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Ich habe für vier Personen Flüge von Zürich nach Olbia, Sardinien gebucht (am 27.06.18) und Rückflüge am 11.06.18. Nun wurde der Flug annuliert und Ryanair fliegt diese Strecke nicht mehr und bietet auch keine Alternativflüge nach Olbia an. Ich habe bereits einen Mietwagen und Ferienwohnung in Olbia gebucht und kann beides nicht mehr stornieren, weshalb ich unbedingt nach Olbia fliegen muss. 

Nach zwei Chats mit drei verschiedenen Ryanair Mitarbeitern wurden mir Flüge von Mailand oder Memmingen nach Alghero angeboten. Ich kann beide Flüge nicht akzeptieren, da ich erstens eine sehr lange Anfahrt zu den Flughäfen hätte (Mailand??) und ich meinen Mietwagen noch immer im Olbia Flughafen abholen muss. Ich würde spät abends in Alghero ankommen und müsste dann noch irgendwie nach Olbia kommen, um meinen Mietwagen abzuholen, wobei der Mietwagenanbieter bis ich dort ankomme bereits geschlossen hat. 

Ich habe selbst einen Flug mit Eurowings gefunden, der nach Olbia geht und eine Umbuchung auf diesen Flug verlangt. Die Antwort von Ryanair sieht wie folgt aus:

"Sehr geehrter Ryanair-Kunde,

Vielen Dank, dass Sie Ryanair kontaktieren. 

Wir teilen Ihnen mit, dass laut EU-Verordnung, worauf Sie sich beziehen: 

"Artikel 5
Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen
Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und
Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung,
wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende
Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der
planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen
gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben
b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt,

es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei
Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet."

sind wir als Fluggesellschaft nicht verpflichtet, Sie auf eine andere Airline umzubuchen. 

Die einzige Möglichkeiten wurden von unseren Mitarbeitern angeboten. 

Wir bedauern die Absage. "

Wie soll ich nun weiter vorgehen? Meine Flugkosten zurückerstatten kommt für mich nicht in Frage, da andere Flüge nun sehr viel teurer sind. Ich habe für meine Flüge umgerechnet 45 EURO pro Person bezahlt. Die Flüge mit Eurowings z.B. kosten nun 180 EURO. 

Gefragt in Flugannullierung von
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Guten Tag, 

 

dass ihre gebuchten Flüge nun leider im Nachhinein gestrichen wurden, ist natürlich sehr ärgerlich zu hören. 

 

Ryanair verweist nun auf die Fluggastrechteverordnung. In dieser steht tatsächlich, dass bei einer Flugannullierung Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 möglich sind. 

Allerdings haben die Airline-Mitarbeiter auch leider Recht, wenn Sie Ihnen mitteilen, dass ein Ausgleichanspruch aus Art. 7 der Verordnung leider dann nicht in Betracht kommt, wenn die Airline Sie mehr als zwei Wochen vorher darüber informiert. 

Dies ist natürlich super ärgerlich und nicht im Sinne der meisten Flugreisenden. 

Theoretisch ist in Art. 5 II der Verordnung auch geregelt, dass Fluggäste dann auch Angaben über eine alternative Verbindung erhalten müssen. Dies ist bei Ihnen nur auf Nachfrage geschehen. 

Tatsächlich könnte an dieser Stelle allerdings noch Art. 8 der Verordnung greifen:

 

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. 

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort. 

Wie Sie sehen ist auch der Terminus „vorbehaltlich verfügbarer Plätze“ angegeben. Da ja die gesamte Strecke eingestellt wurde, ist dies wohl nicht möglich. Ich persönlich sehe hier tatsächlich die Erstattung der Flugscheinkosten als letzte Möglichkeit. Insofern müssten Sie dann selber einen neuen Flug buchen. 


Eventuell könnte ein Anwalt allerdings aufgrund der verzwickten Sachlage einen besseren Rat geben, da ich hier auch nur meine Gedanken zu diesem Thema wiedergeben kann.

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