Guten Tag,
während es in manchen Fällen möglich ist, dass der Kläger neben der Ausgleichszahlung noch weitere Schadensersatzansprüche geltend machen kann, so gibt es leider auch Fäll, in denen bestimmte Schadensersatzzahlungen auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden. So steht es in Artikel 12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung:
1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichszahlung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Ob auch die Erstattung der Bahnkosten auf die bereits von der Airline gezahlte Ausgleichszahlung angerechnet werden kann, soll durch das nachfolgende Urteil geklärt werden:
LG Frankfurt, Urteil vom 5.12.2014, Az. 2-24 S 66/14 (Sie können den Volltext gerne nachlesen, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "2-24 S 66/14")
Ein Ehepaar buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug. Der Flug sollte ursprünglich in Berlin landen. Dieser wurde jedoch am Tag des geplanten Flugantritts annulliert, sodass die Kläger einen Flug nach Frankfurt nehmen mussten. Von Frankfurt nach Berlin musste das Ehepaar dann mit dem Zug fahren.
Infolge dieser Vorkommnisse forderte das Ehepaar eine Ausgleichszahlung sowie die Übernahme der Kosten für die Zugfahrt.
Zunächst klagte das Ehepaar vor dem Amtsgericht. Dies sprach ihnen die Ausgleichszahlung zu, entschied jedoch, dass der die Bahnkosten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung auf die Ausgleichszahlung anzurechnen seien.
Daraufhin zogen die Kläger zur Berufung vor das Landgericht Frankfurt. Dies war jedoch der selben Meinung wie das Amtsgericht und erklärte die Anrechnung der entstandenen Bahnkosten auf die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 12 als zulässig.
Fluggesellschaften muss die Bahnkosten in einem solchen Fall also nicht tragen.
Da sich der hier dargestellte Sachverhalt ähnlich wie der Ihre verhält, bin ich der Auffassung, das der Fluggesellschaft hier keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann und die Bahnkosten tatsächlich schon in der Ausgleichszahlung enthalten sein können.
Ich kann hier jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung schildern. Für eine professionelle Rechtsberatung sollte wohl am besten ein Anwalt aufgesucht werden.