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Hallo

Kann uns bitte einer helfen, mein Mann und ich haben Schlimmes im Urlaub erlebt. Bis zum heutigen Tag haben wir das Geschehene nicht so richtige verarbeitet. Wir freuten uns sehr auf unseren Urlaub, denn wir lieben es unter Palmen am Strand bei türkisblauem Wasser zu sitzen. Deshalb zog es uns in die Dominikanische Republik und wir buchten eine Pauschalreise bei FTI.de. Abgeflogen sind wir um 8:15 Uhr vom Flughafen Halle/Leipzig mit Eurowings EW73 mit einer Zwischenlandung in Köln/Bonn um 9:15 Uhr. Weiterflug um 12:30 Uhr ebenfalls mit Eurowings EW144 und Ankunft in Puerto Plata in der Dominikanischen Republik um 16:45 Uhr. Unsere Unterkunft war in einem tollen Resort mit dem schönen Namen Blue Bay Villas Doradas. Gebucht hatten wir 3 Wochen all inclusive. Außerdem besaß die Anlage einen Pool, einen Wellnessbereich mit Massagen, Internetanschluss auf dem Zimmer und noch so einiges mehr, damit es einen unvergesslichen und gelungenen Urlaub werden konnte.

Da mein Mann und ich nicht gerne die ganze Zeit nur am Strand sitzen, machten wir uns auf, um über den Strand zu einem Mangrovenwald zu spazieren. Ich muss sagen, dass dies keine Veranstaltung von FTI war. Es war wirklich beeindruckend das zu erleben und wir genossen die Schönheit dieses Fleckchens Erde. So bemerkten wir nicht, wie 2 Männer auf uns zukamen. Erst als sie vor uns standen und eine Machete vor uns hielten, bemerkten wir sie. Uns wurde schlagartig mulmig. Aufgeregt und zitternd vor Angst fragte mein Mann, was sie von uns wollten. Doch leider bekam er keine Antwort und wurde stattdessen niedergestochen. Einer der Männer entriss mir meine Tasche und forderte in einem sehr schlechten Englisch sämtliche Wertgegenstände von uns ein. Wie betäubt und völlig unter Schock, gab ich ihm alles und sah nur meinen Mann blutend am Boden liegen.

Im Krankenhaus wurde er sofort notoperiert und musste einen Monat dort verbringen. Er war leider nicht stabil genug, um zurück nach Deutschland geflogen zu werden. Aus diesem Grund zog ich in ein Hotel in der Nähe des Krankenhauses. Schließlich wollte ich ihn täglich besuchen und den ganzen Tag dort verbringen. Es war eine fürchterliche Zeit und ich war ständig in Angst und Sorge um ihn, ob er überlebt oder einen bleibenden Schaden davonträgt. Darum kann wohl jeder verstehen, dass es auch unseren Kindern wichtig war, ihren Vater zu besuchen. Es gab auch mir mehr Halt und Sicherheit, als mein Sohn und meine Tochter aus Deutschland anreisten und mit mir am Krankenbett saßen.

Nach diesem schrecklichen und von Angst erfüllten Monat, war mein Mann endlich stabil genug, um nach Deutschland geflogen zu werden. Dort musste er allerdings weitere 14 Tage im Krankenhaus verbringen. Bis er schließlich nach Hause durfte.

Mein Sohn verlangte für uns von FTI Schmerzensgeld und Schadensersatz. Schließlich hatten wir zusätzliche Hotel- und Flugkosten. Außerdem war unsere Urlaubsfreude und Erholung nach diesem Angriff dahin! Es ist unglaublich und kaum vorstellbar, aber FTI lehnte tatsächlich diese Forderung mit der Begründung ab, dass dieser Strandabschnitt nicht zum Hotel gehörte und ein Überfall in der Dominikanischen Republik ein allgemeines Lebensrisiko darstelle.

Ich muss sagen, dass uns diese Gründe sehr empört und noch wütender gemacht haben, denn am Strand gab es keinerlei Hinweis, dass dieser Abschnitt gefährlich sei, weshalb wir dachten, es sei sicher. Hätten wir nur annähernd vermutet, dass so etwas geschieht, wären wir nie dort spazieren gegangen.

