Hallo,
ihr habt eine Fußballreise nach Newcastle gebucht und seid über die Zahlungsbedingungen des Veranstalters gestoßen, die unter besagen, dass die Eintrittskarten nach Bestätigung sofort bzw. spätestens innerhalb 14 Tage bezahlt werden müssen, 50% des Reisepreises muss unmittelbar nach der Bestätigung angezahlt werden und der Reisepreis bis 1. Februar überwiesen werden. Außerdem sollte bis zum 31.01. 60% des Reisepreises als Stornogebühr anfallen und ab dem 1.2. 80%. Beim Weiterverkauf der Reise, also einem Ersatzteilnehmer, sollte eine Bearbeitungsgebühr von 500€ erhoben werden. Die Stornogebühr der Karten würde 100% des Eintrittskartenwertes betragen. Bei einem Weiterverkauf wären 30% für eine Bearbeitungsgebühr fällig und eine Abrechnung könne erst nach Beendigung des Spiels vorgenommen werden. Nun fragt ihr euch, ob diese Bedingungen rechtens sind.
Dazu habe ich ein Urteil des LG Frankfurt gefunden (einfach zu finden, indem ihr auf Google „2-2 O 438/07 reise-recht-wiki.de“ eingebt):
LG Frankfurt, Urt. v. 02.05.2008, Az: 2-2 O 438/07
Klauseln, die den Kunden zu einer Zahlung ohne vorherige Übergabe eines Sicherungsscheins verpflichten, stellen eine unfaire Benachteiligung des Kunden dar und verstoßen gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Eine Stornoklausel, die dem Kunden nicht das Recht gewährt nachzuweisen, dass der angemessene Betrag für Stornoaufwendungen wesentlich niedriger ist als der von der Reiseveranstaltung geltend gemachte pauschalisierte Betrag, ist ein Verstoß gegen § 308 Nr. 7 BGB.
Gibt eine Klausel an, dass bei Stornierung der Reise die Abrechnung hinsichtlich der Eintrittskarten erst zu einem unbekannten Zeitpunkt nach den Olympischen Sommersielen vorgenommen werden kann, so verstößt sie gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1.
Bei dem verhandelten Fall handelte es sich zwar um eine Reise zu den Olympischen Spielen nach Peking, ich denke aber, dass er auch auf euren Fall anwendbar ist. Die Klauseln sind also, meiner Auffassung nach, gemäß § 307 I, II Nr. 1, 308 Nr. 7 a), 7 b) BGB unwirksam.
Bei den Zahlungsbedingungen im Reisekatalog handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen und somit um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Inhalt anhand der §§ 307 ff. BGB überprüft werden kann.
Weil es sich um eine Reise handelt, ist hier § 651k BGB von Bedeutung. Gemäß § 651k IV BGB darf ein Reiseveranstalter Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern, wenn zuvor ein Sicherungsschein an den Reisenden übergeben worden ist. Von dieser Regelung darf gemäß § 651m BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. In § 651 k Absatz 4 BGB steht:
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
Eurem Schreiben entnehme ich nicht, dass ihr solch einen Sicherungsschein erhalten habt, weshalb diese Klausel unzulässig ist.
Die Klauseln, nach denen Stornokosten für Reisen bis zum 31.01. bei 60% des Reisepreises und ab dem 01.02. bei 80% des Reisepreises liegen, bei Weiterverkauf der stornierten Reise eine Bearbeitungsgebühr von 500,00 Euro erhoben wird, dass die Stornokosten für Eintrittskarten 100 % des Preises betragen und bei einem Weiterverkauf von stornierten Eintrittskarten eine Bearbeitungsgebühr von 30% des Preises erhoben wird verstoßen, meiner Auffassung nach, auch gegen § 308 Nr. 7 a), b) BGB:
7. (Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
Die schließlich beanstandete Klausel, nach der hinsichtlich der Eintrittskarten bei Stornierung eine Abrechnung erst nach Beendigung der olympischen Spiele vorgenommen werden kann bzw. wird, verstößt gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie den Kunden der Reise unangemessen benachteiligt:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (…)
Meiner Meinung nach sind die Klauseln also alles andere als rechtens.
Allerdings handelt es sich im Reiserecht um ein sehr komplexes Thema, weshalb ich euch rate, einen Anwalt aufzusuchen und euren Fall zu schildern.