutzung von Schuhen und Beinkleidern bis etwa zur Wadenhöhe war nicht möglich. Die Eingangstür des Ferienhauses hatte sich material- und witterungsbedingt verzogen und konnte nur mit Gewalt geöffnet werden.

Die Tür hat dadurch auch nicht dicht geschlossen, wodurch die Kälte ins Haus drang. Das in der Eingangstür eingelassene Fenster hat zudem nur aus einer für die Wärmeisolierung unbrauchbaren Einfachverglasung bestanden. Obwohl die Heizkörper warm gewesen waren, hat im Wohnraum nur eine Temperatur von etwa 10 °C geherrscht. Für den offenen Kamin war kein Brennholz vorrätig. Im ebenfalls eiskalten Schlafzimmer waren nur zwei leichte Sommerdecken vorhanden gewesen, Zusatzdecken hat es nicht gegeben.

Die Küche sei nur spärlich ausgestattet. Es waren weder Wasserkocher noch Kaffeemaschine vorhanden. Die vor Ort anwesende polnische Hausmeisterin, die des Deutschen nicht mächtig gewesen war, war nicht in der Lage gewesen eine andere, intakte Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Als wir wie gesagt 15 Uhr ankamen und das Haus so vorfanden, riefen wir umgehend den Vermeiter an. Dort konnten wir allerdings niemanden erreichen, lediglich einen Anrufbeantworter, der uns eine Telefonnummer mitteilte. Als wir über diese Nummer jemanden erreichten, verlangten wir sofort dass wir ein anderes haus, so eines wie im Internet beschrieben, bekommen. Als uns mitgeteilt wurde, dass leider kein anderes frei wäre, entschlossen wir uns, umgehend zurück nach Hause zu fahren.

Da wir allerdings sehr lange gefahren waren, und es auch spät war, mussten wir uns ein Hotel in der Nähe von Berlin suchen, wo wir die Nacht verbrachten. Das kostete uns 54 Euro. Auch die An-und Abfahrt zu dem Haus kostete viel Sprit, umgerechnet 437 Euro.

Kann ich nun vom Anbieter die Kosten für Sprit, Hotel und den bereits gezahlten Reisepreis zurückverlangen?

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

euer Ferienhaus hatte nicht dieselbe Beschaffenheit, wie es auf der Internetseite den Anschein machte. Nachdem euch kein neues Haus zur Verfügung gestellt werden konntet, habt ihr sofort die Rückreise angetreten und verlangt nun vom Anbieter die Erstattung der Benzinkosten für die Rückfahrt, die Kosten für eine Hotelübernachtung in Berlin sowie die Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises.

Solche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB. 

Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen. 

In eurem Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen.

Dazu folgende Urteil:

OLG Celle, Urteil vom 17.6.2004, Az. 11 U 1/04 (bei Google einfach eingeben: "11 U 1/04 reise-recht-wiki.de")

Ist die Umgebung eines Ferienhauses eine Baustelle mit hoher Lärmbelästigung, so ist dies ein Reisemangel, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt.

BGH, Urteil vom 17.1.1985, AZ. VII ZR 163/84 (bei Google zu finden unter: "VII ZR 163/84 reise-recht-wiki.de")

Der Beklagte hat der Klägerin ein Ferienhaus in Dänemark vermietet. Bei der Ankunft stellte die Klägerin zahlreiche Mängel fest und trat sofort die Rückreise an. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung des für das Ferienhaus im Voraus entrichteten Entgelts, Ersatz der Aufwendungen für Benzin und der Rückfahrt angefallenen Übernachtungskosten sowie Schadensersatz für vertane Urlaubszeit. Der BGH hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass §651 f Absatz 2 BGB auch anwendbar ist, wenn die Bereitstellung eines Ferienhauses zu Urlaubszwecken als alleine Leistung geschuldet ist.

AG Münster, Urteil vom 28.6.2013, Az. 28 C 2302/10 (bei Google einfach eingeben: "28 C 2302/10 reise-recht-wiki.de")

Weil ihr Ferienhaus trotz der Internetbeschreibung "erstklassige Wohnung, Ortsrand" in Mitten von mehreren Ferienhäusern stand, in denen Rennovierungsarbeiten durchgeführt wurden, verlangt eine Urlauberin Schadensersatz.

