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Hallo,

für uns war es absolut ärgerlich, dass wir eine Karibikkreuzfahrt annullieren mussten. Schon lange freute sich meine Frau auf diese Reise. Wir sollten 14 Tage eine unvergessliche Schifffahrt durchleben. Es hätte uns eine wunderschöne Kabine mit Meerblick erwartet, traumhafte Landausflüge, ein sagenhaftes Dinner, Frühstücksbuffet, Shows und Theateraufführungen so viel man sehen wollte und ein nie endendes Freizeitprogramm oder einfach nur auf dem Deck in der Sonne liegen und nichts tun. Doch leider hatten wir keine Möglichkeit diese Reise zu durchleben.

Ich buchte also eine 14-tägige Karibikkreuzfahrt auf der AIDA inklusive Flug von Düsseldorf nach New York. Wir sollten mit Delta Airlines Flug DL8431 um 6:40 Uhr ab Düsseldorf fliegen und um 8:00 Uhr in Paris zwischenlanden. Um 10:20 Uhr wären wir wieder mit Delta Airlines Flug DL405 nach New York weitergeflogen und somit um 12:46 Uhr gelandet. Dann sollte es auf das Schiff gehen und die Kreuzfahrt hätte begonnen.

Ärgerlicherweise verspätete sich unser Abflug von Düsseldorf um 2 Stunden, sodass wir den Anschlussflug in Paris verpassten. In Paris angekommen versuchten wir alles, um irgendjemanden auf der AIDA zu erreichen oder in einem Reisebüro. Jedoch war das Reisebüro nicht mehr besetzt und auch die AIDA konnte nicht kontaktiert werden. Es hätte noch die Möglichkeit gegeben mit einem anderen Flug nach New York zu fliegen, aber das hätte uns nichts gebracht, denn das Kreuzfahrtschiff konnte nicht warten. Also blieb uns nichts anderes übrig, als zurück nach Düsseldorf zu fliegen.

Am nächsten Tag war mein erster Weg zum Reisebüro, um die Reise annullieren zu lassen und um eine Entschädigung zu bitten. Wir bekamen auch eine Entschädigung von ca. 1200€. Daraufhin stellte ich bei AIDA einen Anspruch auf Erstattung des gesamten Reisepreises. Dieser wurde jedoch abgelehnt, da die Notfallnummer hätte betätigt werden müssen. Dies war jedoch nicht möglich, weil sie in den umfangreichen Unterlagen schwer auffindbar war. Außerdem standen wir beide unter totalem Stress der Umstände wegen! In Düsseldorf konnte leider nicht mehr angerufen werden, weil sich das Flugzeug bereits auf dem Rollfeld befand.

Ich denke, dass AIDA dafür sorgen muss, dass in Paris eine Kontaktperson vor Ort bereit steht für eventuell auftretende Schwierigkeiten bzw. Komplikationen. Diese fehlende Organisation begründet das Verschulden von AIDA.

Haben wir Anspruch auf Erstattung des gesamten Reisepreises?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

ihr habt eine Kreuzfahrt mit Flug gebucht, der von Düsseldorf über Paris nach New York fliegen sollte. Leider hatte der erste Teil des Fluges (Berlin – Paris) eine Ankunftsverspätung, weshalb ihr den Anschlussflug nach New York verpasst habt. Am Schalter wurde euch daraufhin ein neuer Flug angeboten, der allerdings so stattfinden sollte, dass ihr das Kreuzfahrtschiff verpasst hättet. Daraufhin seid ihr von Paris wieder nach Hause geflogen und fragt nun, ob ihr einen Anspruch auf Reisepreiserstattung habt.

Eine ähnliche Frage wurde bereits im Forum gestellt und beantwortet:

Welche Ansprüche habe ich wenn Iberia-Flug IB3673 Verspätung hat und Anschlussflug nach Miami dadurch verpasst wird was eine Stornierung der Kreuzfahrt nach sich zog?

Auch hier wurde der Anschlussflug zum Kreuzfahrtschiff verpasst, woraufhin die Reise storniert wurde.