Nun meine Frage:

Haben wir tatsächlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Erstattung der Hotel- und Flugkosten?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

da es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt, ist wohl das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-m des BGB anzuwenden. 

Damit Ansprüche aus diesem entstehen können, muss ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 vorliegen:

1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Es muss also zunächst die Frage geklärt werden, ob der Überfall einen solchen Mangel begründet. 

Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.2.2013, Az. 16 U 142/12 

Im verhandelten Fall buchte der Kläger bei der Beklagten für dich und seine Ehefrau eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Der Kläger wurde am Reiseort im hoteleigenen Strand überfallen und erheblich verletzt. Er wurde Vorort notoperiert und verbrachte 35 Tage im Krankenhaus. Nach seinem Rückflug verbrachte der Kläger weitere 14 Tage im Krankenhaus. Seinen Angaben nach leidet der Kläger bis heute noch unter den Folgen des Überfalls. Der Kläger behauptet, dass sich am Strand kein Hinweisschild auf Kriminalität befunden hat.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und beruft sich auf einen Reisemangel.

Das OLG Frankfurt wies die Klage allerdings ab und entschied, dass es sich um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handele. Weiterhin besteht für den Reiseveranstalter keine Hinweispflicht auf die Kriminalitätsrate des Urlaubslandes. Das Gericht ist der Meinung, dass Risiken, die zum allgemeinen Lebensrisiko und zum Gefahrenbereich des Reisenden zählen nicht der Einstandspflicht des Reiseveranstalters unterfallen. Ein Verstoß gegen Hinweispflichten im Prospekt ist allenfalls dann anzunehmen, wenn es wiederholt zu Überfällen oder Diebstahl gegenüber Gästen gekommen wäre, was hier nicht der Fall ist.

Wie Sie sehen, wird bei einem Überfall im Urlaub leider nicht von einem Reisemangel ausgegangen werden, sodass Sie meines Erachtens nach leider keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung Ihres Sachverhalts dar. Es steht Ihnen daher jederzeit frei, einen Experten hinzuzuziehen.

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hre Frage bezieht sich auf die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter bei einem Überfall in der Dominikanischen Republik. 

Hierzu habe ich folgendes Urteil gefunden, welches einen ganz ähnlichen Fälle behandelt: 

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.2013, Az: 16 U 142/12 (Einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 16 U 142/12 reise-recht-wiki")

Ein Überfall während eines Urlaubs ist die  Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos und stellt keinen Reisemangel dar.

Der Reiseveranstalter hat keine Pflicht auf die Kriminalitätsrate des Urlaubslandes hinzuweisen.

Im vorliegenden Fall  buchte der Kläger bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Der Kläger wurde am Reiseort im hoteleigenen Strand überfallen und erheblich verletzt. Er wurde Vorort Notoperiert und verbrachte 35 Tage im Krankenhaus. Nach seinem Rückflug verbrachte der Kläger weitere 14 Tage im Krankenhaus. Seinen Angaben nach leidet der Kläger bis heute noch unter den Folgen des Überfalls. Der Kläger behauptet, dass sich am Strand kein Hinweisschild auf die Kriminalität befunden hat.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und beruft sich auf einen Reisemangel.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ab und entschied, dass es sich um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handele. Weiterhin besteht für den Reiseveranstalter keine Hinweispflicht auf die Kriminalitätsrate des Urlaubslandes. Das Gericht ist der Meinung, dass Risiken, die zum allgemeinen Lebensrisiko und zum Gefahrenbereich des Reisenden zählen nicht der Einstandspflicht des Reiseveranstalters unterfallen. Ein Verstoß gegen Hinweispflichten im Prospekt ist allenfalls dann anzunehmen, wenn es wiederholt zu Überfällen oder Diebstahl gegenüber Gästen gekommen wäre, was hier nicht der Fall ist.

In diesem Fall trug sich der Überfall auf dem Hotelstrand vor und ein Anspruch des Opfers auf Schadensersatz von dem Reiseveranstalter wurde abgelehnt. In Ihrem Fall trug sich der Überfall nichtmal auf dem Gelände des Hotels zu. Ich gehe also davon aus, dass der Reiseveranstalter für einen Überfall nicht zuständig ist und Ihnen damit leider kein Anspruch gegenüber diesem zustehen.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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