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Mein Mann, unsere Tochter (+ Freund) und ich wollten Mitte 2016 einen kleinen, gemeinsame Familienurlaub machen. Wir entschieden uns ein paar Tage in einer kleinen, süßen Ferienwohung zu verbringen. Da mein Mann Aktien an einem bestimmten Unternehmen hielt, die eine Ferienanlage besaßen, konnten wir dies zu unserem Vorteil nutzen und die Ferienwohnung selbst nutzen (das wird als sog. Time-Sharing bzw. Ferienwohnrecht) bezeichnet.

Wir freuten uns sehr auf ein paar gemeinsame Tage, an einem ruhigen und entspannten Ort. Auch weil wir dadurch die Möglichkeit hatten, den Freund unserer Tochter näher uns besser kennenzulernen.

Kurz vor Reisebeginn, erkrankte mein Mann. Deshalb entschied er sich, zu Hause zu bleiben und die Reise sausen zu lassen.
Meine Tochter, ihr Freund und ich sollten dennoch fahren.
Tja, anscheinend hat es nicht sein sollen; 2 Tage vor der Reise, teilte uns unsere Tochter mit, dass es zwischen ihr und ihrem Freund in letzter Zeit etwas kriselt, weshalb sie sich dazu entschlossen, eine Auszeit zu nehmen. Leider war meiner Tochter gar nicht mehr nach Urlaub zu Mute, und ich wollte definitv auch nicht alleine die Tage in einer Ferienwohnung verbringen.
So blieb uns nichts anderes übrig, als die Reise zu canceln. Wir erhofften uns, dass wir die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung meines Mannes zurückerhalten werden würden. Pustekuchen! Diese lehnte jedoch jegliche Ansprüche ab und begründete, dass nur "Mietleistungen (z. B. Ferienwohnung)" als versicherte Reiseleistung gelten. Für die Ferienwohnung habe aber kein Mietvertrag bestanden. Mein Mann und ich sind da jedoch anderer Meinung.

Nun planen wir gerichtlich dagegen vorzugehen. Könnt ihr uns evtl. etwas weiterhelfen, bitte?
Findet ihr, die Versicherung weigert sich zu recht? Wir finden ja, dass durch dieses Time-Sharing sehr wohl eine Art Mietverhältnis vorliegt und damit hätten wir definitiv einen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten durch die Versicherung!


Wir danken euch allen!

Gefragt in Rechtsberatung von
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Hallo,

es war mir möglich im Internet ein Urteil zu finden, welches meiner Meinung nach  auf Ihren Fall angewandt werden kann. Nämlich das Urteil des BGH vom 14.6.2017 (Az. IV ZR 161/16).

Zunächst möchte ich Ihnen den Sachverhalt des verhandelten Falls kurz erläutern:

Ein Ehepaar wollte im September 2014 einige Tage in einer Ferienwohnung verbringen, die zu einer Ferienanlage einer Aktiengesellschaft gehörte. Der Mann hielt Aktien an dem Unternehmen und hatte dadurch ein Anrecht auf die Nutzung der Ferienanlagen (sog. Time-Sharing oder Ferienwohnrecht). Weil der Mann erkrankte, musste das Ehepaar die Reise im August stornieren. Die Stornogebühren verlangte er von seiner Reiserücktrittsversicherung ersetzt. Diese weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass nur "Mietleistungen (z.B. Ferienwohnungen)"  als versicherte Reiseleistungen gelten. Für die Ferienwohnung habe kein Mietvertrag bestanden. 

Zunächst wurde die Klage in den Vorinstanzen abgelehnt. Erst die Revision beim Bundesgerichtshof war erfolgreich.  Der BGH verurteilte die Reiserücktrittsversicherung zur Erstattung der Stornierungskosten. 

Hier die Begründung des BGH:

Die verwendete Klausel hinsichtlich der Mietleistungen als versicherte Reise sei unklar und geht daher gemäß §305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers. Auch wenn für eine Time-Share-Ferienwohnung kein Mietvertrag besteht, kann eine Reiserücktrittsversicherung gelten. Dies ist dann der Fall, wenn zwar Mietleistungen als versicherte Reise genannt werden, aber gleichzeitig das Beispiel eine Ferienwohnung gebracht wird. Zwei setzt der Begriff "Mietleistungen" einen Mietvertrag voraus. Durch den Zusatz "Ferienwohnung" sei die Regelung aber unklar geworden. Man könnte verstehen, dass der Aufenthalt in einer Ferienwohnung von der Versicherung abgedeckt ist, egal auf welcher vertraglichen Grundlage. Andererseits könnte die Klausel auch so verstanden werden, dass der Versicherungsschutz nur dann gilt, wenn ein miet- oder reiserechtlicher Vertrag vorläge. Die Unklarheit dieser Klausel geht zu Lasten des Versicherers.

Sollte die Versicherung in Ihrem Fall eine ähnliche Klausel in ihren Versicherungsbedingungen aufgenommen haben und sich auf diese bezogen haben als sie die Übernahme der Stornokosten ablehnte, so denke ich, dass auch in Ihrem Fall die Klausel als unklar eingestuft werden kann und Sie somit gute Chancen hätten, die Stornokosten von der Versicherung zurückzubekommen.

Bei solchen schwierigen Fällen lohnt sich meines Erachtens nach auf jeden Fall das Hinzuziehen eines Experten, zumal ich in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung niederschreiben kann.

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Ihre Frage bezieht sich darauf, ob auch bei einer Time-Sharing-Ferienwohnung eine Reiserücktritts Anwendung findet. 

Verneinend dazu das LG Köln: 

LG Köln, Urt. v. 01.06.2016, Az: 20 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 20 S 31/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte Aktien eines Unternehmens gekauft, die statt einer Dividende Wohnpunkte generierten, mit denen man die Ferienhäuser des Unternehmens zeitweise bewohnen durfte („Time-Share-Modell“). Die Klägerin und ihr Ehemann hatten eine solche Buchung storniert und in der Folge sowohl die Wohnpunkte verloren als auch eine Bearbeitungsgebühr zahlen müssen. Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Ehemann eine Reiserücktrittversicherung hatte. Von diesem fordert die Klägerin die Zahlung der Gebühr und Wertersatz für die verfallenen Punkte.

Dem gab das Amtsgericht in erster Instanz nicht statt. Es handele sich hier nicht um die Anmietung eines Ferienhauses und damit nicht um eine versicherte Reise, sondern die Wohnberechtigung folge aus dem Rechtskauf an den Aktien.

Dies bestätigte auch das Berufungsgericht. Der Klägerin stehe kein Ersatzanspruch zu.

Anders jedoch das BGH: 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.6.2017 (Az.: IV ZR 161/16)

Der Kläger hat Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Reiserücktrittsversicherung. Die verwendete Klausel hinsichtlich der Mietleistungen als versicherte Reise sei unklar und geht daher gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers. Auch wenn für eine Time-Share-Ferienwohnung kein Mietvertrag besteht, kann eine Reiserücktrittsversicherung gelten. Dies ist dann der Fall, wenn zwar Mietleistungen als versicherte Reise genannt werden, aber gleichzeitig das Beispiel eine Ferienwohnung gebracht wird. 

Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch bei einer Time-Sharing-Ferienwohnung durchaus eine Reiserücktrittsversicherung gelten kann. 

Wegen des sehr komplexen Sachverhalts sollten Sie aber darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Experten hinzuziehen wollen.

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