Guten Tag,
beim Einstieg in das Flugzeug, welches Sie von Düsseldorf nach Hamburg transportieren sollte, sind Sie dummerweise auf der Fluggastbrücke ausgerutscht. Grund hierfür waren nasse Stellen auf dieser, die durch Kondenswasser entstanden sind. Durch den Sturz erlitten Sie eine Partellafraktur und mussten operiert werden. Daraufhin stellten Sie bei Eurowings einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Diese haben jedoch jegliche Schuld von sich geschoben und Ihre gestellten Ansprüche abgelehnt. Laut Eurowings wäre der Flughafen für die Beschaffung der Fluggastbrücke und des Geländes zuständig.
Jetzt stellt sich Ihnen selbstverständlich die Frage, wenn denn nun im Recht ist.
Als Anspruchsgrundlage fällt mir in Ihrem Fall auch Artikel 17 I des Montrealer Übereinkommens ein, in welchem die Körperverletzung von Reisenden geregelt wird:
1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrtzeuges oder beim Ein-oder Aussteigen ereignet hat.
Ob in Ihrem Fall dieser Artikel tatsächlich herangezogen werden kann, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2015, Az. 18 U 124/14 (bei Google zu finden unter: "18 U 124/14 reise-recht-wiki.de")
Nachdem er auf einer nassen Stelle auf der Fluggastbrücke ausgerutscht war, verlangt ein Fluggast von seiner Airline Schadensersatz. Diese weigert sich zur Zahlung, da die Sicherung der Fluggastbrücke nicht in ihren Verantwortungsbereich falle.
Das OLG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zum einen gelte die mögliche Anspruchsnorm, Art. 17 MÜ, nur für verkehrstypische Gefahren der Luftbeförderung, zum anderen liege die Sicherung der Fluggastbrücke im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers.
Vertraut man dem Urteil, so kann die Airline tatsächlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, sodass Sie auch gegen Eurowings meiner Meinung nach leider keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen können.
Die einzige Möglichkeit die ich hier noch sehe, wäre die, dass Sie sich noch einmal an den Flughafenbetreiber mit denselben Ansprüchen wenden.
Ich kann hier jedoch lediglich meine Meinung zu Ihrer Frage schildern, sodass ein Fachanwalt Ihnen an mancher Stelle vielleicht weiterhelfen kann.
Zudem konnte ich diesem Forum noch einen Beitrag finden, in welchem eine ähnliche Thematik erörtert wurde. Hier einmal der Link zu diesem Beitrag:
https://www.flugrechte.eu/11961/entschädigung-fluggastbrücke-ausrutschte-verstauchten?show=11961#q11961