Das AG Münster hat die Klage abgewiesen. Eine enge Bebauung und Rennovierungen in den Nachbarhäusern stellen keinen Reisemangel im Sinne des §651 c BGB dar.

Wie du siehst kommen die Urteile zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ich denke jedoch das der Fokus auf das 2. Urteil, also auf das Urteil des BGH gelegt werden sollte. Denn auch traten die Kläger den Rücktritt an und forderten die gleichen Zahlungen wie ihr erstattet, womit sich die Sachverhalte zumindest ähneln. 

Daher denke ich, dass auch gute Chancen haben könntet, die von euch geforderten Zahlung erstattet zu bekommen und darüber hinaus einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2 BGB dem Anbieter gegenüber geltend machen könnt. 

Gerade weil die Urteile aber zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und ich in diesem Beitrag zudem nur meine Gedanken zu eurem Sachverhalt veräußern kann, würde sich in meinen Augen eine professionelle Rechtsberatung durch einen ausgebildeten Juristen lohnen. 

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie haben eine Ferienwohnung gemietet. Diese entsprach jedoch nich den Angaben im Internet. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben und wenn ja wo ihr diese einklagen könnt. 

Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB. 

Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen. 

In eurem Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen.

Dazu folgende Urteile:

AG München, Urt. v. 07.08.2013, Az: 413 C 8060/13 (Das Urteil ist im Volltext im Internet zu finden. Dazu einfach: "Az: 413 C 8060/13 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger mietete über das Internet für zwei Wochen eine Ferienwohnung der Beklagten. Bei Anreise fand der Kläger das Feriendomizil entgegen der Beschreibung auf der Website in einem völlig verwahrlosten bzw. noch unfertigen Zustand vor. Der Kläger kündigte daraufhin noch vor Ort das Mietverhältnis mit der Beklagten und forderte die bereits bezahlte Miete zurück.

Das Gericht hat entschieden, dass die mündliche Kündigung unwirksam ist. Ein wirksamer Rücktritt liegt ebenfalls nicht vor, da der Kläger der Beklagten keine Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel gesetzt hatte. Der Kläger hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der entrichteten Miete.

OLG Celle, Urteil vom 17.6.2004, Az. 11 U 1/04 (bei Google einfach eingeben: "11 U 1/04 reise-recht-wiki.de")

Ist die Umgebung eines Ferienhauses eine Baustelle mit hoher Lärmbelästigung, so ist dies ein Reisemangel, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt.

BGH, Urteil vom 17.1.1985, AZ. VII ZR 163/84 (bei Google zu finden unter: "VII ZR 163/84 reise-recht-wiki.de")

Der Beklagte hat der Klägerin ein Ferienhaus in Dänemark vermietet. Bei der Ankunft stellte die Klägerin zahlreiche Mängel fest und trat sofort die Rückreise an. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung des für das Ferienhaus im Voraus entrichteten Entgelts, Ersatz der Aufwendungen für Benzin und der Rückfahrt angefallenen Übernachtungskosten sowie Schadensersatz für vertane Urlaubszeit. Der BGH hat der Klägerin Recht zugesprochen und entschieden, dass §651 f Absatz 2 BGB auch anwendbar ist, wenn die Bereitstellung eines Ferienhauses zu Urlaubszwecken als alleine Leistung geschuldet ist.

AG Münster, Urteil vom 28.6.2013, Az. 28 C 2302/10 (bei Google einfach eingeben: "28 C 2302/10 reise-recht-wiki.de")

Weil ihr Ferienhaus trotz der Internetbeschreibung "erstklassige Wohnung, Ortsrand" in Mitten von mehreren Ferienhäusern stand, in denen Rennovierungsarbeiten durchgeführt wurden, verlangt eine Urlauberin Schadensersatz.

Das AG Münster hat die Klage abgewiesen. Eine enge Bebauung und Rennovierungen in den Nachbarhäusern stellen keinen Reisemangel im Sinne des §651 c BGB dar.

Es ist also nicht ganz eindeutig, ab wann eine Reisepreisminderung aufgrund eines Mangels gegeben ist. Für eine genauere Einschätzung könnte Ihnen das Hinzuziehen eines Anwalts helfen.

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