In eurem Fall könntet ihr die Reise nach § 651 e BGB gekündigt haben, woraus euch ein Anspruch auf Reisepreiserstattung zustehen könnte. Grundsätzlich kann eine Kündigung formfrei erfolgen, das heißt, auch durch schlüssiges Handeln. Eine Rückreise nach Düsseldorf, stellt solch ein schlüssiges Handeln dar. Demnach liegt, meiner Meinung nach, eine Kündigungserklärung vor. In § 651 e BGB steht:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

Absatz 1 setzt einen erheblichen Reisemangel voraus, damit die Reise gekündigt werden kann. Ich habe dazu folgendes Urteil gefunden:

LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05 (einfach zu finden, wenn du bei Google "LG Frankfurt 2-19 O 201/05 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Da es möglich gewesen wäre zu einem späteren Zeitpunkt zuzusteigen, stellt die Verspätung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel dar, der eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt.

Bei einer 14-tägigen Kreuzfahrt stellt die Teilnahme an dieser Kreuzfahrt einen Tag später, keine Beeinträchtigung der Reise dar, sondern lediglich des ersten Reisetages. Die dadurch entstandene Verzögerung des Urlaubs rechtfertigt, nach Auffassung des Gerichts, keine vollständige Minderung. Aus diesem Grund besteht kein Kündigungsrecht nach §651 e BGB.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass kein erheblicher Reisemangel vorliegt, weil ein Zustieg am Folgetag durchaus möglich gewesen wäre. Deswegen muss ich euch leider sagen, dass ihr keinen Anspruch auf Reisepreiserstattung habt.

Allerdings ersetzt dieser Beitrag keine Rechtberatung, weshalb ich euch den Gang zum Anwalt ans Herz lege. Er kennt sich mit der komplexen Problematik des Reiserechts aus und kann euren Fall rechtlich beurteilen.
 

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Sie haben eine 14-tägige Karibikkreuzfahrt auf der AIDA inklusive Flug von Düsseldorf nach New York. Allerdings verspätete sich der Abflug von Düsseldorf um 2 Stunden, sodass Sie den Anschlussflug in Paris nicht erreichen konnten. Sie versuchten vergeblich jemanden auf dem Kreuzfahrtschiff oder im Reisebüro zu erreichen. 

Zwar hätten Sie die Möglichkeit gehabt, einen Flug am nächsten Tag nach New York zu nehmen, jedoch entschieden Sie sich dafür, nach Hause zu fliegen und die Reise zu stornieren. 

Sie machten also einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Kosten für die Kreuzfahrt geltend. Jedoch lehnte AIDA die gesamte Erstattung an, da Sie die Notfallnummer hätten betätigt müssen.

Sie fragen nun, ob Sie die Reise stornieren durften und demnach einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Reisekosten haben.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Entscheidend ist in Ihrem Fall der Anspruch auf eine Kündigung wegen Reisemangels gem. § 651 l BGB: 

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Zunächst einmal müsste in Ihrem Fall überhaupt eine Reisevertragskündigung anzunehmen sein. Diese muss nicht ausdrücklich erfolgen, ausreichend ist ein Verhalten, das auf eine Kündigung schließen lässt. Wenn der Reisende deutlich macht, dass er die Reise wegen erheblicher Mängel vorzeitig abbrechen will, ist dadurch eine Reisevertragskündigung anzunehmen. Entsprechendes Verhalten, z.B. eine Rückreise am Ankunftstag, kann als Äußerung dieser Reisevertragskündigung gesehen werden.

Nun stellt sich also die Frage, ob Sie auch zu einer Kündigung berechtigt waren. Dafür muss ein erheblicher Reisemangel vorliegen. Dazu folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-19 O 201/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zwei Reisende buchten eine Kreuzfahrt und entsprechende Zubringer-Flüge, da jedoch der erste Flug Verspätung hatte, erreichten sie den Anschluss nicht mehr rechtzeitig und hatten auch keine Möglichkeit mehr das Kreuzfahrtschiff rechtzeitig zu erreichen. Sie kehrten am gleichen Tag nach Deutschland zurück und klagten auf Erstattung der vollen Reisekosten und Schadensersatz.

Das Gericht gab ihnen nicht recht. Sie hätten versuchen müssen den Reiseveranstalter unter einer der von ihm angegebenen Notfall-Rufnummern zu erreichen um ihm die Möglichkeit zu geben einen alternativen Transfer zum Kreuzfahrtschiff zu organisieren. Da es möglich gewesen wäre zu einem späteren Zeitpunkt zuzusteigen, stellt die Verspätung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel dar, der eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt.

Da das Urteil Ihrem Fall sehr ähnlich ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein erheblicher Reisemangel vorliegt, denn auch Sie hätten die Möglichkeit gehabt, die Notfall-Nummer zu wählen. Ich könnte mir daher vorstellen, dass in Ihrem Fall leider kein Recht auf eine Kündigung vorlag. 

Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.

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