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Guten Tag,

da ich überhaupt keine Lust hatte in ein Reisebüro zu gehen, um mich beraten zu lassen, suchte ich lieber selbst im Internet nach einem passenden Flug nach Südafrika. Ein Hotel buchte ich zum Glück nicht, weil ich bei einem Freund wohnen durfte. Deshalb surfte ich im Internet und fand eine Website auf, der Flüge, die für mich interessant waren, angeboten wurden. Da die Preise günstig waren und die Bedingungen genau meinen Vorstellungen entsprachen, buchte ich kurzerhand einen Flug.

Komischerweise und für mich auch nicht nachvollziehbar, wurde der Flugpreis während meines Buchungsvorgangs immer höher. Bevor ich den Vorgang bestätigte, recherchierte ich nach dem Grund. Nach einer langen Suche wurde mir klar, dass es sich um eine kostenpflichtige Zusatzleistung in Form einer Ticketversicherung handelte, die ohne mein Einverständnis dazu gebucht wurde. Außerdem wurde bis zum Schluss nicht deutlich, welche Airline Ansprechpartner für den Flug war.

Für mich beschloss ich, den Buchungsvorgang abzubrechen, da mir alles zu unseriös erschien. Jetzt würde mich nur noch interessieren, ob das alles rechtens ist?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Guten Tag,

zu dieser Thematik konnte ich ein Urteil ausfindig machen, welches Licht ins Dunkle bringen sollte:

OLG München, Urteil vom 16.7.2015, Az. 6 U 4681/14 (bei Google einfach eingeben: "6 U 4681/14 reise-recht-wiki.de")

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen Online-Flugvermittler. Dieser habe die Buchung einer Zusatzleistung im Buchungsablauf nicht deutlich genug gekennzeichnet, es sei nicht klar ersichtlich für die Kunden, dass sie eine kostenpflichtige Zusatzleistung in Form einer Ticketversicherung abschlossen. Außerdem sei es nicht rechtens Name und Anschrift des eigentlichen Vertragspartners der Kunden, die jeweilige Airline bei der das Ticket letztenendes gekauft würde, unerwähnt zu lassen. Es müsse für den Kunden von Anfang an ersichtlich sein, wer sein Vertragspartner beim Kauf des Flugtickets sei.

Das Gericht bestätigt diese Vorwürfe in zweiter Instanz und verurteilte die Flugreisevermittler eine derartig irreführende Gestaltung des Buchungsprozesses zu unterlassen.

Aufgrund dieses Urteils bin ich der Auffassung, dass es nicht rechtens ist, eine Ticketversicherung ohne Zustimmung des Kunden hinzuzubuchen und die Identität des Vertragspartners bis zum Schluss zu verheimlichen. Ich sehe die Website daher in der Pflicht, ebenfalls wie die verurteilten Flugreisevermittler, eine derartig irreführende Gestaltung des Buchungsprozesses zu unterlassen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls die juristische Beratung durch einen Anwalt.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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re Frage bezieht sich auf die Ausgestaltung der Flugpreise auf der Internetseite eines Reiseanbieters. Dort werden nicht die tatsächlichen Flugpreise angezeigt, sondern niedrigere Preise zu denen bei Buchung noch weitere Kosten hinzukommen.

Sie fragen sich nun, ob eine solche Ausgestaltung rechtens ist. 

Dazu folgende Urteile:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007, Az: I-20 U 86/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I-20 U 86/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten es zu unterlassen, irreführende Werbung auf ihrer Internetseite zu verwenden. Diese sei insbesondere bezüglich des Endpreises irreführend. Die Beklagte als Fluggesellschaft wirbt dort mit einer Korfu-Flugreise, wobei der Kerosinzuschlag nicht im aufgeführten Preis für die Reise enthalten ist.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beklagte es zu unterlassen hat irreführende unlautere Werbung zu verwenden, da diese hier zu unklar bezüglich des Endpreises gestaltet ist.

LG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2010, Az: 12 O 173/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 O 173/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen einen privaten Reisevermittler auf Unterlassung, weil dieser seine Flüge unter einem vermeintlichen Gesamtpreis anbietet, ohne die anfallenden Gebühren hierin zu berücksichtigen.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Flugreisen müssen zwingend mit einem Gesamtpreis versehen werden, welcher die Gebühren beinhaltet und keine weiteren Kostenstellen außeracht lässt.

LG Leipzig, Urt. v. 19.03.2010, Az: 2HK O 1900/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2HK O 1900/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese bietet auf einer Internetseite Flugreisen an. Bei der Buchung wird ein Endpreis angezeigt, welcher die Servicegebühr sowie die Reiseschutzgebühren nicht beinhaltet. Dies sei eine wettbewerbswidrige Werbung für Flugreisen.

Das Landgericht Leipzig entschied das dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht, da die Servicegebühren im Endpreis enthalten sein müssten. Die Klage ist folglich begründet.

Und schlussendlich ist zu dem Thema auch eine Grundsatzentscheidung des BGH gefallen:

BGH, Urt. v. 05.07.2001, Az: I ZR 104/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I ZR 104/99 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein verlangt eine Unterlassung von irreführender Werbung eines Reisebüros für verschiedene Flüge, da sie gegen das Preisangabeverordnung verstößt. Die Preise für die beworbenen Flüge sind keine Endpreise. Es wird zwar darauf hingewiesen das noch Gebühren anfallen, aber nicht in welcher Höhe.

Das Gericht entschied der Klage stattzugeben. Das beklagte Reisebüro muss die Endpreise in ihrer Werbung inklusive der noch anfallenden Kosten nennen.

Alle diese Urteile zeigen auf, dass unzulässig ist, wenn bei Flügen nicht die Endpreise angegeben werden. 

Falls Sie eine genauere Einschätzung möchten, könnte es außerdem hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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