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Aufgrund meiner Arbeit wurde ich dazu verordnet, nach Peru zu fliegen. Dort sollte ich über ein gewisses Thema zu recherchieren und einen entsprechenden Bericht zu schreiben. Ich bin wohnhaft in Berlin. Da es sich bei dieser Tätigkeit um eine freiwillige Sache gehandelt hat, musste ich mich um die ganze Organisation kümmern. So buchte ich online den Flug nach Peru. Ich entdeckte ein gutes Angebot von Berlin-Tegel nach Lima (Peru) , mit Zwischenstopp in Madrid.
Das Flugzeug startete leider nicht pünktlich. Stattdessen mussten wir uns mit einer Verzögerung von ca. 2Stunden begnügen. Die Zeit, die ich dann in Madrid für den Umstieg hatte, reichte aufgrund dieser Verspätung für vorne und hinten nicht aus, sodass ich natürlich den Anschlussflug in Madrid nach Lima verpasst habe. Ich musste also auf einen Ersatzflug in Madrid warten. Nach 12Stunden und jede Menge Stress, erreichten wir endlich Lima.

Schriftlich wandte ich mich an das Luftfahrtunternehmen, über welches ich die Flüge online gebucht hatte. Diese verneinten mein Anliegen auf Schadensersatz und schrieben mir, dass ich mich an die Falschen gewandt habe. Sie hätten damit nichts zu tun, weil der Flug nicht von ihnen, sondern von einem Drittunternehmen durchgeführt worden ist (sog. Code-Sharing). Diese haben auch die Verantwortung für die Verspätung zu tragen. Ich wusste bis zum diesen Zeitpunkt nichts davon. Aus meinen Buchungsunterlagen geht nirgends hervor, wer konkret den Flug durchführt, noch konnte ich diese Information aus einem anderen Aspekt mir herleiten. Nun bin ich ganz verunsichert und auch ziemlich wütend. Ich bin etwas ratlos, weil ich nicht weiß, wie ich nun weiter vorgehen soll ...geschweige denn, gegen wen ich nun vorgehen soll.
Wer ist denn nun bei solch einem Code-Sharing das ausführende Luftbeförderungsunternehmen? Mein Vertragspartner oder doch die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat? Gegen wen kann und soll ich nun vorgehen? Besteht eine Pflicht meines Vertragspartners mich zu informieren, wer den Flug ausführt?

 

Gefragt in Rechtsberatung von
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Hallo, 

Ihr Zubringerflug startete mit einer Verspätung von 2 Stunden. Dadurch haben Sie Ihren Anschlussflug in Madrid verpasst und sind letztendlich mit einer Verspätung von 12 Stunden in Lima angekommen. Als Sie sich an die Airline wandten, bei der Sie den Flug gebucht haben, machten diese auf Sie aufmerksam, dass diese nicht zuständig seien, da der betroffene Flug im Rahmen von Code-Sharing von einem Drittunternehmen durchgeführt worden ist. Nun stellt sich Ihnen die Frage gegen wen Sie vorgehen können. 

Zu Beginn möchte ich folgende Urteile anbringen:

AG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2007, Az. 31 C 739/07 (bei Google einfach eingeben: "31 C 739/07 reise-recht-wiki.de")

Im Rahmen eines Code-Sharing-Fluges haftet lediglich das ausführende, nicht das beauftragende Unternehmen.

BGH, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (den Volltext finden Sie, wenn Sie im "reise-recht-wiki.de" suchen: "Xa ZR 132/08")

Entsteht eine Verspätung oder Annullierung im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.

Die Airline, bei der Sie die Flüge gebucht haben, machte Sie darauf aufmerksam, dass sie sich die Flugstrecke im Rahmen eines Code-Sharings mit einem Drittunternehmen geteilt haben und das dieses auch das ausführende Luftfahrtunternehmen für den verspäteten Flug war. Aufgrund der eben genannten Urteile, bin ich der Meinung, dass Sie Ihre Ansprüche aus EU-Fluggastrechteverordnung gegen das Drittunternehmen geltend machen müssen.

Muss die Airline Sie informieren, wer den Flug ausführt?

Die Information über die Frage, wer den Flug denn jetzt ausführt, kann man auf unterschiedliche Weise erhalten. So muss z.B. auf den Tickets angegeben werden, welche Airline welchen Flug (im Fall von Teilflügen) ausführt.  Aber auch an der Uniform der Crew oder der Sitzbestickung kann man erkennen, welche Fluggesellschaft jetzt das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung ist.

Für weitergehende Informationen kann Ihnen bestimmt ein Fachanwalt weiterhelfen. Ich kann hier nur meine Rechtsmeinung wiedergeben. 

http://www.flugrechte.eu/18/ich-suche-einen-fachanwalt-für-reiserecht?show=18#q18

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Sie haben einen Flug von Berlin-Tegel nach Lima, über Madrid gebucht.Nun hatte der erste Flug, eine Verspätung von 2 Stunden, wodurch Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. C-11/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 25 S 75/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der EU-VO.

In Ihrem Fall erscheint problematisch, gegen wen diese Ansprüche zu richten sind, denn der erste Flug wurde nicht von der Fluggesellschaft bei der Sie gebucht haben, sondern von einer Drittfluggesellschaft durchgeführt. Es lag in Ihrem Fall ein sogenanntes Code-Sharing vor. Fraglich ist, welche Fluggesellschaft in einem solchen Fall der richtige Anspruchsgegner ist. 

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 EU VO 261/2004 immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Art. 3 Anwendungsbereich

„(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. 2 Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“

BGH, Urteil vom 29.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zur Feststellung welche Airline den Flug durchgeführt hat, sind zunächst die Bordkarten heranzuziehen. Insbesondere ist dann auf die Flugnummer bzw. das IATA-Zeichen auf dem Flugschein abzustellen. Des Weiteren kann aber auch der tatsächliche beziehungsweise visuelle Eindruck an Bord aufzeigen, welche Fluggesellschaft tätig wird. Erkennungsmerkmale können dabei die Uniformen der Flugbegleiter, die Beschriftung des Flugzeuges oder auch die Ansagen des Flugpersonals sein.

Ihr Flug wurde im Rahmen von Code-Sharing ausgeführt von einer Drittfluggesellschaft. Hier noch ein paar Urteile zu dem ausführenden Luftfahrtunternehmen beim Code-Sharing: 

AG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2007, Az. 31 C 739/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. 31 C 739/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im Rahmen eines Code-Sharing-Fluges haftet lediglich das ausführende, nicht das beauftragende Unternehmen.

BGH, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az. Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht eine Verspätung oder Annullierung im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.

In Ihrem Fall richten sich mögliche Ansprüche also gegen das Unternehmen, welches den Flug ausgeführt hat, auf dem es zu der Verspätung kam. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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