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Hallöchen,

wir hatten uns so auf unseren Urlaub gefreut. Nach langem hin und her einigten wir uns darauf, nach Italien zu fahren. Früher fuhren wir oft an die Adria und waren immer sehr angetan von dem südländischen Flair. Wir lieben Pasta und Pizza und das sagenhafte Gelato. Als wir uns daran zurückerinnerten war klar, dass es mal wieder Italien sein musste. Nachdem wir 5 Jahre hintereinander wundervollen Wanderurlaub erlebt hatten, wollten wir dieses Jahr Sonne satt und das Meer genießen.

Daraufhin durchforsteten wir das Internet und fanden auf einer Website eine schnuckelige Haushälfte, die sehr gepflegt und sauber mit hübsch eingerichteten Zimmern war und einen kleinen zauberhaften Garten hatte. Mein Mann buchte also 2 Wochen Italien in dieser ansprechenden Haushälfte. Der Mietpreis betrug 535€ pro Woche und so bezahlten wir für unseren Urlaub 1100€ inklusive Endreinigung. Unser Urlaub rückte näher und 1 Monat vor Reiseantritt überwiesen wir 350€ Anzahlung. 2 Wochen vor der Reise hatte ich den kompletten Restbetrag überwiesen. Jetzt konnte unser Urlaub beginnen und so fuhren wir mit dem Auto nach Italien. Doch unsere Vorfreude bekam einen ordentlichen Dämpfer.

Das komplette Häuschen stimmte nicht im Geringsten mit den Bildern auf der Website überein. Das Badezimmer, Schlafzimmer und der Essplatz sahen völlig anders aus als auf den Bildern. Alles war schnuddelig und schmutzig. An dem Holztisch in der Küche splitterte das Holz ab. Die Fenster waren schmutzig, ebenso die Bettwäsche. Von den Handtüchern möchte ich erst gar nicht anfangen. Wir waren entsetzt. Der kleine zauberhafte Garten war alles andere als zauberhaft. Im Gegenteil, er glich einem verwahrlosten Schrottplatz. Alles war ungepflegt und es lag doch tatsächlich ein alter verrosteter Herd im Garten. Das Gras war nicht gemäht und die Blumenbeete voller Unkraut.

Unverzüglich hatten wir die Vermieterin darauf angesprochen und sie meinte, dass dieses Objekt nur noch etwas sauber gemacht werden müsse. Für uns war klar, hier wollten wir nicht bleiben und kündigten den Mietvertrag mündlich und forderten die bereits gezahlte Miete zurück. Daraufhin wurde uns die andere Haushälfte angeboten. Auf die Forderung zur Rückzahlung sagte sie, dass sie sich nicht darauf einlassen wolle, denn es müsse nur alles sauber gemacht werden und der Garten sei sowieso naturbelassen. Doch wir ließen uns auf keinen Kompromiss ein und reisten ab.

Jetzt würden wir gern wissen, ob wir einen Anspruch auf Rückzahlung der Miete oder zumindest eine Mietpreisminderung haben?
 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

als ich zu Ihrem Sachverhalt recherchiert habe, konnte ich ein Urteil finden, das meiner Meinung nach auch auf Ihren Fall angewandt werden kann:

AG München, Urteil vom 7.8.2013, Az. 413 C 8060/13 (bei Google finden Sie dieses Urteil unter: "413 C 8060/13 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger mietete im Internet  eine als Ferienwohnung vermietete Haushälfte der Beklagten in Italien. Auf der Website waren eine ausführliche Beschreibung der Wohneinheit sowie mehrere Fotos einzusehen. 

Als der Kläger zu Beginn der Mietzeit vor Ort ankam, und er die Ferienwohnung nicht wie erwartet vor. Er teilte der Beklagten deshalb umgehend mit, das verwahrloste Objekt entspräche nicht den Beschreibungen auf der Website. Die Beklagte äußerte, sie sei mit der Vorbereitung der Ferienwohnung noch nicht ganz fertig geworden und müsse noch etwas saubermachen. Daraufhin kündigte der Kläger mündlich den Mietvertrag und forderte die Rückzahlung des Geldes, was die Beklagte verweigerte. Der Kläger reiste ab.

Das Gericht entschied, dass die Kündigung des Klägers unwirksam war, da sie entgegen der Regelung des §568 Absatz 1 BGB nicht schriftlich, sondern nur mündlich erfolgte. Ein Rücktritt vom Mietvertrag gemäß §323 Absatz 1 BGB, welcher auch mündlich möglich ist, kommt jedoch nicht in Betracht, da einerseits eine Berechtigung zum Rücktritt nicht gegeben war und andererseits der Kläger eine Frist zur Nacherfüllung gemäß §323 Absatz 1 BGB nicht gesetzt hatte.

Das Amtsgericht München stellte weiterhin fest, dass die Abweichung von der auf der  Website angegebenen Beschreibung der Ferienwohnung nicht so erheblich waren, dass sie ein sofortiges Rücktrittsrecht oder eine Minderung gemäß §536 BGB rechtfertigen konnten. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war erforderlich, um der Schuldnerin die Möglichkeit zu geben, die vertragsgemäße Leistung doch noch zu erfüllen. Das Abwarten der Frist war für de Kläger auch nicht unzumutbar, da es der Beklagten ohne großen Zeitaufwand möglich gewesen wäre, Abhilfe zu schaffen, beispielsweise indem Sie dem Kläger die andere Haushälfte als Unterkunft angeboten hätte.

Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der entrichteten Miete hat.

Da auch Sie den Vertrag lediglich mündlich gekündigt haben, denke ich, dass die Kündigung auch bei Ihnen unwirksam sein könnte. Zudem haben auch Sie der Vermieterin keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

Aufgrund der Tatsache, dass sich das verhandelte Fall mit Ihrem sehr ähnelt, wird es auch in Ihrem Fall meines Erachtens nach sehr schwierig werden, die entrichtete Miete zurückbezahlt zu bekommen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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Sie haben eine Reise nach Italien wahrgenommen. Dafür haben Sie ein Ferienhaus gemietet. Da das Haus Ihres Erachtens nach mit einigen Reisemangeln behaftet war, haben Sie diesen Mietvertrag mündlich gekündigt und fordern nun die Mietkosten zurück. 

Sie haben einen Mietvertrag gem. § 535 BGB gebucht. Diesen haben Sie jedoch gekündigt. Form und Inhalt der Kündigung ergeben sich aus § 568: 

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

Sie haben jedoch nur mündlich gekündigt. Fraglich ist ob das ausreichend ist. Dazu konnte ich folgendes Urteil finden: 

AG München, Urt. v. 07.08.2013, Az: 413 C 8060/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 413 C 8060/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger mietete über das Internet für zwei Wochen eine Ferienwohnung der Beklagten. Bei Anreise fand der Kläger das Feriendomizil entgegen der Beschreibung auf der Website in einem völlig verwahrlosten bzw. noch unfertigen Zustand vor. Der Kläger kündigte daraufhin noch vor Ort das Mietverhältnis mit der Beklagten und forderte die bereits bezahlte Miete zurück.

Das Gericht hat entschieden, dass die mündliche Kündigung unwirksam ist. Ein wirksamer Rücktritt liegt ebenfalls nicht vor, da der Kläger der Beklagten keine Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel gesetzt hatte. Der Kläger hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der entrichteten Miete.

Demnach könnte ich mir leider vorstellen, dass Sie nicht wirksam gekündigt haben und daher leider keinen Anspruch auf eine Erstattung der Mietkosten haben. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben

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