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Ich habe für vier Personen Flüge von Zürich nach Olbia, Sardinien gebucht (am 27.06.18) und Rückflüge am 11.06.18. Nun wurde der Flug annuliert und Ryanair fliegt diese Strecke nicht mehr und bietet auch keine Alternativflüge nach Olbia an. Ich habe bereits einen Mietwagen und Ferienwohnung in Olbia gebucht und kann beides nicht mehr stornieren, weshalb ich unbedingt nach Olbia fliegen muss. 

Auf der internetseite von Ryanair steht Folgendes: 

"Optionen für Umbuchungen - Passagiere können wie folgt umgebucht werden:

1. Zuerst versuchen wir, einen Platz für Sie auf dem nächstmöglichen Ryanair-Flug derselben Strecke zu finden. Falls dies nicht am selben oder nächsten Tag möglich ist, versuchen wir, Sie mit dem nächstmöglichen Ryanair-Flug von/zu einem geeigneten, alternativen Flughafen im gleichen Land zu bringen.

 Sollte dies nicht am gleichen oder nächsten Tag möglich sein,

2. werden wir Sie mit einer unserer Partner-Fluggesellschaften zu Ihrem Endziel bringen lassen. Zu unseren Partner-Airlines gehören EasyJet, Jet2, Vueling, CityJet, Aer Lingus, Norwegian oder Eurowings.

Wenn es diese Option weder für den gleichen noch den nächsten Tag gibt,

3. werden wir für Sie eine “vergleichbare und angemessene” Alternative finden, um Sie an Ihr endgültiges Ziel zu bringen – zum Beispiel per Zug, Bus, anderer Fluglinie, Mietwagen. Wenn Sie diese Möglichkeit wahrnehmen müssen, werden Sie vielleicht gebeten, die Flüge selber umzubuchen und die Belege zur Erstattung an uns zu senden."

Nach zwei Chats mit drei verschiedenen Ryanair Mitarbeitern wurden mir Flüge von Mailand oder Memmingen nach Alghero angeboten. Ich kann beide Flüge nicht akzeptieren, da ich erstens eine sehr lange Anfahrt zu den Flughäfen hätte (Mailand??) und ich meinen Mietwagen noch immer im Olbia Flughafen abholen muss. Ich würde spät abends in Alghero ankommen und müsste dann noch irgendwie nach Olbia kommen, um meinen Mietwagen abzuholen, wobei der Mietwagenanbieter bis ich dort ankomme bereits geschlossen hat. 

Ich habe selbst einen Flug mit Eurowings gefunden, der nach Olbia geht, jedoch sagte eine Ryanair Mitarbeiterin, dass eine Umbuchung auf einen Flug einer anderen Airline nur möglich sei, wenn die Flugannulierung weniger als 14 Tage vor Abflug stattfindet. Eine andere Mitarbeiterin sagte, es sei nur möglich, wenn die Annulierung am Tag des Abflugs stattfindet. Fazit: Ryanair weigert sich mir einen Alternativflug mit Eurowings bereitzustelen. 

Meine Flugkosten zurückerstatten kommt für mich nicht in Frage, da andere Flüge nun seht viel teurer sind. Ich habe für meine Flüge umgerechnet 45 EURO pro Person bezahlt. Die Flüge mit Eurowings z.B. kosten nun 180 EURO. 

Wie kann ich nun durchsetzen, dass Ryanair mir die Eurowingsflüge bucht/ bezahlt?

Gefragt in Flugannullierung von
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Sie haben einen Flug von Zürich nach Olbia gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde und Ihnen keine andere Alternative nach Olbia wird. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegenüber RyanAir geltend machen können.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurden die Flüge annulliert. Dazu folgendes Urteil: 

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Da Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Da diese Option für Sie jedoch nicht in Frage kommt, sollten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit der anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Sie sollten also nachgucken, ob es an diesem Tag auch andere Flüge gibt, die Ihnen eine Beförderung von Ihrem ursprünglich gebuchten Flughafen gewährleisten und diese Beförderung von RyanAir verlangen.

Falls RyanAir Ihnen keine alternative Beförderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Falls Ryanair Ihnen also wirklich keine alternative Beförderung zu gleichen Reisebedingungen gewährleistet, denke ich, dass Sie einen alternativen Flug buchen könnten, der Ihnen bezahlt werden müsste.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

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