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Hallo,
uns beschäftigt seit längerer Zeit ein ähnliches Problem.

Wir buchten eine Flugpauschalreise nach Griechenland.
Das sollte der erste gemeinsame Urlaub mit unserem Kleinen werden. Zu dem Zeitpunkt ist er knapp 2 Jahre alt gewesen.
Laut der Buchungsbestätigung sollte der Hin- und Rückflug jeweils zwischen 14:15 Uhr und 17 Uhr liegen ("voraussichtliche Abflugzeit..."). Was uns etwas überraschte war die Tatsache, dass nicht AirBerlin sondern TUIfly den Flug durchführte.
Uns war besonders wichtig, dass sowohl der Hin-als auch der Rückflug am frühen Nachmittag statt findet. Denn unser Kleiner hat geregelte Schlafzeiten. Aufgrund einer Hochzeitsfeier sind diese schon einmal durcheinander gekommen und das hatte wirklich Folgen für den Kleinen gehabt; er konnte nächtelang nicht richtig (ein-)schlafen, auch unser Schlaf- und Arbeitsryhtmus wurde dadruch durcheinander gebracht. Es hat eine Weile gedauert, bis er wieder normal schlafen konnte.
Aufgrund dieser Erfahrung war uns deshalb eine bestimmte Hin- und Rückflugzeit besonders wichtig, denn so eine Tortur wollten wir weder unserem Sohn noch uns, nochmal antun.

Wir freuten uns jedenfalls zunächst darauf, dass alles geklappt hat und wir passende Flüge bzw. Reise gefunden haben.

Wenige Wochen vor unserem Urlaub erhielten wir die Nachricht, dass der Hinflug planmäßig statt finden wird, allerdings nicht unser Rückflug. Denn dieser wurde um einige Stunden nach hinten verlegt, genauer sollte er um 20:20 Uhr starten. Zielflughafen in Deutschland hätten wir demnach erst gegen 22:30 Uhr erreicht.
Für uns war das definitv viel zu spät und überhaupt nicht akzeptabel.Wir haben vorher noch klar und deutlich gemacht, wie wichtig uns der frühe Nachmittagsrückflug ist.
Dies kam für uns überhaupt nicht in Frage.
Wir fragten zunächst noch bei AirBerlin bzw. TUIfly, ob eine frühere Rückflugzeit nicht möglich wäre und ob es Alternativen gibt. Nach einem kurzem Gespräch wurde uns klar gemacht, dass das nicht möglich sei und baten uns um Verständnis.
So mussten wir auf eigene Faust einen Alternativrückflug buchen.

Nun überlegen wir uns, rechtliche Schritte einzuleiten. Denn das Geld für den alternativen Rückflug möchten wir schon gerne erstattet bekommen!
Wir fragen uns aber, wie sinnvoll das ist.

Wir haben nämlich verschiedene Meinungen dazu gehört;
die einen sagen, dass so eine Flugzeitverschiebung unter den genannten Umständen (Kleinkind etc.) nicht hinzunehmen sei, während andere wiederum sagen, dass man eine gewisse Flugzeitenverlegung auch unter unseren Umständen akzeptieren muss und das wir keinerlei Erfolg gegen das Flugunternehmen hätten.

Wir fragen uns nun, um wie viele Stunden darf und kann ein Flugunternehmen ihre Flugzeiten verschieben? Gibt es eine starre Grenze oder kommt es immer auf die Umstände an?
Danke !

bezieht sich auf eine Antwort auf: Erhebliche Vorverlegung der Abflugszeit
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

Sie hatten eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht. Die sollte auch die erste Reise mit ihrem 2-jährigen Kind werden. Ungefähr 6 Wochen vor Abflug erhielten Sie eine Meldung darüber, dass Ihr Flug nun nicht mehr mit AirBerlin, sondern mit TuiFly ausgeführt werden sollte. Zudem wurden auch die Zeit des Rückfluges geändert. Die voraussichtlichen Flugzeiten sollten zwischen 14:15 Uhr und 17 Uhr liegen. Tatsächlich sollte der Rückflug dann aber 20:20 Uhr starten und 22:30 Uhr in Deutschland landen, was Ihnen angesichts der Mitreise eines Kleinkindes nicht recht war. Daher haben Sie sich auf eigene Faust einen alternativen Rückflug gebucht. 

Nun würden Sie gerne wissen, ob es möglich ist rechtliche Schritte einzuleiten und wie viele Stunden eine Verlegung von Flugzeiten noch hinnehmbar ist. 

 

Zunächst einmal ist festzustellen, dass sich mögliche rechtliche Maßnahmen in erster Linie gegen den Reiseveranstalter zu richten haben, da dieser der Vertragspartner ist. 

 

Generell ist es nicht ungewöhnlich, dass man dem jeweiligen Veranstalter meist voraussichtliche Abflugzeiten mitgeteilt bekommt. Diese Zeiten können sich bis zum Reisetermin noch verschieben. 

Bislang ist allerdings noch umstritten, wie viele Stunden an Verlegung von den Reisenden zu ertragen ist. 

Eine starre Grenze ist meines Wissens nach nicht festgelegt. Daher ist auf die Rechtsprechung zurückzugreifen. Natürlich werden da immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. 

 

Beispielsweise stellte der BGH (Urt. v. 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14)klar, dass die Verlegung eines Fluges von mehreren Stunden einen Schadensersatzanspruch der Reisenden begründen kann.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Rückflug zweier Urlauber, wobei der betreffende Flug vom späten Nachmittag auf den frühen Morgen ca. 9 Stunden vorverlegt wurde. Der BGH sah dahingehend eine Annullierung des Fluges, weshalb ein Entschädigungsrecht bestehen sollte. 

 

Ebenso entschied das LG Hannover (Az.: 8 S 46/16), dass es bei der Verlegung von Flugzeiten gewisse Grenzen geben muss. In diesem Fall entschieden die Richter, dass Reisende eine Verlegung der Flugzeiten vom Reiseveranstalter von mehr als 6 Stunden nicht hinnehmen müssen. In diesem Fall ist ein Paar ebenfalls mit einem knapp 2 Jahre alten Kind eine Pauschalreise gebucht, wobei der Flug zw. 13:40 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden sollte. Tatsächlich sollte der Rückflug nun 19:25 Uhr stattfinden. Da die Eltern ebenfalls auf den Schlafrhythmus des Kindes achten wollten, buchten diese einen neuen Flug. Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung der Flug- sowie Transferkosten.


In einem anderem Fall stellte der BGH zwar klar, dass die „voraussichtlichen“ Zeiten zwar grundsätzlichen eingehalten werden müssen, allerdings sei eine Verlegung bis zu 4 Stunden in den meisten Fällen unproblematisch, wenn nicht andere Umstände hinzutreten, wie bspw. die Beeinträchtigung der Nachtruhe. 

 

Somit lässt sich wohl festhalten, dass Sie die Chance gegen den Reiseveranstalter vorzugehen und die zusätzlichen Kosten eventuell zurückerstattet zu bekommen, wohl nicht unerheblich ist. Allerdings sind die aufgelisteten Urteile eben auch nur Beispiele aus einer umfangreicheren Rechtsprechung. Insofern ist es immer ratsam, dass Sie sich professionellen Rat, am besten von einem Fachanwalt, einholen. 

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