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Als wir im letzten Herbst mit unserer Reisegruppe von Frankfurt nach Paris fliegen wollte, wurde uns der Flug verwehrt!

Wir befanden uns schon in unserem Flugzeug auf unseren Plätzen und wollten abheben, als wir einen komischen Geruch warnahmen.

Daraufhin bekamen es einige von uns mit der Angst zu tun und weigerten sich, auf den Plätzen zu bleiben und stellen sich in den Gang. Das war ein ganz schönes Durcheinander!

Dann wurden wir vom Kabinenpersonal mehrfach aufgeordert, uns wieder zu setzen, ruhig zu sein, und den Sicherheitsanweisungen folge zu leisten. Aber das wollten wir nicht und sahen es auch nicht sein.

Wir wurden sehr unfreundlich behandelt.

Dieser Streit ging dann so lange, bis schließlich der Kapitän kam, und uns erneut wieder aufforderte, uns hinzusetzen. Als aber einige dieser Aufforderung nicht nachkamen, verweigerte die Beförderung, und verwies sie des Flugzeuges.

 

So eine Frechheit.

Darf dieser Pilot das überhaupt? Kann er uns so einfach des Flugzeuges verweisen? Und wenn er das darf, kann dann eine Entschädigung wegen einer Nichtbeförderung nach der Eu-Richtlinie verlangt werden?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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  Guten Tag.

Es stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei diesem Sachverhalt um eine Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 der Verordnung Nr. 261/2004 handelt.

Unter einer solchen versteht man gem. der Legaldefinition in Art. 2 j VO „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter in Art. 3 Abs. 2 VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen“.

Demnach handelt es sich um eine Weigerung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast zu befördern. Die Hintergründe dafür können sehr verschieden sein, bspw. kommt es oftmals zu Überbuchungen eines Fluges aber auch jegliche sonstige Fälle, in denen die Beförderung Fluggästen verweigert wurde, die sich allerdings rechtzeitig am Flugsteig eingefunden haben. Generell ist tatbestandlich vorausgesetzt, dass die Nichtbeförderung gegen den Willen des Flugreisenden erfolgt. Diese Weigerung muss dem Fluggast gegenüber allerdings auch zum Ausdruck gebracht werden.

In der Regel haben Flugreisende dann Ansprüche aus Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004, welcher sich um Ausgleichsleistungen dreht.

Allerdings gibt es dahingehend einen Entlastunggrund für die jeweilige Airline. Dieser kann in sogenannten „vertretbaren Gründen“ liegen. Diese vertretbaren Gründe können regelmäßig nur in der Person des Fluggastes liegen, die den Luftverkehr oder andere Passagiere in ihrer Sicherheit gefährden oder sonstige, öffentliche oder vertragliche Belange berühren.

Diese Gründe können bspw. in dem Fehlen der erforderlichen Reiseunterlagen oder im Zusammenhang mit der Gesundheit eines Passagiers liegen. Ebenfalls kommt bspw. ein aggressives Verhalten eines Reisenden in Betracht oder etwa die Weigerung sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen.

Dazu beispielhafte Urteile aus der Rechtsprechung.

 AG Berlin-Wedding, Urt. v. 08.09.2014, Az.: 84 S 105/13 (bei Google zu finden unter: „reise-recht-wiki 84 S 105/13“)

Hat ein stark alkoholisierte Flugreisender eine Auseinandersetzung mit dem Bordpersonal, so kann ein Flugkommandant an Bord der Maschine die Befugnis, auf Verdacht, sicherheitsrechtliche Maßnahmen zu treffen und diesen in Gewahrsam zu nehmen.  

OLG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2010, Az.: 13 U 231/09 (bei Google zu finden unter: „reise-recht-wiki 13 U 231/09“)

Ein Flugkapitän ist berechtigt, Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen und deren Beförderung abzulehnen, wenn diese sich weigern, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Die Fluggäste hätten das Flugzeug verlassen können und dürfen nicht die flugwilligen anderen Gäste blockieren. 

