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Nichtsahnend machten wir uns am 01.03. auf, um den Rückflug unserer las Vegas Reise anzutreten. Wir dachten, wir fahren einfach die 45 Minuten zum Airport, warten 90 Minuten, steigen dann in das Flugzeug, und fliegen dann nach Hause nach Frankfurt.


Doch wie sich herausgestellt hat, mussten wir 22 Stunden auf das Flugzeug warten! 22 Stunden! Eine Unverschämtheit!

 

Als wir am Flughafen ankamen, sahen wir zunächst noch nichts. Erst nachdem wir unser Gepäck aufgegeben hatten, stand auf der Anzeigetafel, dass sich der Flug um 22 Stunden verspäten wird. Wir konnten unseren Augen nicht glauben. Wir mussten wirklich fast einen ganzen Tag am Flughafen verbringen!

 

Das wollte ich natürlich nicht auf mir sitzen lassen. Zwar hatten wir zum Glück im Gegensatz zu anderen Passagieren keine Kinder mit, wobei ich mich eh frage, warum man mit Kindern von Frankfurt nach Las Vegas fliegen sollte, aber egal, doch hatte ich keine Lust ewig auf den Flug zu warten. Also ging ich zur Information, und fragte nach, wie diese Verspätung zustande kommt.

 

Dort wurde mir gesagt, auf dem Flug der Maschine von Frankfurt nach Las Vegas hat ein Passagier einen Herzinfarkt erlitten, und daher musste die Maschine noch in Europ notlanden, damit dieser ärztlich versorgt werden kann. Das ist zwar schlimm, aber nicht der Hauptgrund. Weiterhin kam es durch diese Notlandung zu einer Überschreitung der Dienstzeit der Crew, sodass diese nicht fliegen konnte, und erst eine neue beschafft werden musste. Dies führte zu dieser enormen verspätung. Auch wurde mir mit einem Hinweis auf die ausliegenden Flugblätter gesagt, dass so etwas einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft wegen einer Entschädigung entfallen lässt.

 

Stimmt diese Aussage? Habe ich keine Chance gegen die Airline, obwohl ich wegen ihr einen ganzen Tag am Flughafen feststeckte?

Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Guten Abend,

aufgrund eines medizinischen Notfalls auf dem Vorflug mussten Sie 22 Stunden warten, ehe Sie Ihren Flug von Las Vegas nach Frankfurt antreten konnten. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie eine Entschädigung von der Airline verlangen können.

Da es sich hier wohl um eine reine Flugbuchung handelt, ist in meinen Augen die EU-Fluggastrechteverordnung anzuwenden. 

Damit diese in Ihrem Fall jedoch tatsächlich angewandt werden kann, muss die Airline die Sie von Las Vegas ( einem Drittstaat) nach Frankfurt( einem Mitgliedsstaat dieser Verordnung) gebracht hat, ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sein. Das sind jene, die ihren Firmensitz innerhalb der EU haben (vgl. Artikel 3 Absatz 1 b) der Verordnung). 

Da Sie keine Angaben zu der Airline die Sie befördert hat machen, kann ich nur aufzeigen, was für Ansprüche theoretisch für Sie entstehen könnten, sollten Sie mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geflogen sein.

Sollten Sie also mit einer solchen Airline geflogen sein, so muss der ursprüngliche Flug zunächst als Annullierung angesehen werden können, damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 grundsätzlich erstmal entstehen kann. Der EuGH hat festgelegt, dass ein Flug immer dann als annulliert gilt, wenn er nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Weiterhin legte er fest, dass auch ein Flug der auf einen anderen Tag verlegt wird, als Annullierung behandelt werden kann (bei Google finden Sie dieses Urteil wenn Sie dort eingeben: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Ich denke das aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes der Flug tatsächlich als annulliert betrachtet werden kann, sodass meiner Meinung nach ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Airline, sollte es eine europäische sein, grundsätzlich entstehen könnte.

Ein entstandener Anspruch auf eine Ausgleichszahlung kann allerdings nicht immer auch durchgesetzt werden. Sollte der Grund für die Annullierung nämlich in einem außergewöhnlichen Umstand liegen, so muss die Airline an den Fluggast keine Ausgleichszahlung zahlen. 

Bei Ihnen muss daher geklärt werden, ob der medizinische Vorflug einen solchen Umstand begründet.

