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Mein mann und ich waren vor zwei Jahren in Italien im Urlaub. Genauer gesagt auf Sizilien.  Doch leider ist auch der schönste Urlaub einmal vorbei und so hieß es auch für uns, dass wir uns irgendwann auf zum Flughafen machen mussten, um wieder nach Berlin zu fliegen.

 

So war zumindest der Plan, denn als wir am Flughafen angekommen waren, herrschte eine helle Aufregung, denn wie sich herausgestellt hatte, wurde unser Flug von Sizilien nach Berlin annulliert. Vor dem Schalter der Fluggesellschaft drängt sich schon eine große menschentraube, die wohl offensichtlich ebenfalls mit diesem Flugzeug fliegen wollten.

Daher dauerte es entsprechend lange, ehe wir erfahren konnten, wie wir dennoch nach Berlin kommen könnten.  Nämlich gar nicht.

Uns wurde jedoch angeboten, uns auf den nächsten Flug nach Deutschland umzubuchen, der ging allerdings nach Frankfurt. Da wir auf den nächsten Flug nach Berlin ewig hätten warten müssen, und dann auch nicht so ganz klar gewesen wäre, ob dieser Flug nicht auch annulliert wird, nahmen wir dieses Angebot an.

 

Als wir dann in Frankfurt ankamen, stellte sich die Frage, wie wir nach Berlin kommen würden. Die beste Methode war der Zug, denn ein Taxi wäre für diese Strecke zu teuer gewesen. Also kauften wir uns Tickets für 190 Euro und fuhren nach Berlin.

 

Ein paar tage danach verlangte ich von der Fluggesellschaft wegen der Annullierung eine Entschädigung in Höhe von 1200 Euro, und die Tickets für die Bahn in Höhe von wie gesagt 190 Euro. Diese überwiesen mir jedoch nur 1200 Euro mit der Begründung, dass in dieser Entschädigung schon der Preis für die Ticktes enthalten ist.

Jetzt Frage ich mich, ob die Fluggesellschaft ohne weiteres diese beiden Ansprüche miteinander verrechnen kann?

vgl: https://www.berliner-zeitung.de/ratgeber/reise/flugverspaetung--bahnkosten-in-entschaedigung-enthalten-855968 

http://www.sueddeutsche.de/news/leben/tourismus-flugverspaetung-bahnkosten-in-entschaedigung-enthalten-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-150521-99-02514

Gefragt in Flugannullierung von
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Guten Tag, 

während es in manchen Fällen möglich ist, dass der Kläger neben der Ausgleichszahlung noch weitere Schadensersatzansprüche geltend machen kann, so gibt es leider auch Fäll, in denen bestimmte Schadensersatzzahlungen auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden. So steht es in Artikel 12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung:

1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichszahlung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Ob auch die Erstattung der Bahnkosten auf die bereits von der Airline gezahlte Ausgleichszahlung angerechnet werden kann, soll durch das nachfolgende Urteil geklärt werden:

LG Frankfurt, Urteil vom 5.12.2014, Az. 2-24 S 66/14 (Sie können den Volltext gerne nachlesen, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "2-24 S 66/14")

Ein Ehepaar buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug. Der Flug sollte ursprünglich in Berlin landen. Dieser wurde jedoch am Tag des geplanten Flugantritts annulliert, sodass die Kläger einen Flug nach Frankfurt nehmen mussten. Von Frankfurt nach Berlin musste das Ehepaar dann mit dem Zug fahren.

Infolge dieser Vorkommnisse forderte das Ehepaar eine Ausgleichszahlung sowie die Übernahme der Kosten für die Zugfahrt. 

Zunächst klagte das Ehepaar vor dem Amtsgericht. Dies sprach ihnen die Ausgleichszahlung zu, entschied jedoch, dass der die Bahnkosten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung auf die Ausgleichszahlung anzurechnen seien. 

Daraufhin zogen die Kläger zur Berufung vor das Landgericht Frankfurt. Dies war jedoch der selben Meinung wie das Amtsgericht und erklärte die Anrechnung der entstandenen Bahnkosten auf die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 12 als zulässig. 

Fluggesellschaften muss die Bahnkosten in einem solchen Fall also nicht tragen.

Da sich der hier dargestellte Sachverhalt ähnlich wie der Ihre verhält, bin ich der Auffassung, das der Fluggesellschaft hier keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann und die Bahnkosten tatsächlich schon in der Ausgleichszahlung enthalten sein können.

Ich kann hier jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung schildern. Für eine professionelle Rechtsberatung sollte wohl am besten ein Anwalt aufgesucht werden.

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