Besonders das zweite Urteil zeigt, dass der Kapitän die „Macht“ besitzt sich querstellenden Flugreisenden die Mitreise zu verweigern. Denn auch in §12 LuftSiG ist geregelt, dass einem Luftfahrtunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, wenn der Fluggast zu einer Gefahr für sich, für andere Fluggäste oder für die Bordbesatzung wird. Insofern gehe ich davon aus, dass Ihr Fall wohl ähnlich angelagert sein wird. Sie können sich aber immer noch gerne an einen Fachanwalt für konkrete Fragen widmen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie wollten mit einer Reisegruppe einen Flug von Frankfurt nach Paris wahrnehmen. 

Jedoch mussten Sie das Flugzeug auf Aufforderung des Piloten wieder verlassen und wurden nicht befördert, weil sie den Aufforderungen des Flugpersonals aufgrund eines schlechten Geruchs nicht Folge leisten wollten.

Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen nun zustehen. Mögliche Ansprüche kommen aus der EU-Fluggastrechte Verordnung in Betracht. 

In Ihrem Fall liegt eine Nichtbeförderung vor, welche in Art. 2 j der Verordnung legaldefiniert ist:

j)  „Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen

Die Rechtsfolgen einer Nichtbeförderung ist in Art. 4 der Verordnung geregelt. Hier ist besonders Art. 4 Absatz 3 bedeutend:

Art. Nichtbeförderung. 

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Bei einer Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, wie es in Ihrem Fall geschah, kann dieser dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. 

Dieser kommt jedoch nicht in Betracht, wenn vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit. Die Beförderung darf also unter bestimmten Umständen durchaus verweigert werden. So auch folgende Urteile:

OLG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2010, Az: 13 U 231/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 U 231/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Flugkapitän ist berechtigt, Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen und deren Beförderung abzulehnen, wenn diese sich weigern, seinen Anordnungen Folge zu leisten.

AG Hannover, Urt. v. 23.08.2006, Az: 568 C 17807/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 568 C 17807/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Verweist ein Flugzeugführer einen Passagier des Flugzeugs, so handelt er als Beliehener, wenn dies aus Sicherheitsgründen geschieht, und im Rahmen seiner zivilrechtlichen Weisungsbefugnisse, wenn es der Vermeidung von Belästigungen dient.

Ein Passagier, der wegen seiner Weigerung, den Anweisungen des Bordpersonals Folge zu leisten, des Flugzeugs verwiesen wird, hat keine Regressansprüche gegen den Reiseveranstalter.

Der Pilot ist also dazu berechtigt, die Beförderung zu verweigern, wenn sich ein Fluggast nicht konform verhält. Nun stellt sich die Frage, wie weit dieser Ermessensspielraum geht. Dazu folgendes Urteil:

LG Duisburg, Urt. v. 31.05.2007, Az: 12 S 151/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 151/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Dem Flugkapitän steht ein gewisses Ermessen zur Beurteilung des Bestehens von Eigen- oder Fremdgefährdung zu.

Erforderlich für die Bewertung als Eigen- oder Fremdgefährdung sind konkrete Anhaltspunkte.

Ein Streit am „Check in“ und eine leichte Alkoholisierung eines Reisenden sind keine ausreichenden Anhaltspunkte um einem Reisenden die gebuchte Beförderung zu verweigern.

Es müssen also konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen. Ob solche Anhaltspunkte in Ihrem Fall vorlagen, ist leider schwer zu beurteilen. So besagt das erste Urteil, dass eine Beförderung dann verweigert werden darf, wenn den Anweisungen des Piloten nicht Folge geleistet wurde. 

Sie haben in Ihrem Fall die Anweisungen des Piloten ignoriert, weshalb ich mir vorstellen könnte, dass Ihre Nichtbeförderung gerechtfertigt sein könnte. Da der Sachverhalt jedoch sehr komplex ist und man zur Bewertung dieses alle Einzelheiten kennen müsste, könnte es für Sie sinnvoll sein, einen Fachanwalt einzuschalten. 

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