Sie haben eine 14-tägige Karibikkreuzfahrt auf der AIDA inklusive Flug von Düsseldorf nach New York. Allerdings verspätete sich der Abflug von Düsseldorf um 2 Stunden, sodass Sie den Anschlussflug in Paris nicht erreichen konnten. Sie versuchten vergeblich jemanden auf dem Kreuzfahrtschiff oder im Reisebüro zu erreichen.
Zwar hätten Sie die Möglichkeit gehabt, einen Flug am nächsten Tag nach New York zu nehmen, jedoch entschieden Sie sich dafür, nach Hause zu fliegen und die Reise zu stornieren.
Sie machten also einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Kosten für die Kreuzfahrt geltend. Jedoch lehnte AIDA die gesamte Erstattung an, da Sie die Notfallnummer hätten betätigt müssen.
Sie fragen nun, ob Sie die Reise stornieren durften und demnach einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Reisekosten haben.
Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Entscheidend ist in Ihrem Fall der Anspruch auf eine Kündigung wegen Reisemangels gem. § 651 l BGB:
(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Zunächst einmal müsste in Ihrem Fall überhaupt eine Reisevertragskündigung anzunehmen sein. Diese muss nicht ausdrücklich erfolgen, ausreichend ist ein Verhalten, das auf eine Kündigung schließen lässt. Wenn der Reisende deutlich macht, dass er die Reise wegen erheblicher Mängel vorzeitig abbrechen will, ist dadurch eine Reisevertragskündigung anzunehmen. Entsprechendes Verhalten, z.B. eine Rückreise am Ankunftstag, kann als Äußerung dieser Reisevertragskündigung gesehen werden.
Nun stellt sich also die Frage, ob Sie auch zu einer Kündigung berechtigt waren. Dafür muss ein erheblicher Reisemangel vorliegen. Dazu folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-19 O 201/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Zwei Reisende buchten eine Kreuzfahrt und entsprechende Zubringer-Flüge, da jedoch der erste Flug Verspätung hatte, erreichten sie den Anschluss nicht mehr rechtzeitig und hatten auch keine Möglichkeit mehr das Kreuzfahrtschiff rechtzeitig zu erreichen. Sie kehrten am gleichen Tag nach Deutschland zurück und klagten auf Erstattung der vollen Reisekosten und Schadensersatz.
Das Gericht gab ihnen nicht recht. Sie hätten versuchen müssen den Reiseveranstalter unter einer der von ihm angegebenen Notfall-Rufnummern zu erreichen um ihm die Möglichkeit zu geben einen alternativen Transfer zum Kreuzfahrtschiff zu organisieren. Da es möglich gewesen wäre zu einem späteren Zeitpunkt zuzusteigen, stellt die Verspätung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel dar, der eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt.
Da das Urteil Ihrem Fall sehr ähnlich ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein erheblicher Reisemangel vorliegt, denn auch Sie hätten die Möglichkeit gehabt, die Notfall-Nummer zu wählen. Ich könnte mir daher vorstellen, dass in Ihrem Fall leider kein Recht auf eine Kündigung vorlag.
Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.