Dazu folgende Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.4.2015, Az. 3 C 2273/13 (bei Google einfach eingeben: "3 C 2273/13 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte einen Flug buchte einen Flug von Las Vegas nach Frankfurt am Main. Auf dem Vorflug musste der Pilot aufgrund eines medizinischen Notfalls zwischenlanden. Da die bisherige Besatzung ihre Dienstzeit überschritten hatte, musste diese zudem ausgewechselt werden. Das Gericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht  zugesprochen, da der medizinische Notfall einen außergewöhnlichen Umstand begründe.

AG Wedding, Urteil vom 28.10.2010, Az. 2 C 115/10 (bei Google einfach eingeben: "2 C 115/10 reise-recht-wiki.de")

Ein medizinischer Notfall stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Airline von der Ausgleichszahlung befreit.

Wie Sie sehen begründet  der medizinische Notfall einen außergewöhnlichen Umstand, dass den Anspruch auf Ausgleichszahlung entfallen lässt. 

Auch das Auswechseln der Crew empfinde ich als notwendig, da sonst die Sicherheit des Fluges nicht mehr vollständig gewährleistet sein könnte.

Aufgrund meiner bisher getätigten Aussagen, bin ich der Auffassung, dass Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 gegen die Airline, sollte diese ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft darstellen, zusteht. 

Da dieser Beitrag jedoch lediglich eine Rechtsmeinung darstellt, steht es Ihnen darüber hinaus selbstverständlich frei einen Rechtsrat bei einem Fachanwalt für Reiserecht einzuholen. 

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Guten Abend,

leider waren Sie bei Ihrer Rückreise aus Las Vegas von einer massiven Flugverspätung betroffen. Grund dafür war, dass auf dem Vorflug ein Passagier einen Herzinfarkt erlitten hat und es dadurch zu einer Überschreitung der Dienstzeit der Crew kam, so dass diese zunächst nicht weiter fliegen konnte. Sie fragen sich nun, ob möglicherweise ein Anspruch auf eine Entschädigung gegen die entsprechende Fluggesellschaft vorliegen könnte.

 Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 jedenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn der Geltungsbereich eröffnet ist. Gem. Art. 3 I der Verordnung gilt das für Flüge aus dem Ausland in ein Mitgliedsstaat nur dann, wenn der betreffende Flug von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird. Daher müssen Sie zunächst überprüfen, ob dies bei Ihnen überhaupt der Fall ist.

Generell ist es relativ unstrittig, dass bei einer solch erheblichen Verspätung ein Anspruch auf die verschiedenen Gewährleistungsansprüche möglich ist, denn laut EuGH werden bereits bei Ankunftsverspätungen von mind. 3 Stunden gewährt.

Sie zielen insbesondere auf einen Erstattungsanspruch gem. Art. 7 I der Verordnung ab. Bei einer so großen Flugstrecke gerät da wohl ein Betrag in Höhe von 600 Euro in Aussicht.  

Nun wurden Sie darauf hingewiesen, dass Ansprüche gegen die Fluggesellschaft entfallen. Dies kann in bestimmten Fällen auch stimmen. Gestützt wird sich da oftmals auf den Ausschlussgrund gem. Art. 5 III, der in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen muss, die sich auch dann nicht hätten vermeiden, lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen in personeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht ergriffen worden wären.

Insofern muss wohl die Frage geklärt werden, ob ein medizinischer Vorfall auf dem Vorflug als ein solches außergewöhnliches Ereignis begriffen werden kann. Dahingehend ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen:

 AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.04.2015, Az.: 3 C 2273/13 (einfach über Google zu finden: „reise-recht-wiki 3 C 2273/13“)

Ein medizinischer Notfall ist regelmäßig nicht vorhersehbar und somit auch unvermeidbar.

AG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2011, Az.: 31 C 2177/10 (83) (einfach über Google zu finden: „reise-recht-wiki 31 C 2177/10 (83)“)

Bei einem plötzlichen Todesfall auf dem Zubringerflug kann ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO gesehen werden. Denn ein solches Ereignis ist weder vorhersehbar noch in sonstiger Weise kontrollierbar.

AG Wedding, Urt. v. 28.10.2010, Az.: 2 C 115/10 (einfach über Google zu finden: „reise-recht-wiki 2 C 115/10“)

Die Klage wurde abgewiesen. Ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges sei von der Fluggesellschaft nicht zu kontrollieren und stelle aus diesem Grund einen Umstand dar, für den das Unternehmen nicht zu haften habe.

