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Servus Leute, ich benötige bitte eure Hilfe und gerne ein paar passende Urteile (falls es welche geben sollte) zu meinem Problem.

♦Am 12.01.2017 hatte ich eigntl. geplant, nach Washington zu reisen. Der Flug sollte von Austrian Airlines durchgeführt werden. Start: Wiener Flughafen, Flugnummer: OS 93, Abflug: 10:35 Uhr.
Aus diesem Flug wurde nichts. Er wurde von der Fluggesellschaft storniert. Daraufhin erhielt ich 600 € als Entschädigung zurück. Das schöne war, dass sie sich rasch um einen Ersatzflug kümmerten. Ich konnte deshalb bereits am nächsten Tag mit einem anderen Flug nach Washington fliegen. Dieser wurde zwar nicht storniert, allerdings hatte er dafür knapp 4,5 h Verspätung! Natürlich bin ich nicht ganz blöd, auch wenn ich mit der Juristerei nichts am Hut habe. Ich habe erfahren, dass man ab einer gewissen Verspätung eine der Verspätung entsprechende Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangen kann. So tat ich das dann auch. Ich schrieb Austrian Airlines an und machte ihnen zunächst deutlich, wie sehr ich über die erste Flugannullierung verärgert bin und auch über die lange Verspätung beim Ersatzflug. Deshalb verlangte ich von ihnen eine entsprechende Entschädigung. Nach einiger Zeit erhielt ich dann ein Schreiben, in dem sich die Airline zunächst bei mir für die Unannehmlichkeiten entschuldigte. Sie gingen sodann näher auf mein Aufforderung ein und lehnte diese ab.
Die Ankunftsverspätung von über 4 Stunden sind jedoch mit der Ausgleichszahlung für Ihren ursprünglich geplanten Flug OS 93 vom 12.01.2017, in Höhe von 600,00 ,- € abgegolten. Ferner handelte es sich bei dem Ersatzflug um keine reguläre Buchung, die überhaupt Ansprüche auf Ausgleichsleistung auslösen könnte. Sie haben schließlich für den Ersatzflug keine Extrakosten tragen müssen. Stattdessen handele es sich bei dem Ersatzflug um eine Unterstützungsleistung seitens der Fluggesellschaft, was dazu führt, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in diesem Fall nicht anwendbar sind. Insofern besteht hierfür keine rechtliche Anspruchsgrundlage, von der aus ein Ausgleichsanspruch abgeleitet werden kann (sogar muss). (...)“ 

Ist denn nun die Verordnung (EG) 261/2004 bei einer Umbuchung durch die Airline anwendbar oder nicht? Kann ich Ausgleichszahlung gegen Austrian Airline für die über 4 h Flugverspätung verlangen?

Gefragt in Urteile von
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2 Antworten

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Hallo, 

bei Ihnen ist ebenso der Fall eingetreten, dass es zu einer Annullierung des Fluges bei Austrian Air gekommen ist. Daraufhin wurden sie auf einen Alternativflug umgebucht. Dieser hatte leider wiederum eine Verspätung von 4, 5 Stunden. 

Kann ich Ausgleichszahlung gegen Austrian Airline für die über 4 h Flugverspätung verlangen?

In diesem Forenbeitrag wurde bereits eine ähnliche Frage diskutiert, da der Ersatzflug für den annullierten Flug ebenso verspätet war. 

http://flugrechte.eu/12537/anullierung-doppelte-entschädigung-ersatzflug-verspätet?show=13812#a13812

Hier wurde bereits besprochen, dass bei Annullierungen Ausgleichszahlungen gezahlt werden müssen, es sei denn der Ersatzflug ist so ausgestaltet, dasses ihnen ermöglicht wird, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Dies war auch bei ihnen nicht der Fall, weshalb bei einer Strecke Wien-Washington eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro in Frage kommen würde. 

Eine doppelte Entschädigung kommt meines Wissens nach nicht in Betracht. Lesen Sie dazu gerne diese Urteile, aber ich möchte gleich vorweg sagen, dass dies nur meine Meinung darstellt. Ein Fachanwalt kann das durchaus anders sehen.

BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az. X ZR 73/16 (bei Google zu finden unter: "X ZR 73/16 reise-recht-wiki.de")
Ein Mann klagte auf Ausgleichszahlung, die ihm die Fluggesellschaft nicht gewähren wollte, da sie nicht für die Verspätung des Ersatzfluges verantwortlich sei. Das Gericht gab dem Kläger recht und begründete dies damit, dass eine Ausgleichspflicht wegen Annullierung nur dann erlassen werden könne, wenn ein angebotener Ersatzflug tatsächlich - nicht nur planmäßig - das Ziel mit einer Verspätung von weniger als 2 Stunden erreiche.

AG Frankfurt, Urt. v. 14.10.2015, Az.: 31 C 2494/15 ( einfach zu finden wenn man googelt: „reise-recht-wiki.de 31 C 2494/15“

Eine Fluggesellschaft kann nicht für Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen werden, wenn sie die Annullierung eines Fluges fristgerecht mitteilt und eine Ersatzbeförderung anbietet, mit der der Fluggast sein Reiseziel planmäßig nicht später als 2 Stunden als mit dem annullierten Flug erreicht. Eine Fluggesellschaft kann nicht für Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen werden, wenn sich der von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführte Ersatzflug verspätet.

Ist denn nun die Verordnung (EG) 261/2004 bei einer Umbuchung durch die Airline anwendbar oder nicht? 

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist in Art. 3 geregelt.

(1) Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitglied- staats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrt- unternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestim- mungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. 

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste 

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich 

— wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließ- lich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunter- nehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelas- senen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden 

oder, falls keine Zeit angegeben wurde, 

— spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflug- zeit zur Abfertigung einfinden oder 

b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür. 

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlich- keit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden. 

Alle Voraussetzungen des Art. 3 I VO treffen zu. Sie reisen meiner Meinung nach auch nicht kostenlos i.S.d. Art. 3 III VO, da Sie ja trotzdem für die Beförderung gezahlt haben.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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1. Anspruch wegen der ursprünglichen Annullierung 

Ihr ursprünglicher Flug bestand in einem Flug von Wien nach Washington. Der Flug wurde jedoch annulliert.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Für diesen Flug haben Sie bereits 600 EUR bekommen. 

2. Anspruch wegen Verspätung des neuen Fluges

Sie wurden von Austrian Airlines auf einen anderen Flug am nächsten Tag umgebucht. Nun hatte jedoch leider auch der Flug, auf den Sie umgebucht wurden, eine Verspätung von 4,5 Stunden. 

Auch bei einer Verspätung von über 3 Stunden, also einer großen Verspätung, stehen dem Fluggast normalerweise Ansprüche aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 zu. Nun stellt sich die Frage, ob Sie wegen beider Flüge eine Ausgleichszahlung erhalten. Dazu folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az: X ZR 73/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 73/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Ausgleichspflicht bei Annullierung besteht unabhängig von der Möglichkeit des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft, die den Ersatzflug durchführt, Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend zu machen.

Demnach haben Sie auch wegen dem verspäteten Ersatzfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dieser stellt sich dann gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das ist in Ihrem Fall ebenfalls Austrian Airlines. Ich denke, dass Sie daher also eine erneute Ausgleichszahlung verlangen können. 

Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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