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Februar 2015 feierten meine Ehefrau und ich unseren 30. Hochzeitstag. Darum wollte ich meiner Ehefrau ein ganz besonderes Geschenk machen und ihr ihren langersehnten Traum von einer Kreuzfahrt erfüllen.
Mitte des Jahres 2014 informierte ich mich über die einzelnen Angebote und buchte schließlich eine Kreuzfahrt für 2 Personen.
Die Kreuzfahrt hätte dann im Frühjahr 2015 beginnen sollen.
Aufgrund einer sehr ernsten Erkrankung meiner Frau, sahen wir uns dann schließlich Ende 2014 dazu gezwungen, die Kreuzfahrt zu stornieren. Das Risiko wollten wir beide aufgrund des Krankheitszustandes meiner Frau, nicht eingehen und uns nicht auf so eine Reise, unter diesen Umständen, einlassen. Drum entschieden wir uns zu der Stornierung. Auch wenn die Kreuzfahrtbuchung ziemlich kostspielig war, habe ich mir keine großen Gedanken zu den Stornokosten und dessen Bezahlung gemacht. Denn ich bin seit Mitte 2008 im Besitz einer Kreditkarte, in deren Leistungsumfang auch eine Reiserücktrittsversicherung enthalten ist bzw. war. Nachdem ich die Kosten für die Stornierung der Kreuzfahrt erhalten und bezahlt hatte ( 7.460 € ), leitete ich dies umgehend an meinen Versicherer weiter, mit der Bitte, mir diese Stornokosten zu erstatten.
Kurz darauf erhielt ich einen postalischen Brief vom Reiserücktrittsversicherer in welchem er mir mitteilte, dass die genannten Kosten nicht erstattet werden können. Denn mangels Zuständigkeit ihrerseits, sind sie mir ggü. nicht mehr dazu verpflichtet, solche Kosten zu übernehmen. Bereits seit dem 01.01.2010 sei der Vertrag zwischen mir und der Reiserücktrittsversicherung beendet gewesen.
Das war mir neu. Zugegeben, ich habe sehr sehr selten meine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch genommen. Aber dennoch kann ich mich nicht daran erinnern, dass ich eine Information erhalten habe, in der es hieß, dass der Vertrag zwischen mir und der Reiserücktrittsversicherung nicht mehr Bestand hat. Die Kosten habe ich damals dann erst einmal soweit selbst getragen und ich habe die ganze Sache zunächst nach hinten geschoben, weil meine Frau und ihre Genesung an 1. Stelle standen.
Nun möchte ich gerne die Stornokosten von meinem Versicherer zurückerstattet bekommen.

Ich frage mich:
Muss meine Versicherung die Stornokosten übernehmen? Ich erhielt schließlich keinerlei Information von ihnen, dass die Leistungen geändert worden sind und der Vertrag nicht mehr bestand.
Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

ich konnte zu deinem Fall ein Urteil finden, welches die rechtliche Lage klären sollte:

KG Berlin, Urteil vom 31.1.2018, Az. 6 U 115/17 (das Urteil findest du, wenn du bei Google eingibst: "6 U 115/17 reise-recht-wiki.de")

Eine Frau hatte 2014 eine Schiffsreise für sich und ihren Ehemann gebucht. Seit 2008 hatte sie eine Kreditkarte, in deren Leistungsumfang auch eine Reiserücktrittsversicherung enthalten war. Krankheitsbedingt musste sie die Reise Ende 2014 stornieren und verlangte vom Versicherer die Stornokosten in Höhe von 7360€ zurück. Der Reiserücktrittsversicherer fühlte sich aber nicht mehr zuständig, weil der Vertrag zwischen der Versicherung und dem Kreditkarteninstitut bereits zum 1.1.2010 beendet wurde. 

Daraufhin verklagte die Frau die Versicherung auf Übernahme der Stornogebühren.  Diese Klage wurde durch das Gericht jedoch abgewiesen.

Hier die Begründung des Gerichts:

Der Reiserücktrittsversicherer konnte nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Stornierung seit fast 4 Jahren keinen Vertrag mehr mit dem Kreditkarteninstitut hatte. Das Kammergericht war daher der Meinung, die Frau als Karteninhaberin müsse nun beweisen, dass die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfall dennoch zuständig war. Da dieser Beweise aber nicht erbracht werden konnte, wies das Kammergericht die Klage als unbegründet ab.

Du siehst also, dass nur dann die Chance besteht, dass die Versicherung deine Stornierungsgebühren übernimmt, wenn du nachweisen kannst, dass die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls noch zuständig war.

Solltest du diesen Beweis nicht erbringen können, so sehe ich leider keine Möglichkeit, dass die Versicherung die Stornokosten übernimmt.

Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, steht es dir selbstverständlich frei, zusätzlich noch einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu bitten.

Vielleicht hilft dir dieser Post den passenden für dich zu finden:

http://www.flugrechte.eu/18/ich-suche-einen-fachanwalt-für-reiserecht?show=18#q18

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun mussten Sie diese Krankheitsbedingt absagen. Die Stornierungsgebühren haben Sie nun bei Ihrer Reiserücktrittsversicherung eingereicht. Diese führt nun jedoch an, dass der Vertrag schon seit 2010 beendet ist. Sie wussten davon jedoch nichts und fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten haben.

Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen Erkrankungen. Wenn unerwartet ein Reiseteilnehmer oder einer seiner nahen Angehörigen erkrankt oder einen Unfall hat, springt diese Versicherung ein. 

In Ihrem Fall mussten Sie die Reise aufgrund einer Erkrankung, welche einen Versicherungsfall begründen würde.

Nun sagt die Versicherung jedoch, dass die Versicherung seit 2010 nicht mehr besteht. Sie sagen jedoch, dass Sie darüber nicht informiert wurden. Fraglich ist, ob die Versicherung trotzdem haftet. Dazu folgendes Urteil:

KG Berlin, Urteil vom 31.1.2018, Az. 6 U 115/17 

Beinhaltet eine Kreditkarte eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, trägt deren Inhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Versicherungsvertrag zwischen dem kreditkartenausgebenden Unternehmen und dem in Anspruch genommenen Versicherer (auch noch) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls besteht.

Das Urteil besagt leider, dass Sie die Beweislast tragen. Sie müssen also nachweisen, dass die Reiserücktrittsversicherung noch besteht. Ansonsten haben Sie leider keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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