AG Geldern, Urt. v. 28.11.2007, Az.: 14 C 273/07 (einfach über Google zu finden: „reise-recht-wiki 14 C 273/07“)

Das Amtsgerichts Geldern fand die Klage begründet und entschied, dass ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand darstellt, da dies zu den allgemeinen Risiken um Flugverkehr gehört und das Luftfahrtunternehmen muss mit deren Eintreten auch rechnen.

Wie Sie sehen, ist auch in der Rechtsprechung nicht immer eindeutig geregelt, wie in solchen Situation  verfahren wird. Allerdings ist eine klare Tendenz erkennbar.

Jedenfalls ist zu beachten, dass das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes allein nicht zur Zahlungsbefreiung genügt. Die Airline muss in aller Regel noch nachweisen, dass die Verspätung nicht unvermeidbar war. Zu fragen ist also, ob eine Ersatzbesatzung herangezogen hätte werden können oder ein Ersatzflugzeug bereit gestanden hätte. War dies nicht möglich, so wird das Gericht wohl dem Luftfahrtunternehmen Zuspruch erteilen.

Insgesamt würde ich aus meinem persönlichem Empfinden wohl dazu tendieren, dass kein Anspruch aus Art. 7 I der Verordnung besteht. Allerdings könnten Sie sich auch mit einem Fachanwalt beraten, der einen besseren Überblick über die Sachlage hat.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Auf Ihrem Flug von Las Vegas zurück nach Deutschland kam es zu einer Verspätung. Sie sind im Endeffekt mit einer Verspätung von 28 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen und fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können.

Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleichkommt. Demnach könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO/ Nr. 261/2004 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall gab es auf dem Vorflug einen medizinischen Notfall, weshalb das Flugzeug zwischenlanden musste. Danach war dann die Mindestarbeitszeit der Crew überschritten. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand begründet. 

Dazu folgende Urteile: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2015, Az: 40 C 287/15 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 40 C 287/15 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich ein Flug durch die Erkrankung eines Passagiers, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung vor, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.

Vorliegend verlangt der Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Ziff. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung seines gebuchten Fluges. Während des Fluges bekam ein Passagier ein Herzinfarkt und musste noch im Flugzeug behandelt werden. Sodann wurde die maximale Flugzeit des Piloten überschritten und der Flug wurde auf den nächsten Tag verschoben.

Das Amtsgericht Düsseldorf spricht dem Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da hier ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.

AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2013, Az: 43 C 6731/12 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 43 C 6731/12 reise-recht-wiki.de")

Eine Zwischenlandung aufgrund eines medizinischen Notfalls im Flugzeug begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Die Klägerin hatte beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht. Allerdings wurde der Zielflughafen erst mit einer Verspätung von knapp vier Stunden erreicht, weil ein medizinischer Notfall an Bord eine Zwischenlandung notwendig gemacht hatte. Die Klägerin fordert nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während sich die Beklagte auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand beruft.

Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet und stellt klar, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004 zustehe. Der medizinische Notfall an Bord der betreffenden Maschine sei als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004anzusehen und die Beklagte sei demnach von ihrer Haftung gegenüber den Reisenden befreit.

 AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.04.2015, Az.: 3 C 2273/13 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 3 C 2273/13 reise-recht-wiki.de")

Ein medizinischer Notfall ist regelmäßig nicht vorhersehbar und somit auch unvermeidbar.

AG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2011, Az.: 31 C 2177/10 (83) (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az.: 31 C 2177/10 (83)reise-recht-wiki.de")

Bei einem plötzlichen Todesfall auf dem Zubringerflug kann ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO gesehen werden. Denn ein solches Ereignis ist weder vorhersehbar noch in sonstiger Weise kontrollierbar. 

AG Wedding, Urt. v. 28.10.2010, Az.: 2 C 115/10 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 2 C 115/10 reise-recht-wiki.de")

Die Klage wurde abgewiesen. Ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges sei von der Fluggesellschaft nicht zu kontrollieren und stelle aus diesem Grund einen Umstand dar, für den das Unternehmen nicht zu haften habe.

AG Geldern, Urt. v. 28.11.2007, Az.: 14 C 273/07 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 14 C 273/07 reise-recht-wiki.de")

Das Amtsgerichts Geldern fand die Klage begründet und entschied, dass ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand darstellt, da dies zu den allgemeinen Risiken um Flugverkehr gehört und das Luftfahrtunternehmen muss mit deren Eintreten auch rechnen.

Da diese Urteile sehr ähnlich zu Ihrem Fall ist, denke ich, dass auch in Ihrem Sachverhalt ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten von Ausgleichszahlungen befreit.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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